Sächsisches Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG)
Sächsisches Gesetz
zur Errichtung von Förderfonds
(Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG)
erlassen als Artikel 3 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 “
HBG 2011/2012
)
Vom 15. Dezember 2010
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
§ 1 Errichtung
(1) Der Freistaat Sachsen errichtet
1.
den „Altlastenfonds Sachsen“,
2.
den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
3.
die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“,
4.
(aufgehoben)
5.
den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
6.
den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“,
7.
die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“,
8.
den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ und
9.
den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2)
1
Der Freistaat Sachsen errichtet zum 1. Januar 2023 den „Darlehensfonds für den Mittelstand“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung als Rechtsnachfolger der Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9.
2
Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 sind Bestandteile des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“.
(3) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
§ 2 Zweck und Mittelverwendung
(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen
1.
des „Altlastenfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 1,
2.
des „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 2,
3.
der „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ entsprechend Anlage 3,
4.
(aufgehoben)
5.
des „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ entsprechend Anlage 5,
6.
des „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ entsprechend Anlage 6,
7.
der „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ entsprechend Anlage 7,
8.
des „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ entsprechend Anlage 8,
9.
des „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ entsprechend Anlage 9 und
10.
(aufgehoben)
11.
(aufgehoben)
12.
des „Darlehensfonds für den Mittelstand“ entsprechend Anlage 12.
(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.
(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²
§ 3 Finanzierung
(1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.
(2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.
(4)
1
Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Absatz 1 und 2 genannten Sondervermögen fließen, sofern nachfolgend nicht anders geregelt, dem jeweiligen Sondervermögen zu.
2
Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung sowie Zinsen und sonstige Erträge fließen vorbehaltlich EU-rechtlicher Zweckbindungen bei den Sondervermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 dem nach § 1 Absatz 2 neu errichteten Sondervermögen „Darlehensfonds für den Mittelstand“ zu.
(5) Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen entnommen und an den Staatshaushalt zurückgeführt.
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_3">³
§ 4 Fondsverwaltung und Haftung
(1)
1
Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):
1.
der „Altlastenfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Regionalentwicklung,
3.
die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
4.
(aufgehoben)
5.
der „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
6.
der „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
7.
die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
8.
der „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Regionalentwicklung,
9.
der „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
10.
(aufgehoben)
11.
(aufgehoben)
12.
der „Darlehensfonds für den Mittelstand“ in Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
2
Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.
(2)
1
Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
2
Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Vorarbeiten von Projekten.
(3)
1
Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen.
2
Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein.
3
Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.
(4) (aufgehoben)
(5) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen
Vorschriften
entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(6)
1
Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten.
2
Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_4">⁴
§ 5 Wirtschaftsplan und Berichtswesen
(1)
1
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
(3)
1
Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten.
2
Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354)
" class="fussnote_link" href="#FNID_5">⁵
§ 6 Jahresrechnung
(1)
1
Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor.
2
Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
§ 7 (aufgehoben)
" class="fussnote_link" href="#FNID_6">⁶
§ 8 (aufgehoben)
⁷
§ 9 Auflösung eines Fonds
1
Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:
1.
Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.
2.
Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Absatz 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.
2
In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.
⁸
§ 10 (aufgehoben)
" class="fussnote_link" href="#FNID_9">⁹
§ 11 (aufgehoben)
" class="fussnote_link" href="#FNID_10">1⁰
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 1)
" class="fussnote_link" href="#FNID_11">1¹
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Altlastenfonds Sachsen“
Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung.
Der Mitteleinsatz ist auf folgende Zwecke beschränkt:
1.
die Finanzierungsfolgen der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3
Umweltrahmengesetz
vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), mit Ausnahme der Altlastenfreistellung für Unternehmen, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren,
2.
die Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Generalvertrag) vom 18. August 2008, und dessen Umsetzung ergeben; dazu gehören insbesondere:
a)
die bisherigen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905),
b)
die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen gegenüber Erwerberinnen und Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen oder Schäden bei im Freistaat Sachsen belegenen Grundstücken im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen (Übernahme der Altlastengewährleistung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch den Freistaat Sachsen),
c)
sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten für erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen ökologischer Schäden bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, den Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Treuhandnachfolgeeinrichtungen im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
d)
die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen.
