Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG)
Gesetz
zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
(AGFlurbG)
¹
Vom 15. Juli 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 (Zu § 2 FlurbG)
(1) Die für die ländliche Neuordnung (Flurbereinigung) zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
Flurbereinigungsgesetz
(
FlurbG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung; ihm obliegt die Leitung der ländlichen Neuordnung.
(2)
1
Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2
Den oberen Flurbereinigungsbehörden müssen Personen angehören, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sind; die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
FlurbG
kann Ausnahmen gestatten.
(3)
1
Den Landkreisen und den Kreisfreien Städten werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem
Flurbereinigungsgesetz
der Flurbereinigungsbehörde obliegen und die nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind.
2
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.
(5)
1
Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
3
Die Fachaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung.
4
Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(6)
1
Ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 1
FlurbG
beteiligt, so teilt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mit.
2
Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die Vorhaben des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Flurbereinigungsgebiet.
3
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Teilnehmer nach § 10 Nr. 1
FlurbG
wird oder sich der Umfang der Teilnehmereigenschaft wesentlich ändert.
(7) Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. 1
FlurbG
aufgrund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt schriftliche Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, ist dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund erheblicher eigener Interessen eines Landkreises beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt eine den Anforderungen der §§ 37 und 44
FlurbG
entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.
²
§ 2 (Zu § 18 Abs. 2 FlurbG)
(1)
1
Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Dritter und Vierter Teil des
Flurbereinigungsgesetzes
§§ 37 bis 90
FlurbG
).
2
Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem
Flurbereinigungsgesetz
werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2
FlurbG
.
(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106
FlurbG
übertragen.
(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (Fünfter Teil des
Flurbereinigungsgesetzes
§§ 91 bis 102
FlurbG
) entsprechend.
³
§ 3 (Zu § 21 Abs. 7 FlurbG)
(1)
1
Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist bis zur Beendigung des Flurbereingungsverfahrens von einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung oder von einem vergleichbaren Angestellten, den die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt, wahrzunehmen.
2
Die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch die obere Flurbereinigungsbehörde bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
3
Stimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Bestellung des Vorsitzenden zum wiederholten Male nicht zu, bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde einen Vorsitzenden nach Satz 1, ohne dass es der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedarf.
4
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere Bedienstete berufen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der nach § 21 Abs. 5
FlurbG
mit den meisten Stimmen gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach.
(3) Der Stellvertreter vertritt das Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung.
(4)
1
Der Vorstand kann zusätzlich zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Mitgliedern und Stellvertretern höchstens zwei weitere Mitglieder und zwei weitere Stellvertreter bestimmen.
2
Auf die nach Satz 1 bestimmten Stellvertreter findet Absatz 2 keine Anwendung.
(5)
1
Gewählte Vorstandsmitglieder können die Übernahme ihres Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen.
2
Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes verhindert ist.
3
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde.
4
Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4
FlurbG
bestellten Vorstandsmitglieder.
(6) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen.
⁴
§ 4 (Zu § 26 b Abs. 3, § 21 Abs. 7 FlurbG)
(1) Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften ist von einem Angehörigen des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung wahrzunehmen.
(2)
1
Der Vorsitzende wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt.
2
Erstreckt sich ein Verband über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmen diese den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen.
3
Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde den Vorsitzenden.
4
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Mindestens die Hälfte der zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen gewählte oder ehemalige gewählte Vorstandsmitglieder von Teilnehmergemeinschaften sein.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Vorsitzenden.
⁵
§ 5 (Zu § 33 FlurbG)
(1)
1
Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft.
2
Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen aufgestellt werden.
3
Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10
FlurbG
gehören.
4
Die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger nach § 31 Abs. 2
FlurbG
bleibt unberührt.
(2) In Angelegenheiten der Wertermittlung haben die nach § 5 beizuziehenden Sachverständigen die Rechtsstellung eines Vorstandsmitgliedes.
⁶
§ 6 (Zu § 33 FlurbG)
1
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend vier Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen.
2
Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen.
3
Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen.
4
Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 7 (Zu § 33 FlurbG)
1
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
2
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist dazu zu hören.
3
In forstwirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.
⁷
§ 8 (Zu § 35 Abs. 1 FlurbG)
Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
§ 9 (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
1
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und zur Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.
