Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO)
Vom 22. April 2022
Auf Grund des
§ 33
Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 26 des
Sächsischen Fischereigesetzes
vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) § 33 Nummer 23 und 24 eingefügt sowie § 35 Absatz 1 Nummer 26 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vorschriften zur Fischereiausübung
Unterabschnitt 1 Regelungen zum Fischfang
§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße
§ 3
Hegeplan
§ 4
Fischerei mit Angeln
§ 5
Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen
§ 6
Köderfische
§ 7
Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen
§ 8
Aalfang, Erstvermarktung von Aal
§ 9
Elektrofischerei
§ 10
Fischen in Fließgewässern
§ 11
Fangstatistik
Unterabschnitt 2 Schutz der Fische und Fischbestände
§ 12
Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen
§ 13
Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
§ 14
Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer
§ 15
Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken
§ 16
Transport und Hälterung von Fischen
§ 17
Markt- und Verkehrsverbote
Abschnitt 3 Selbstständige Fischereirechte
§ 18
Eintragungen in das Verzeichnis selbstständiger Fischereirechte
Abschnitt 4 Fischereigenossenschaft
§ 19
Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung
§ 20
Satzung der Fischereigenossenschaft
Abschnitt 5 Fischereiprüfung, Fischerei- und Erlaubnisscheine
Unterabschnitt 1 Fischereiprüfung
§ 21
Prüfungsbehörde, Gebühren
§ 22
Zeit, Ort und Form der Prüfung
§ 23
Prüfungsgegenstand
§ 24
Zulassung zur Prüfung
§ 25
Vorbereitungslehrgang
§ 26
Ordnungsverstoß
§ 27
Prüfungsniederschrift
§ 28
Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis
§ 29
Wiederholung
Unterabschnitt 2 Fischereischeine
§ 30
Inhalt der Fischereischeine
§ 31
Besonderer Fischereischein
§ 32
Gastfischereischein
Unterabschnitt 3 Erlaubnisschein
§ 33
Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
Abschnitt 6 Fischereibeirat
§ 34
Zusammensetzung des Fischereibeirats
Abschnitt 7 Vorschriften zur Fischereiaufsicht
§ 35
Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher
§ 36
Aus- und Fortbildungslehrgang
§ 37
Aufhebung der Bestellung
Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Anbissstellen: Haken oder Systeme aus höchstens drei Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken,
2.
Flugangeln: Angeln mit spezieller Flugschnur, die das Wurfgewicht ersetzt,
3.
Hamen: Fanggeräte mit Netzsack für große Fließgewässer,
4.
Hegenen: Handangeln, bei denen von einer beschwerten Schnur Springer abzweigen,
5.
Legangeln: ruhende Fangleinen mit einer oder mehreren Anbissstellen,
6.
Reißen von Fischen: Fang durch äußerliches Haken von Fischen,
7.
Schleppangeln: von angetriebenen Wasserfahrzeugen bewegte Angeln,
8.
Spinnangeln: Angeln, mit denen eine Anbissstelle zum Fangen von Fischen ständig durch das Wasser bewegt wird,
9.
Spinnsysteme: Anbissstellen mit mehreren Haken,
10.
Springer: kurze, von einer Hauptschnur abzweigende Nebenschnüre mit jeweils einem Einzelhaken,
11.
Arten der Unionsliste: invasive Fischarten nach dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 6), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Elektrofischerei: Fischfang mit Elektrofischereigeräten,
13.
Fischwege: Anlagen, die als Aufstiege und Abstiege für Fische in Fließgewässern dienen.

Abschnitt 2 Vorschriften zur Fischereiausübung

Unterabschnitt 1 Regelungen zum Fischfang

§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße

(1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
ergeben sich aus der Anlage.
(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.
(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder
3.
den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.
(5)
1
Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden.
2
Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.
(6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.

§ 3 Hegeplan

(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,
2.
Größe und Ausdehnung des Gewässers einschließlich der Bezeichnung,
3.
fischereiliches Leitbild des Gewässers,
4.
Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes,
5.
Hegemaßnahmen, insbesondere Art und Umfang des Besatzes, Fang und Schonmaßnahmen sowie
6.
gegebenenfalls die Beschränkungen für Personen, die einen Erlaubnisschein besitzen, oder innerhalb von Schonbezirken.
(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.

§ 4 Fischerei mit Angeln

(1)
1
Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben.
2
Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein.
3
Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.
(2)
1
Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben.
2
Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden.
3
Mit Hegenen darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.
(3)
1
Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden.
2
Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
(4)
1
Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen.
2
Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht.
3
Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
(6)
1
Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden.
2
Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.
3
Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.
(7)
1
Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden.
2
Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.

