Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)
Gesetz
zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
Vom 25. Juni 2007
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1.
die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern nach dem
Asylgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Ausländern nach dem
Aufenthaltsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
die Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
¹
§ 2 Unterbringungsbehörden
(1) Unterbringungsbehörden sind:
1.
das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde und
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führt die höhere Unterbringungsbehörde.
²
§ 3 Einrichtungen der Unterbringung
(1) Unterbringungseinrichtungen sind:
1.
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des
Asylgesetzes
und § 15a Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes
,
2.
Gemeinschaftsunterkünfte,
3.
sonstige Unterkünfte.
(2)
1
Die Aufnahmeeinrichtungen werden von der höheren Unterbringungsbehörde, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben.
2
Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.
(3)
1
Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen.
2
Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.
(4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch Satzung regeln.
³
§ 4 Ausreiseeinrichtungen
Die unteren Unterbringungsbehörden sind nicht zuständig für die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, für die Anordnung der Wohnungsnahme in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes
sowie für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen.
⁴
Abschnitt 2 Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
§ 5 Aufzunehmende Ausländer
Aufgenommen werden Ausländer,
1.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem
Asylgesetz
verpflichtet ist,
2.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet ist,
3.
zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet hat,
4.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet ist,
5.
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet ist,
6.
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird oder
7.
die leistungsberechtigt nach § 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes
sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.
⁵
§ 6 Aufnahme und Verteilung
(1)
1
Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1.
2
Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.
(2)
1
Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des
Aufenthaltsgesetzes
.
2
Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 des
Asylgesetzes
.
(3)
1
Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter.
2
Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen Jahres.
3
Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen.
(4)
1
Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Ausländer aufzunehmen.
2
Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist verpflichtet, den einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
unterliegenden Ausländer aufzunehmen.
⁶
§ 7 Zuweisungen
(1) Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 des
Asylgesetzes
und für die nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
.
(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ordnet gegenüber den nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländern die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes
an.
⁷
§ 8 Länderübergreifende Verteilungen
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des
Asylgesetzes
ist die höhere Unterbringungsbehörde.
⁸
§ 9 (aufgehoben)
⁹
§ 10 Kostenerstattung für Abrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018
(1)
1
Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 2 389,50 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 2 352,50 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018.
2
Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten.
3
Zusätzlich erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte einen Sonderausgleich in Höhe von 98 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2017 und in Höhe von 94,25 Euro je Person und Vierteljahr für das Jahr 2018.
4
Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den zu erstattenden Betrag fest und zahlt ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus.
5
Der Sonderausgleich nach Satz 3 wird erstmalig zum 15. Mai 2017 und letztmalig zum 15. Februar 2019 ausgezahlt.
6
Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer.
(2)
1
Bei einer Abweichung von 10 Prozent der der Bemessung der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 zu Grunde gelegten Annahme durchschnittlicher Bestände an Leistungsempfängern für die Jahre 2017 und 2018 erfolgt eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Kostenerstattung.
2
Dabei sind die Maßstäbe anzuwenden, die der Ermittlung der Pauschale zu
Grunde lagen.
(2a)
1
Die angemessene Jahrespauschale für 2017 beträgt 9 885 Euro je Person.
2
Gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird für jeden jahresdurchschnittlich im Jahr 2017 untergebrachten Ausländer als Differenz zwischen diesem Betrag und dem Jahresbetrag für 2017 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 9 558 Euro ein Betrag in Höhe von 327 Euro bis zum 18. Januar 2019 ergänzend von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und ausgezahlt.
(2b)
1
Zur Ermittlung der angemessenen Jahrespauschale für 2018 wird zu dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 in Höhe von 11 362 Euro je Person das Produkt aus der relativen Veränderung der Anzahl der jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer 2018 gegenüber 2017, dem Elastizitätsfaktor 0,17 und dem Kostenbasiswert der Jahrespauschale für 2017 addiert.
2
Der sich hiernach ergebende Betrag wird um einen Eigenbeitrag der Landkreise und Kreisfreien Städte für 2018 in Höhe von 11 Prozent reduziert und ergibt so die angemessene Jahrespauschale für 2018.
3
Die Differenz zwischen der angemessenen Pauschale und dem Jahresbetrag für 2018 nach Absatz 1 Satz 1 in Höhe von
9 410 Euro, multipliziert mit der Zahl der im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt 2018 jahresdurchschnittlich untergebrachten Ausländer, wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und nach anschließendem Abzug des nach Satz 4 an den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt gezahlten Abschlagsbetrages mit der zum 15. Februar 2019 nach Absatz 1 Satz 4 fälligen Auszahlung an die Landkreise und Kreisfreien Städte verrechnet oder ausgezahlt.