2
Die im Flurbereinigungsplan auszuweisenden öffentlichen Feld- und Waldwege sind der Gemeinde zuzuteilen.
§ 10 (Zu § 59 FlurbG)
(1)
1
Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Teilen bekannt gegeben.
2
Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.
(2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Teile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhörungstermin bei der Flurbereinigungsbehörde schriftlich vorgebracht werden.
⁸
§ 11 (Zu § 108 Abs. 1 FlurbG)
1
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Auslagen, Steuern und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
2
Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung von Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen durch die Vermessungsbehörden und die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz –
SächsVermGeoG
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148).
⁹
§ 12 (Zu § 138 Abs. 1 FlurbG)
Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht wird ein Senat für Ländliche Neuordnung (Flurbereinigungsgericht) eingerichtet.
§ 13 (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)
(1)
1
Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl der an das Flurbereinigungsgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter und ihrer Stellvertreter.
2
§ 24 der
Verwaltungsgerichtsordnung
findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein anderer Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entscheidet.
(2)
1
Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf.
2
Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und Stellvertreter betragen.
3
Aus dieser Liste beruft der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die ehrenamtlichen Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
(3) Als ehrenamtliche Richter sind Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen des § 139 Abs. 3
FlurbG
erfüllen.
(4) Die Vorschlagsliste ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorzulegen.
1⁰
§ 14 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1)
1
Bei jeder oberen Flurbereinigungsbehörde wird ein Ausschuss gebildet, der über Widersprüche in den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen entscheidet (Widerspruchsausschuss).
2
Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Besetzung von zwei Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
3
Ein Beamter des höheren Dienstes muss die Befähigung zum Richteramt haben.
4
Der Vorsitzende muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.
5
Die Vorschriften nach § 139 Abs. 3 Sätze 1 bis 3
FlurbG
finden entsprechende Anwendung.
6
In Angelegenheiten der Forstwirtschaft müssen die Beisitzer Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes sein.
(2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und bestimmt deren Vorsitzende.
(3)
1
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsauschüsse auf.
2
Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens vier Namen pro Liste enthalten.
3
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.
1¹
§ 15 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)
(1) Der Widerspruchsausschuss entscheidet über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan.
(2)
1
Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses gilt § 54 der
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
2
Zuständig zur Entscheidung ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht.
(3)
1
Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn mit dem Vorsitzenden ein ehrenamtlicher Beisitzer stimmt.
3
Bei anderer Stimmengleichheit wird der Fall nach neuer Sachdarstellung innerhalb von vier Wochen erneut im Widerspruchsausschuss behandelt und entschieden; die Stimme des Vorsitzenden gibt dann den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende überprüft die Zulässigkeit der eingelegten Widersprüche und entscheidet insoweit allein.
§ 16 (§§ 151, 18 Abs. 3 FlurbG)
1
Bleibt die Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus bestehen und nimmt sie ihre Aufgaben selbst wahr, regelt sie ihre Angelegenheiten durch Satzung.
2
Satz 1 findet auf den in § 151 Satz 2
FlurbG
genannten Fall keine Anwendung.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens zur ländlichen Neuordnung gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
2.
eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zu 5 000 EUR geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
¹2
§ 18 (aufgehoben)
¹3
§ 19
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde erlässt die zur Durchführung des
Flurbereinigungsgesetzes
und dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
¹4
§ 20 Vollzug des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
1
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Flurneuordnungsbehörden im Sinne der § 53 Abs. 3 und § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökonomische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
– LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64
LwAnpG
handelt.
2
§ 1 Abs. 5 gilt entsprechend.
¹5
§ 21
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
¹6
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 15. Juli 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern
1
Überschrift geändert durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167), durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187) und durch
Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
3
§ 2 Absatz 2 neu gefasst durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167) und durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167) und durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
6
§ 5 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167) und durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
8
§ 10 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167) und durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
9
§ 11 geändert durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
11
§ 14 geändert durch
Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 167) und durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
12
§ 17 Absatz 2 geändert durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 430)
13
§ 18 aufgehoben durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
14
§ 19 geändert durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
15
§ 20 neu eingefügt durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
16
bisheriger § 20 wird neu § 21 durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 187)
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