§ 5 Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen

(1)
1
Als Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des
Sächsischen Fischereigesetzes
ist zwingend der Aushang einer Teichordnung über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung an einer für jede Person gut sichtbaren Stelle erforderlich.
2
Zudem darf die anlagenbetreibende Person oder eine von ihr beauftragte Person im Rahmen der Beaufsichtigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
höchstens zwei Personen ohne Fischereischein beaufsichtigen.
3
Die anlagenbetreibende Person oder die von ihr beauftragte Person darf mehr als zwei Personen beaufsichtigen, wenn sie ihnen im Rahmen der Unterweisung ein Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung aushändigt.
(2)
1
Die Anzeige nach § 3 Absatz 3 Satz 3 des
Sächsischen Fischereigesetzes
hat schriftlich zu erfolgen.
2
Mit der Anzeige sind der Fischereibehörde die Teichordnung und, soweit vorgesehen, das Informationsblatt vorzulegen.

§ 6 Köderfische

(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.
(2)
1
Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 Zentimetern verwendet werden.
2
Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.

§ 7 Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen

(1)
1
Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht.
2
Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
(2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.
(3)
1
Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde.
2
Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplanes widerspricht.
(4)
1
Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 Metern zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 Metern zu Schonbezirken eingebracht werden.
2
In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen.
3
Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.
(5)
1
In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass die Eigentümer ermittelt werden können.
2
Die Fischereibehörde weist den Eigentümern die Kennzeichen auf Antrag zu.

§ 8 Aalfang, Erstvermarktung von Aal

(1)
1
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Fanggewässers und der dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge der Fischereibehörde zur Aufnahme in ein Register und Erteilung einer Registriernummer anzuzeigen.
2
Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen.
3
Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen.
(2)
1
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Fanggewässer,
2.
die Anzahl und das Gesamtgewicht der entnommenen Aale sowie
3.
den prozentualen Anteil der Blankaale am Fang.
2
Diese Aufzeichnungen sind am Ende eines Kalenderjahres zusammenzufassen, fünf Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3)
1
Bei der Erstvermarktung von Aalen und verarbeiteten Aalen durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
2
In den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen.
3
Sofern der Wert der abgegebenen Aale im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist dies unter Hinzufügung des Namens und der Anschrift der Empfänger aufzuführen.

§ 9 Elektrofischerei

(1)
1
Die Elektrofischerei nach § 1 Nummer 12 bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.
2
Sie darf nur Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins, eines Zulassungsscheins und eines Bedienungsscheins für Elektrofischereigeräte sind.
3
Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestandes sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden.
4
Sie wird stets widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2)
1
Die Elektrofischerei darf nur mit Elektrofischereigeräten ausgeübt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik zugelassen sind und für die ein Zulassungsschein erteilt wurde.
2
Die Zulassung ist alle drei Jahre zu erneuern und ein gültiger Prüfbericht der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
3
Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften auszuüben und nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig.
4
Die elektrofischereiausübende Person hat den ordnungsgemäßen Zustand der Elektrofischereigeräte zu sichern.
(3)
1
Die elektrofischereiausübende Person ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen.
2
Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen der Fischereiaufseherin oder des Fischereiaufsehers zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
(4)
1
Die elektrofischereiausübende Person hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen.
2
Hilfsarbeiten bei der Ausübung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die von der elektrofischereiausübenden Person hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden.
3
Personen, die an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheines teilnehmen, dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der Person, die den Lehrgang leitet, ausüben.
(5)
1
Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden.
2
Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestandes dient.

§ 10 Fischen in Fließgewässern

(1)
1
Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten.
2
Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 11 Fangstatistik

1
Die oder der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik).
2
Sie oder er hat die Fangstatistik über die gesamte Laufzeit des Hegeplans hinweg aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Unterabschnitt 2 Schutz der Fische und Fischbestände

§ 12 Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen

(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des
Sächsischen Fischereigesetzes
durch die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder von ihnen beauftragte Personen erlaubt.
(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische sowie das Einsetzen und Zurücksetzen von Arten der Unionsliste nach § 1 Nummer 11 sind verboten.
(3) Personen, die einen Erlaubnisschein haben, dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.

§ 13 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen

(1) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art in Aquakulturanlagen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingeführt oder umgesiedelt werden.
(2) Hat die Fischereibehörde einen Beratungsausschuss eingerichtet, werden dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig.