4
Im Vorgriff auf die abschließende Kostenerstattung auf Basis der angemessenen Jahrespauschale 2018 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte zum Zahlungszeitpunkt 15. November 2018, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens dieser Regelung, einen Abschlag von 500 Euro je im Durchschnitt der Monate Januar bis September 2018 untergebrachten Ausländer.
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 Euro je Person übersteigen.
2
Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
(4)
1
Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung der in § 5 Nr. 4 genannten Ausländer entstandenen Kosten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 eine Pauschale in Höhe von 562,50 Euro je Person und Vierteljahr.
2
Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt.
3
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
4
Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
(5)
1
Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des
Aufenthaltsgesetzes
abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes
von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Aufwendungen erstattet.
2
Aufwendungen, die in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, sind bis zum 31. Dezember 2017 geltend zu machen.
3
Aufwendungen, die ab dem Jahr 2017 entstehen, sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen.
4
Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den Betrag fest und zahlt ihn aus.
1⁰
§ 10a Kostenerstattung für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2019
(1)
1
Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für den im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstandenen Aufwand eine Pauschale (Erstattungspauschale).
2
Mit der Erstattungspauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten.
(2)
1
Die Erstattungspauschale wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Quartalsbetrag und als Jahresbetrag festgesetzt.
2
Der Jahresbetrag der Erstattungspauschale errechnet sich aus dem nach Absatz 4 ermittelten durchschnittlichen jährlichen Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt, unter Abzug eines Anpassungsbetrages von 10 Prozent.
3
Der Quartalsbetrag beträgt ein Viertel des Jahresbetrages.
(3)
1
Die Erstattung erfolgt mittels fortlaufender Quartalsabschläge und einer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres erfolgenden Schlussabrechnung für das Kalenderjahr
für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt gesondert.
2
Dazu wird für die Quartalsabschläge die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Quartals untergebrachten Ausländer mit dem Quartalsbetrag der Erstattungspauschale und für die Schlussabrechnung die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer mit dem für das betreffende Kalenderjahr festgesetzten Jahresbetrag der Erstattungspauschale multipliziert.
3
Die Quartalsabschläge werden im laufenden Jahr am 15. Mai, 15. August und 15. November sowie am 15. Februar des Folgejahres gezahlt.
4
Für die Zahlungen am 15. Mai 2019, 15. August 2019, 15. November 2019 und 15. Februar 2020 wird der Quartalsbetrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf 3 137,75 EUR festgesetzt.
5
Die für das Abrechnungsjahr erfolgten Quartalsabschlagszahlungen werden auf die Schlussabrechnung angerechnet.
6
Ergibt sich hiernach eine Überzahlung, wird diese mit künftigen Quartalsabschlagszahlungen
verrechnet.
(4)
1
Für ein abgeschlossenes Kalenderjahr werden der entstandene durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer sowie der Gesamtaufwand unter Mitwirkung der Landkreise und Kreisfreien Städte durch Erhebung im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres ermittelt.
2
Ferner wird mittels der durchschnittlichen Zahl der an den Monatsenden des abgeschlossenen Kalenderjahres untergebrachten Ausländer der durchschnittliche Aufwand pro untergebrachtem Ausländer im Freistaat Sachsen insgesamt ermittelt.
3
Das Staatsministerium des Innern kann die höhere Unterbringungsbehörde mit der Ermittlung beauftragen.
4
Das Staatsministerium des Innern kann zur Vereinheitlichung der Buchungspraxis sowie zur Erleichterung der Ermittlung des Aufwandes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den Landkreisen und Kreisfreien Städten Vorgaben zur haushaltsmäßigen Verbuchung des Aufwandes im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 machen.
(5)
1
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen.
2
Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
(6)
1
Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung des gesamten durch die Unterbringung der in § 5 Nummer 4 genannten Ausländer entstandenen Aufwandes eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr.
2
Diese Pauschale wird zu den in Absatz 3 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt.
3
Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
4
(7)Werden die in § 5 Nummer 3 genannten Ausländer nach einer Aufnahmeanordnung unter der Voraussetzung aufgenommen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des
Aufenthaltsgesetzes
abgegeben wird, von der Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Behinderung ausgenommen werden, und sind die Kosten für diese Leistungen nach der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes
von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, werden diesen die erforderlichen Aufwendungen erstattet.
5
Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres geltend zu machen.
(8) Die höhere Unterbringungsbehörde setzt die Beträge nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 fest und zahlt sie aus.
