Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der Validierung von Forschungsergebnissen (FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der Validierung von Forschungsergebnissen (FRL Validierungsförderung EFRE 2021–2027)
Vom 10. August 2020
[geändert durch RL vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 989) mit Wirkung vom 1. Juli 2023]
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Zweck der Förderung ist die beschleunigte Einführung und Verbreitung moderner Technologien in Wirtschaft und Gesellschaft, um angesichts des raschen technologischen Wandels die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft zu erhalten und weiter auszubauen, die Wertschöpfung zu erhöhen sowie einen hohen Beschäftigungsstand mit zukunftsfähigen Arbeitsplätzen zu sichern. Mit den bereitgestellten Mitteln sollen Forschungsergebnisse und Erfindungen aus der Wissenschaft zur wirtschaftlichen Nutzung qualifiziert werden. Hierzu sollen mittels Validierung die Diskrepanzen zwischen den auf Forschungsseite typischerweise bereitgestellten Ergebnissen und den aufseiten der Wirtschaft notwendigen Informationen für eine Risikoabschätzung zur Nutzung dieser Ergebnisse verringert werden. Die Validierung von Forschungsergebnissen hat zum Ziel, das Innovationspotenzial vielversprechender Forschungsergebnisse zu prüfen, nachzuweisen und zu bewerten sowie mögliche Anwendungen zu erschließen. Eine erfolgreiche Validierung von Forschungsergebnissen erbringt den Nachweis über die Funktionsfähigkeit und die technische sowie wirtschaftliche Umsetzbarkeit dieser Ergebnisse und ermöglicht es Unternehmen, in die weitere Entwicklung zu investieren.
Die staatliche Förderung soll bestehende Finanzierungslücken bei den Wissenschaftseinrichtungen für die Durchführung von Validierungsprojekten reduzieren und zu einer verstärkten und systematischen Validierung wirtschaftlich vielversprechender Projekte anregen.
Bei der Förderung werden das in Nummer 5.8 der
EU-Rahmenrichtlinie
verankerte Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung (Klimaschutz) und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt.
2.
Der Freistaat Sachsen fördert Projekte
a)
nach Maßgabe der
EU-Rahmenrichtlinie
vom 9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576) und deren Anlagen mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft,
b)
und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
c)
nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
1.
Gegenstand der Förderung sind:
a)
Projekte zur Etablierung, Umsetzung und Verbesserung von Prozessen zur systematischen Auswahl der für eine wirtschaftliche Verwertung vielversprechendsten Forschungsergebnisse und deren Validierung im Rahmen eines von der antragstellenden Wissenschaftseinrichtung eigenverantwortlich zu verwaltenden Budgets (Programm-Modul),
b)
Projekte zur Validierung von für eine wirtschaftliche Verwertung vielversprechenden Forschungsergebnissen (Einzelprojekt-Modul).
2.
Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Nummer 2.1.1 Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert.
III. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen. Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, deren Hauptaufgabe in der unabhängigen Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer verbreiten.
¹
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen.
2.
Voraussetzung für eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a (Programm-Modul) ist ein umfassendes Konzept zur Etablierung und Umsetzung von Prozessen zur systematischen Auswahl der für eine wirtschaftliche Verwertung vielversprechendsten Forschungsergebnisse und deren Validierung (im Folgenden: „Programm“). Dieses Programmkonzept muss mindestens Angaben enthalten über
a)
die Ziele des Programms und die Kriterien für dessen Evaluierung,
b)
Kompetenzen und Kapazitäten bezüglich des Programmmanagements,
c)
erwartete Effekte für die Wissenschaftseinrichtung und die sächsische Wirtschaft,
d)
die Höhe des Budgets für das Programm,
e)
eventuell vorhandene inhaltliche oder thematische Eingrenzungen für die Auswahl von Validierungsvorhaben oder entsprechende finanzielle Schwerpunktsetzungen,
f)
Auswahlkriterien für die zu validierenden Forschungsergebnisse,
g)
die Ausgestaltung des Verfahrens zur Auswahl zu validierender Forschungsergebnisse, zum Beispiel zur Installierung eines wettbewerblichen Verfahrens, zu den Entscheidungszeitpunkten, zur Einbindung eines Technologietransferbüros oder einer Gründungsinitiative oder von anderen Dritten,
h)
die Betreuung und das Controlling der Validierungsvorhaben, insbesondere zur Setzung von Meilensteinen und Abbruchkriterien.