Die Mittel aus dem Sondervermögen können nur zur Finanzierung von kofinanzierungspflichtigen Maßnahmen herangezogen werden.
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 2)
" class="fussnote_link" href="#FNID_12">¹2
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Wohnraumförderfonds Sachsen“
Der Fonds dient der Förderung der nachhaltigen und qualitativen Entwicklung des Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels, des Klimaschutzes und der städtebaulichen Belange.
Das Fondsvermögen kann bis 31.12.2025 bei finanziellen Belastungen, die Vermietern von Wohnungen im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen vorübergehend entstehen, auch für entsprechend befristete Darlehen an nicht-börsennotierte Vermieter zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, soweit diese sich am Kapitalmarkt nicht oder nur mit hohen Risikoaufschlägen mit Fremdkapital versorgen können.
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 3)
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I – EFRE-Förderperiode 2007 – 2013“ und „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen II– EFRE-Förderperiode 2014 – 2020“
Die Fonds dienen der Förderung und Finanzierung von investiven Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).
Das jeweilige Fondsvermögen soll in der Form von Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsvorhaben von KMU eingesetzt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Europäischen Union, durch geeignete innovative Finanzierungsinstrumente Finanzierungslücken und Finanzierungshemmnisse besonders in KMU abzubauen.
Der Mitteleinsatz der Fonds ist auf Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, wie im Operationellen Programm (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der jeweiligen Förderperiode der Europäischen Union definiert, und auf durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt.
Anlage 4 (aufgehoben)
¹4
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5)
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“
Aus dem Fonds sollen Darlehen zur Liquiditätssicherung und zur Umstrukturierung von kleinen und mittleren sächsischen Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, ausgereicht werden.
Anlage 6 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 6)
" class="fussnote_link" href="#FNID_15">¹5
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“
Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.
Anlage 7 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7)
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354) und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Mikrodarlehensfonds Sachsen I – ESF-Förderperiode 2000 – 2006“, „Mikrodarlehensfonds Sachsen II – ESF-Förderperiode 2007 – 2013“ und „Mikrodarlehensfonds Sachsen III – ESF-Förderperiode 2014 – 2020“
Die Fonds dienen der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie für kleine und mittlere Unternehmen bis zu fünf Jahren nach ihrer Gründung durch die Gewährung von Mikrodarlehen.
Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 8)
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Stadtentwicklungsfonds Sachsen“
Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas “ Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern. Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, L 239 S. 248, L 145 vom 7. Juni 2007, S. 38, L 164 S. 36, L 301 vom 12. November 2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 10), der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.
Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.
Anlage 9 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 9)
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354)
" class="fussnote_link" href="#FNID_18">¹8
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens
„Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“
Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Markteinführung und Marktbearbeitung innovativer Produkte. Aus dem Fonds sollen Darlehen gewährt werden; die Darlehen können zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs (und in geringem Umfang auch des Investitionsbedarfs) nach erfolgter Markteinführung, zum Produktionsaufbau und für das Marketing der neuen Produkte eingesetzt werden.
Anlage 10 (aufgehoben)
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9
Anlage 11 (aufgehoben)
2⁰
Anlage 12 (zu § 2 Absatz 1 Nummer 12)
" class="fussnote_link" href="#FNID_21">2¹
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“
Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Vorhaben von Existenzgründerinnen und Existenzgründern, von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Darlehen mit und ohne Nachrangcharakter. Die Darlehen können insbesondere für Vorhaben zur Gründung, zur Markteinführung, zum Wachstum sowie zur Digitalisierung ausgereicht werden.
1
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728), geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728), geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354), durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 23 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728) und durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
6
§ 7 aufgehoben durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
7
§ 8 aufgehoben durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
8
§ 9 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
9
§ 10 aufgehoben durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
10
§ 11 aufgehoben durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
11
Anlage 1 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
12
Anlage 2 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
13
Anlage 3 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
14
Anlage 4 aufgehoben durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
15
Anlage 6 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 728)
16
bisherige Anlage 8 wird Anlage 7 und neu gefasst durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354) und geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
17
bisherige Anlage 9 wird Anlage 8 durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
18
bisherige Anlage 10 wird Anlage 9 und neu gefasst durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354)
19
Anlage 10 aufgehoben durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
20
Anlage 11 aufgehoben durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
21
Anlage 12 angefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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