§ 14 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer

(1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind von den Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
(2)
1
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden.
2
Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden.
3
Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden.
4
Ist eine Erhaltung nicht möglich, haben die betreffenden Gewässerunterhaltungspflichtigen in Abstimmung mit der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2, auch durch Allgemeinverfügung, zulassen, wenn
1.
der Fischbestand nicht gefährdet wird und die Fischdurchgängigkeit gesichert ist oder
2.
die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind.

§ 15 Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken

(1)
1
Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken darf 20 Millimeter, bei neu zu errichtenden Anlagen in Lachsgewässern 10 Millimeter nicht überschreiten.
2
Die Rechenanlagen und Vorrichtungen sind bei neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten.
3
Lachsgewässer sind
1.
die Kirnitzsch ab Niederer Schleuse bis zur Mündung in die Elbe,
2.
der Lachsbach,
3.
die Polenz ab der Straßenbrücke S 165 (Hohnsteiner Straße) bis zur Mündung in den Lachsbach,
4.
die Sebnitz ab der Schwarzbachmündung bis zur Mündung in den Lachsbach,
5.
der Krippenbach ab Rölligmühle bis zur Mündung in die Elbe,
6.
die Wesenitz ab der Ortslage Liebethal bis zur Mündung in die Elbe,
7.
die Müglitz ab dem Ortsausgang Glashütte bis zur Mündung in die Elbe,
8.
die Pulsnitz bis zur Landesgrenze Brandenburg,
9.
die Vereinigte Mulde bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt einschließlich dem Mühlgraben Eilenburg,
10.
die Zwickauer Mulde ab der Einmündung Chemnitz bis zum Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde,
11.
die Chemnitz;
12.
die Zwönitz ab dem Ortsausgang Burkhardtsdorf bis zur Mündung in die Chemnitz und
13.
die Würschnitz ab dem Ortsausgang Stollberg bis zur Mündung in die Chemnitz.
(2)
1
In Lachsgewässern darf die lichte Stabweite bei bestehenden Rechenanlagen und anderen bestehenden Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an bestehenden Triebwerken 10 Millimeter nicht überschreiten.
2
Die Fischereibehörde kann in Lachsgewässern im Einzelfall, insbesondere wenn durch die bestehende Anlage oder durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Fischschutz erreicht werden kann oder ein atypischer Fall oder ein besonderer Härtefall vorliegt, Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 zulassen.

§ 16 Transport und Hälterung von Fischen

1
Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen.
2
Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen.
3
Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

§ 17 Markt- und Verkehrsverbote

1
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden.
2
Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.

Abschnitt 3 Selbstständige Fischereirechte

§ 18 Eintragungen in das Verzeichnis selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.
(2)
1
Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen.
2
Der Antrag muss enthalten:
1.
den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und das Geburtsdatum der Person, die das selbstständige Fischereirecht innehat,
2.
die Anschrift der Person, die das selbstständige Fischereirecht innehat,
3.
die Bezeichnung des Gewässers, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht,
4.
den Namen der Person, in dessen Eigentum das Gewässergrundstück steht,
5.
die Bezeichnung des Gewässergrundstücks, an dem das selbstständige Fischereirecht besteht,
6.
eine Beschreibung des selbstständigen Fischereirechts nach Herkunft, räumlicher Abgrenzung, Berechtigungen und Beschränkungen sowie
7.
sämtliche Unterlagen, die zum Nachweis des Bestehens, zum Inhalt und zum Umfang des selbstständigen Fischereirechts vorhanden sind, insbesondere Grundbuchauszüge, Erbnachweise oder Nachweise der Rechtsnachfolge bei rechtsgeschäftlichem Erwerb.
(3) Das Erlöschen eines selbstständigen Fischereirechts nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
ist von Amts wegen einzutragen.
(4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Abschnitt 4 Fischereigenossenschaft

§ 19 Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung

(1)
1
Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten Gewässerfläche vertreten muss, beschlossen.
2
Die Satzung muss der Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden.
3
Sie gilt als genehmigt, wenn die Fischereibehörde die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats versagt.
(2)
1
Die oberste Fischereibehörde kann eine Mustersatzung erlassen.
2
Wird die Satzung ohne oder nur mit solchen Abweichungen, die in der Mustersatzung selbst vorgesehen sind, erlassen, gilt die Satzung als genehmigt.

