Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung
Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022

§ 1 Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
1.
von wasserbaulichen Vorhaben,
2.
der Abwehr von Wassergefahren und
3.
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
(2)
1
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen.
2
Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst.
¹

§ 2 Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz

(1) Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz umfassen die Förderung
1.
von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich des Abschlusses und der Nachsorge von Deponien sowie von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft,
2.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der gewerblichen Abfallwirtschaft und
3.
von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen.
²

§ 3 Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

(1) Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen
1.
die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
2.
Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
3.
die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des
Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen
a)
die Förderung des ländlichen Raums,
b)
die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
c)
die Förderung der Marktstrukturverbesserung sowie
d)
die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist
1.
auf dem Gebiet der Forstwirtschaft mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen der Staatsbetrieb Sachsenforst und
2.
im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
³

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen
1.
zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
2.
zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz im Wald.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit und besondere Initiativen

(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

§ 10 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig
1.
für die Durchführung von Fördermaßnahmen ohne zugrunde liegende Förderrichtlinie in den Bereichen Energie sowie Klima-, Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, soweit nicht eine andere Behörde im Zuge der Durchführung dieser Fördermaßnahmen bereits früher und auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie tätig geworden ist und
2.
für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1, sofern es sich um Vorhaben handelt, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen Dritter, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, gefördert werden.
1⁰

§ 11 Zuständigkeit bei Aufgabenübergang

Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht.
0
Überschrift neu gefasst durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
1
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 14. Dezember 2006
(SächsGVBl. S. 557), durch
Verordnung vom 1. September 2008
(SächsGVBl. S. 561) und durch
Artikel 22 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 761)
3
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015
(SächsGVBl. S. 506) und geändert durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
4
§ 4 aufgehoben durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015
(SächsGVBl. S. 506)
5
§ 5 aufgehoben durch
Verordnung vom 1. September 2008
(SächsGVBl. S. 561)
6
§ 6 aufgehoben durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
7
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015
(SächsGVBl. S. 506) und geändert durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
8
§ 8 aufgehoben durch
Verordnung vom 1. September 2008
(SächsGVBl. S. 561)
9
§ 9 neu gefasst durch
Verordnung vom 1. September 2008
(SächsGVBl. S. 561) und geändert durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2006
(SächsGVBl. S. 85), durch
Verordnung vom 14. Dezember 2006
(SächsGVBl. S. 557), durch
Verordnung vom 1. September 2008
(SächsGVBl. S. 561), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015
(SächsGVBl. S. 506) und durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
11
§ 11 angefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2015
(SächsGVBl. S. 506) und geändert durch
Verordnung vom 12. April 2022
(SächsGVBl. S. 290)
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