3.
Die nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a (Programm-Modul) geförderten Wissenschaftseinrichtungen haben für die einzelnen Vorhaben zur Validierung von Forschungsergebnissen die in Nummer 4 Buchstaben a bis f genannten Fördervoraussetzungen entsprechend zu beachten.
4.
Für eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b (Einzelprojekt-Modul) gelten folgende Voraussetzungen:
a)
Für das zu validierende Forschungsergebnis liegt ein Funktionsnachweis vor, das heißt die generelle technische Machbarkeit oder die Wirksamkeit eines Verfahrens beziehungsweise einer Methode wurde nachgewiesen (proof of principle).
b)
Für die Nutzung des Forschungsergebnisses kann mindestens eine konkrete und wirtschaftlich sinnvolle Anwendungsoption aufgezeigt werden.
c)
Es muss plausibel dargelegt werden, welche Verwertungsform angestrebt wird. Zugelassen sind alle Formen der wirtschaftlichen Verwertung. Diese umfassen die Übertragung oder Lizenzierung der Ergebnisse an bestehende Unternehmen ebenso wie die Ausgründung eines Start-ups auf Basis der Validierungsergebnisse. Auch die Einbringung des Ergebnisses in ein gemeinsames FuE-Verbundprojekt mit finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Unternehmen zählt als Verwertung im Sinne dieser Richtlinie.
d)
In das Validierungsvorhaben muss ausreichend betriebswirtschaftlicher Sachverstand und Marktexpertise eingebunden werden.
²
e)
Das Vorliegen von Schutzrechten, insbesondere Patenten, ist keine Fördervoraussetzung. Allerdings muss die schutzrechtliche Sicherung der Forschungsergebnisse grundsätzlich geklärt sein. Bestehen bereits Schutzrechte, muss der Antragsteller Schutzrechtsinhaber sein. Ist der Antragsteller anteiliger Schutzrechtsinhaber, muss er über die zur angestrebten Verwertung erforderlichen Rechte verfügen.
f)
Nicht gefördert werden Vorhaben, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden.
g)
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich bereit, an bis zu drei Begleittreffen teilzunehmen, die von der futureSAX GmbH – einem Unternehmen des Freistaates Sachsen – kostenfrei angeboten werden. Ziel der Begleittreffen ist es, die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Verwertung der zu validierenden Forschungsergebnisse zu erhöhen.
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Der Förderung können in der Regel folgende für die Validierung der Forschungsergebnisse erforderlichen Aktivitäten zu Grunde gelegt werden:
a)
technische Validierung. Hierzu gehören unter anderem das Überprüfen der technischen Erreichbarkeit von gesetzlichen oder Nutzer-Anforderungen, der Bau von Prototypen beziehungsweise Mustern, das Up-Scaling des Herstellungsprozesses, die Erprobung der Technologie im geplanten Einsatzfeld,
b)
Marktanalysen: der Erwerb oder die Durchführung von Marktstudien, Expertenbefragungen und Anwendergesprächen, zum Beispiel zur Ermittlung von Anwendungsfeldern der Technologie oder der Anforderungen der späteren Nutzer,
c)
Klärung rechtlicher Fragen, zum Beispiel bezüglich Zulassungen und Normen,
d)
Schutzrechtsrecherchen und Erlangung von Schutzrechten,
e)
Wirtschaftlichkeitsberechnungen: Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit einer Anwendung,
f)
Geschäftsmodellentwicklung: Die Erstellung eines Konzepts zur späteren wirtschaftlichen oder institutionellen Umsetzung der geplanten Anwendung(en),
g)
Suche nach Verwertungspartnern für die nachfolgende Umsetzung.
3.