§ 20 Satzung der Fischereigenossenschaft

Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1.
den Namen, den Sitz und das Geschäftsjahr,
2.
die Verpflichtung des Vorstands, ein Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder unter Angabe der auf das jeweilige Genossenschaftsmitglied entfallenden Gewässerfläche zu führen,
3.
die Wahl, die Zusammensetzung und die Befugnisse des Vorstands,
4.
die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
5.
die Sitzungen und die Beschlussfassung des Vorstands,
6.
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
7.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
8.
die Verteilung von Nutzungen und Lasten auf die Genossenschaftsmitglieder,
9.
den Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes auf Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils am Reinertrag, wenn die Fischereigenossenschaft beschlossen hat, den Reinertrag nicht auszukehren und das Genossenschaftsmitglied dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sowie
10.
das Verfahren im Falle der Verpachtung der Fischereiausübungsrechte.

Abschnitt 5 Fischereiprüfung, Fischerei- und Erlaubnisscheine

Unterabschnitt 1 Fischereiprüfung

§ 21 Prüfungsbehörde, Gebühren

(1)
1
Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab.
2
Die aufsichtführende Person leitet die Prüfung.
3
Sie wird von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellt.
4
Name und Anschrift der aufsichtführenden Person werden bekanntgemacht.
(2)
1
Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben.
2
Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben.

§ 22 Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1)
1
Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
3
Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon.
(2)
1
Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten.
2
Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten.
3
Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.

§ 23 Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden:
1.
Allgemeine Fischkunde: Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten,
2.
Besondere Fischkunde: Artenkenntnis,
3.
Gewässerkunde: Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen,
4.
Gerätekunde: erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben und
5.
Gesetzeskunde: Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechts, des Natur- und Artenschutzes, des Tierschutzes, des Umweltrechts und des fischereispezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

§ 24 Zulassung zur Prüfung

(1)
1
Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und
1.
an einem Vorbereitungslehrgang nach § 25 teilgenommen hat oder
2.
über einen Jugendfischereischein verfügt und mindestens seit zwei Jahren Mitglied eines Angelvereins ist,
wird auf Antrag bei der Fischereibehörde zur Fischereiprüfung zugelassen.
2
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 kann der Antrag auch durch die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungslehrgangs über die von der Fischereibehörde zur Verfügung gestellte Applikation gestellt werden.
(2)
1
Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten:
1.
den Vor- und Familiennamen,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
4.
den Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang nach § 25 oder bei Personen, die einen Jugendfischereischein innehaben, über die Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5.
die Unterschrift und
6.
ein Lichtbild.
2
Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein.
(3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung.

§ 25 Vorbereitungslehrgang

(1)
1
Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden.
2
Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.
3
Der theoretische Teil kann auch in Online-Kursen durchgeführt werden.
4
Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2)
1
Die Vorbereitungslehrgänge dürfen nur von hierzu befähigten und von der Fischereibehörde zugelassenen Personen durchgeführt werden, die über einen gültigen Fischereischein verfügen.
2
Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen und jederzeit widerruflich.
(3)
1
Die nach Absatz 2 zugelassenen Personen haben ihre Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge der Fischereibehörde rechtzeitig vorzulegen und durch diese genehmigen zu lassen.
2
Die Lehrpläne müssen sich an dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde orientieren.
3
Sie sind auf dem neuesten Stand zu halten und laufend fortzuschreiben.
4
Treten nach der Genehmigung Abweichungen vom Rahmenlehrplan auf, sind die Lehrpläne erneut zur Genehmigung vorzulegen.
(4)
1
Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat die Person, die den Lehrgang durchführt, mindestens eine Woche vor Durchführung der Fischereibehörde mitzuteilen.
2
Der Fischereibehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.

§ 26 Ordnungsverstoß

(1)
1
Unternimmt es eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie sonst gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Person sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
2
Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

§ 27 Prüfungsniederschrift

(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
1.
die Namen der aufsichtführenden Person und der Personen, die an der Prüfung teilnehmen,
2.
die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung,
3.
gegebenenfalls die Erteilung der Zustimmung nach § 21 Absatz 2 Satz 2,
4.
die Entscheidung der aufsichtführenden Person nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und
5.
die Erteilung des Hinweises nach § 26 Absatz 2.
(2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.

§ 28 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.
(2)
1
Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus.
2
Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.
(3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§ 29 Wiederholung

1
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
2
Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.