1¹
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 11 Datenverarbeitung
1
Die Unterbringungsbehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2
Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.
3
2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen genetische Daten, ist, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zulässig.
¹2
§ 12 Verordnungsermächtigungen
(1)
1
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten der unteren Unterbringungsbehörden
1.
der höheren Unterbringungsbehörde oder
2.
einzelnen unteren Unterbringungsbehörden
zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht.
2
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden zusätzlichen Belastungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt,
1.
die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes
einschließlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und
2.
die Zuständigkeit für die Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes
durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3)
1
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass abweichend von § 47 Absatz 1 des
Asylgesetzes
1.
Ausländer verpflichtet werden, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre
Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus in der Rechtsverordnung bestimmten Staaten stammen, bei denen die bundesweite Schutzquote für von dort kommende
Asylbewerber unter 20 Prozent beträgt,
2.
Ausländer, die zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig verpflichtet sind, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet werden, ab diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
2
Die Verpflichtung darf längstens für 24 Monate gelten.
3
Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung auszunehmen.
4
Die §§ 48 bis 50 des
Asylgesetzes
bleiben unberührt.
¹3
§ 13 Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach
Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen
und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 14 Sonderpauschale für das Jahr 2016
(1)
1
Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird eine einmalige Sonderpauschale für die in § 5 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer für das Jahr 2016 gewährt.
2
Die Sonderpauschale für das Jahr 2016 beträgt als Basiswert 10 500 Euro je Leistungsempfänger.
3
Grundlage dieses
Basiswertes ist eine jahresdurchschnittliche Anzahl von 31 100 Leistungsempfängern.
4
Bei jeder Abweichung verringert oder erhöht sich der Basiswert um einen auf ganze Euro gerundeten Betrag, der wie folgt ermittelt wird: (0,0740793 x jahresdurchschnittliche Anzahl an Leistungsempfängern) - 2 304.
(2) Die Ergänzungspauschale nach § 3 des
Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das Jahr 2016 und die Pauschale nach § 10 Absatz 1 werden mit der einmaligen Sonderpauschale für das Jahr 2016 verrechnet.
(3)
1
Es wird eine Zwischenabrechnung und eine Endabrechnung erstellt.
2
Die Zwischenabrechnung erfolgt für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2016, in der Endabrechnung wird das gesamte Jahr 2016 abgerechnet.
3
Zuständig für das Verrechnungsverfahren ist die höhere Unterbringungsbehörde.
(4)
1
Für die Zwischenabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Oktober 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt und auf dieser Grundlage die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet.
2
Von zehn Zwölfteln dieses Betrages werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und zehn Zwölftel des nach § 3 Satz 2 bis 4 des
Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallenden Anteils für das Jahr 2016 abgezogen.
3
Der Restbetrag wird von der höheren Unterbringungsbehörde festgesetzt und spätestens bis zum 30. Dezember 2016 ausgezahlt.
4
Ein negativer
Betrag wird mit der Endabrechnung nach Absatz 5 verrechnet.
(5)
1
Für die Endabrechnung wird für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden von Januar bis Dezember 2016 untergebrachten Ausländer festgestellt.
2
Auf dieser Grundlage wird die Höhe der Sonderpauschale nach Absatz 1 errechnet.
3
Von diesem Betrag werden die tatsächlich dem jeweiligen Landkreis und der jeweiligen Kreisfreien Stadt für diesen Zeitraum erstatteten Kosten nach § 10 Absatz 1 und der nach § 3 Satz 2 bis 4 des
Gesetzes zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
auf den jeweiligen Landkreis und die jeweilige Kreisfreie Stadt entfallende Anteil für das Jahr 2016 abgezogen.
4
Das Ergebnis der Zwischenabrechnung nach Absatz 4 wird verrechnet.
5
Die Endabrechnung wird zum 15. Februar 2017 festgesetzt.
6
Ein positiver Betrag wird ausgezahlt, ein negativer Betrag wird mit der Kostenerstattung nach § 10 Absatz 1 verrechnet.
¹4
1
§ 1 neu gefasst durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 26c des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 161) und durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143) und durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
4
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 353), durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 634) und durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143) und durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143) und durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143) und durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
9
§ 9 aufgehoben durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 634)
10
§ 10 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143), durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 735), durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 353), durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 634), durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712) und durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
11
§ 10a eingefügt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
12
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
13
§ 12 geändert durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 143) und durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712)
14
§ 14 angefügt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 634) und geändert durch
Gesetz vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 712)
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