Förderfähig sind im Zusammenhang mit den in Nummer 2 genannten Aktivitäten anfallende Ausgaben/Kosten für
a)
Personal, wobei die Abrechnung als vereinfachte Kostenoption (Kosten je Einheit) erfolgt. Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst vergütet, erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Monats- oder Stundensatzes gemäß Zuordnung in eine Personalkostenkategorie und dem projektbezogenen Stellenanteil beziehungsweise der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („TV-L/TVöD Personalkostenpauschale“). Wird das Personal des Zuwendungsempfängers nicht nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst vergütet, erfolgt die Abrechnung personenbezogen auf Basis eines vorab ermittelten individuellen Monats- oder Stundensatzes auf Basis des steuerpflichtigen Bruttolohns gemäß Arbeitsvertrag oder Lohn-/Gehaltsnachweis zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit („Personenbezogene Personalkostenpauschale“). Mit dem Verwendungsnachweis sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten (Einsatzmonat beziehungsweise Einsatzstunde) nachzuweisen. Die konkreten Regelungen zu diesen vereinfachten Kostenoptionen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (
www.sab.sachsen.de
).
b)
Material,
c)
Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Projekt erforderlich sind. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen über das Projekt hinaus verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als zuwendungsfähig, es sei denn, diese Instrumente und Ausrüstungen werden von einer öffentlichen Forschungseinrichtung im Rahmen der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Lehre eingesetzt,
d)
Fremdleistungen inklusive Auftragsforschung, -entwicklung und -fertigung, Prüfleistungen; rechtliche und wirtschaftliche Beratung und Marktstudien,
e)
Schutzrechtsrecherchen und die Erlangung von Schutzrechten.
4.
Bei einer Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a (Programm-Modul) gilt:
a)
Förderfähig sind auch Personalausgaben/Personalkosten für das Programmmanagement, die zum Beispiel im Zusammenhang mit der Auswahl und Bewertung von wirtschaftlich vielversprechenden Forschungsergebnissen, mit der administrativen Begleitung der zu validierenden Vorhaben oder der Etablierung eines Experten-Gremiums anfallen. Mindestens 90 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten für das Programm-Modul müssen jedoch den Aktivitäten der einzelnen Validierungsvorhaben gemäß Nummer 2 unmittelbar zugutekommen.
b)
Die förderfähigen Ausgaben/Kosten für die auf ein Forschungsergebnis bezogenen Validierungsaktivitäten sind auf 100 000 Euro begrenzt.
c)
Geförderte Wissenschaftseinrichtungen können zur Unterstützung der Validierung einzelner Forschungsergebnisse außerhalb ihres Programmbudgets auch Förderanträge gemäß Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b (Einzelprojekt-Modul) stellen, sofern diese ein Projektvolumen von 100 000 Euro überschreiten.
5.
Bei einer Förderung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b (Einzelprojekt-Modul) gilt:
a)
Die förderfähigen Ausgaben/Kosten sind grundsätzlich auf 250 000 Euro begrenzt. In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eine darüber hinaus gehende Obergrenze festgelegt werden.
b)
Für ein Forschungsergebnis kann nur eine Validierungsmaßnahme gefördert werden.
c)
Abweichend von Buchstaben b kann ergänzend ein Orientierungsvorhaben vorgeschaltet werden, das der Erkundung eines konkreten Anwendungsfeldes oder der Identifizierung von Anwendungsoptionen dient. Das Zuschussvolumen ist auf maximal 15 000 Euro und die Laufzeit auf maximal sechs Monate begrenzt. Für ein solches Vorhaben gelten die Regelungen in Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe c und Ziffer VI Nummer 4 Buchstabe b nicht. Die in Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe g genannte Anzahl von bis zu drei Begleittreffen reduziert sich für diese Vorhaben auf ein Begleittreffen.
6.
Der Fördersatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
7.
Die Kumulation mit einer anderen Förderung für dieselben förderfähigen Kosten ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung).
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
EU-Rahmenrichtlinie
und deren Anlage mit Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (
NBest-EU
) oder bei einer Projektförderung auf Kostenbasis die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Bereich der Strukturfonds EFRE und JTF (
NBest-EU-Kosten
), sofern diese Richtlinie Abweichungen davon nicht ausdrücklich zulässt.
2.
Für Validierungsprojekte nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a (Programm-Modul) gilt:
a)
Das Projekt soll grundsätzlich nicht länger als 48 Monate dauern. Ein Anschluss-Projekt mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten ist nur möglich, wenn die Ergebnisse des Verwendungsnachweises eine erneute Förderung rechtfertigen.
b)
Der Zuwendungsempfänger hat alle förderfähigen Ausgaben und Kosten entsprechend den zugrundeliegenden Aktivitäten für die einzelnen Validierungsvorhaben sowie nach den Aktivitäten des Programmmanagements getrennt zu erfassen.
c)
Spätestens sechs Monate nach Beendigung eines Vorhabens zur Validierung eines Forschungsergebnisses ist zu diesem Vorhaben ein Bericht vorzulegen.
3.
Für Validierungsprojekte nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b (Einzelprojekt-Modul) gilt:
a)
Mit dem Förderantrag muss der Nachweis eines Beratungsgespräches mit der Technologietransferstelle oder dem Gründungsservice der beantragenden Wissenschaftseinrichtung und eine Unterstützungserklärung dieser vorgelegt werden. Die Unterstützungserklärung soll einen konkreten Betreuungsfahrplan der Technologietransferstelle oder des Gründungsservice der Wissenschaftseinrichtung für das Vorhaben enthalten. Verfügt die Wissenschaftseinrichtung nicht über solche Einrichtungen, ist eine Unterstützungserklärung durch den Leiter der Wissenschaftseinrichtung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle kann Auflagen zur Einbeziehung von Externen machen.
b)
Das Projekt soll grundsätzlich nicht länger als 18 Monate dauern. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen einer längeren Projektlaufzeit zugestimmt werden.
c)
Bei Projekten mit mehr als neun Monaten Laufzeit muss der Zuwendungsempfänger nach der Hälfte der Laufzeit einen Zwischenbericht vorlegen, verbunden mit einer Stellungnahme der Technologietransferstelle oder des Gründungsservice der Wissenschaftseinrichtung, hilfsweise mit einer Stellungnahme der Leitung der Wissenschaftseinrichtung. Bericht und Stellungnahme müssen die Erreichung zentraler Meilensteine und die Anschlussfähigkeit nach Förderende plausibel darlegen. Ist dies nicht möglich, führt dies zur Beendigung der Förderung.
d)
Die Schlussrate in Höhe von 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
4.
Auf einen Zwischennachweis zum Jahresende gemäß Nummer 6.4.2 der
EU-Rahmenrichtlinie
wird verzichtet. Die Bewilligungsstelle legt projektbezogene Termine für die Erstellung von Zwischenberichten im Zuwendungsbescheid fest.
5.
Mit dem Verwendungsnachweis ist über den Stand der Verwertung der validierten Forschungsergebnisse zu berichten. Darüber hinaus ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bei Evaluierungen zur Erfolgskontrolle mitzuwirken.
VII. Verfahren
1.
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist Bewilligungsstelle sowie Ansprechpartner für die Beratung und Antragstellung.
2.
Die Antragstellung ist formgebunden. Die Bewilligung erfolgt durch einen Zuwendungsbescheid.
3.
Zur Förderung von Validierungsprojekten veröffentlicht das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Aufrufe zur Einreichung von Projektvorschlägen, die zu einem benannten Stichtag einzureichen sind und über deren Förderung im Wettbewerbsverfahren entschieden wird. Nähere Informationen enthalten die Aufrufe, die im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.
4.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und der Bewilligungsstelle bei Projekten ab einem bestimmten Mittelvolumen oder in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung das Benehmen über die Förderung herstellen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erlässt dazu eine Geschäftsordnung.
VIII. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. September 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 10. August 2020
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
1
Hochschulen und Universitäten werden von dieser Definition mit umfasst.
2
Betriebswirtschaftlicher Sachverstand und Marktexpertise für eine Bewertung von Zielkundengruppen, Marktgröße und Marktentwicklung, Wettbewerbern, Kosten und Preisgestaltung kann auch extern, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Dienstleistern, eingebunden werden. Beraten und vermitteln können unter anderem die Gründerinitiativen. Die Technologietransferbeauftragten der sächsischen Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern bieten ebenfalls eine Kontaktvermittlung an.
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