Unterabschnitt 2 Fischereischeine

§ 30 Inhalt der Fischereischeine

1
Die Fischereischeine enthalten von der Person, die den Fischereischein innehat,
1.
den Vor- und Familiennamen,
2.
das Geburtsdatum,
3.
ein Lichtbild,
4.
die Unterschrift,
5.
ferner müssen sie die ausstellende Behörde enthalten,
6.
den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung,
7.
eine laufende Nummer und
8.
die Gültigkeitsdauer.
2
Gastfischereischeine müssen nur die Nummern 1 und 4 bis 8 enthalten.

§ 31 Besonderer Fischereischein

Ein Fischereischein nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
wird Personen erteilt,
1.
denen ein Schwerbehindertenausweis mit eingetragenem Merkzeichen „H“ ausgestellt worden ist oder
2.
bei denen allein auf Grund einer Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen wird.

§ 32 Gastfischereischein

(1)
1
Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn die antragstellende Person ihre Sachkunde über den Umgang mit gefangenen Fischen, insbesondere das tierschutzgerechte Töten, in geeigneter Form nachweist.
2
Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen.
(2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und grundsätzlich nur für die Dauer eines Monats, in begründeten Einzelfällen bis zu sechs Monaten, gültig.
(3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr.

Unterabschnitt 3 Erlaubnisschein

§ 33 Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine

(1)
1
Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen.
2
In die Übersicht sind einzutragen:
1.
die laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2.
der Name der erlaubnisberechtigten Person,
3.
der Tag der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,
4.
die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich die Gestattung bezieht, und
5.
die Angaben über die Art der Gestattung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Fischereigesetzes
, Mengenbeschränkungen und Abweichungen von Schonzeiten oder Schonmaßen, die über § 2 hinausgehen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden.
(3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

Abschnitt 6 Fischereibeirat

§ 34 Zusammensetzung des Fischereibeirats

(1)
1
Die oberste Fischereibehörde beruft in den Fischereibeirat auf Vorschlag
1.
des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein Mitglied mit veterinärmedizinischem Hochschulabschluss,
2.
des Sächsischen Städte- und Gemeindetages e. V. ein Mitglied,
3.
des Sächsischen Landesfischereiverbandes e. V. zwei Mitglieder, wobei ein Mitglied die Berufsfischerei vertreten muss,
4.
des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. zwei Mitglieder und
5.
einer nach § 32 des
Sächsischen Naturschutzgesetzes
vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigung ein Mitglied.
2
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3)
1
Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen stellvertretende Person.
2
Ihm oder ihr obliegt auch die Geschäftsführung.
(4) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 7 Vorschriften zur Fischereiaufsicht

§ 35 Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher

(1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Fischereigesetzes
ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat.
(2)
1
Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten.
2
Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
3
Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.
(3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.

§ 36 Aus- und Fortbildungslehrgang

(1)
1
Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
1.
Fischereirecht,
2.
Polizei- und Ordnungsrecht sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
Wasserrecht,
4.
Naturschutzrecht,
5.
Tierschutz- und Tierseuchenrecht sowie
6.
praktische Sachkunde der Fischereiaufsicht, insbesondere Methoden der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts.
2
Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.
(2)
1
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen.
2
Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.

§ 37 Aufhebung der Bestellung

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben.
(2)
1
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind.
2
Sie kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher
1.
nicht an Fortbildungslehrgängen teilnimmt,
2.
Anordnungen der Fischereibehörde, der Obfrau oder des Obmanns nicht befolgt oder
3.
sich aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat.
(3) Der Dienstausweis und sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben.

Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 35 Absatz 1 Nummer 26 des
Sächsischen Fischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 2 Absatz 5 zahmes Wassergeflügel ohne Genehmigung in ein Gewässer einlässt,
2.
§ 4 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 eine unzulässige Angel verwendet,
3.
§ 4 Absatz 3 die zulässige Anzahl von Angeln überschreitet,
4.
§ 4 Absatz 4 Satz 1 Handangeln nicht ständig beaufsichtigt,
5.
§ 4 Absatz 4 Satz 3 zu Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält,
6.
§ 4 Absatz 5 mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April fischt,
7.
§ 4 Absatz 6 Satz 1 die Fischerei mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, ausübt,
8.
§ 4 Absatz 6 Satz 2 eine Schleppangel ohne Genehmigung verwendet,
9.
§ 6 Absatz 1 einen Köderfisch nicht vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht tötet,
10.
§ 6 Absatz 2 ein Senknetz verwendet,
11.
§ 7 Absatz 1 Reusen nicht entsprechend aufstellt oder nicht fischereigerecht wartet,
12.
einer Anordnung nach § 7 Absatz 2 handelt,
13.
§ 7 Absatz 3 ständige Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Genehmigung der Fischereibehörde verwendet,
14.
§ 7 Absatz 4 Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer solchen Vorrichtung nicht durch geeignete Markierungen sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
15.
§ 8 Absatz 1 eine Anzeige oder Mitteilung unterlässt,
16.
§ 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung unterlässt, eine Aufzeichnung der Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder eine Aufzeichnung nicht fünf Jahre aufbewahrt,
17.
§ 8 Absatz 3 Satz 1 die Registriernummer nicht ausweist,
18.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt,
19.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 die Zulassung nicht erneuert oder den gültigen Prüfbericht auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt,
20.
§ 9 Absatz 2 Satz 3 bei der Elektrofischerei anderen als Gleichstrom oder Impulsgleichstrom verwendet,
21.
§ 9 Absatz 3 Satz 1 das Erfassungsprotokoll nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
22.
§ 9 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Dokumente nicht mit sich führt oder diese einer Fischereiaufseherin oder einem Fischereiaufseher auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme vorzeigt,
23.
§ 9 Absatz 4 Satz 1 die Fangelektrode nicht selbst führt oder die Stromzufuhr nicht selbst bedient,
24.
§ 9 Absatz 5 das elektrische Scheuchen von Fischen ohne Erlaubnis ausführt,
25.
§ 10 Absatz 1 den Fischfang ohne Genehmigung der Fischereibehörde ausübt,
26.
§ 10 Absatz 2 in einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen fischt,
27.
§ 11 Satz 1 die Fangstatistik nicht führt oder diese nicht nach Satz 2 aufbewahrt oder vorlegt,
28.
§ 12 Absatz 1 Fische in Gewässer einsetzt,
29.
§ 12 Absatz 2 gentechnisch veränderte Fische einsetzt oder Arten der Unionsliste einsetzt oder zurücksetzt,
30.
§ 12 Absatz 3 Fische in ein Gewässer zurücksetzt oder als Köderfisch in einem Gewässer verwendet, in dem sie nicht gefangen worden sind,
31.
§ 13 Absatz 1 ohne Genehmigung Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
32.
§ 14 Absatz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
33.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der Schonzeit durchführt,
34.
§ 14 Absatz 2 Satz 2 den Fischwechsel auf Dauer behindert,
35.
§ 15 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
36.
§ 16 Satz 1 und 2 bei der Hälterung von Fischen ungeeignete Vorrichtungen verwendet oder beim Transport und der Hälterung die Sauerstoffversorgung nicht ausreichend sichert,
37.
§ 17 Satz 1 Fische veräußert, erwirbt oder in Verkehr bringt,
38.
§ 33 Absatz 1 und 2 die Pflicht zur Führung einer Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine nicht erfüllt,
39.
§ 33 Absatz 3 die Übersicht oder die Vervielfältigungen nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt.

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Sächsische Fischereiverordnung
vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569), die durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 22. April 2022
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

Anlage
Nr. Art Schonzeit Mindestmaß (cm)
Nr. Art Schonzeit Mindestmaß (cm)
1. Aal Anguilla anguilla 50
2. Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata ganzjährig
3. Aland Leuciscus idus 20
4. Äsche Thymallus thymallus 1. Januar bis 15. Juni 35
5. Atlantischer Lachs Salmo salar 1. Oktober bis 30. April 60
6. Bachforelle Salmo trutta fario 1. Oktober bis 30. April 28
7. Bachmuschel, Kleine Flussmuschel Unio crassus ganzjährig
8. Bachsaibling Salvelinus fontinalis 1. Oktober bis 30. April 25
9. Barbe Barbus barbus 15. April bis 30. Juni 50
10. Bitterling Rhodeus amarus ganzjährig
11. Edelkrebs Astacus astacus ganzjährig
12. Elritze Phoxinus phoxinus ganzjährig
13. Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera ganzjährig
14. Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina ganzjährig
15. Groppe Cottus gobio ganzjährig
16. Große Flussmuschel Unio tumidus ganzjährig
17. Große Maräne Coregonus lavaretus 1. Oktober bis 31. Dezember 30
18. Große Teichmuschel Anodonta cygnea ganzjährig
19. Hecht Esox lucius 1. Februar bis 30. April 50
20. Karausche Carassius carassius 1. Februar bis 30. Juni 15
21. Karpfen Cyprinus carpio 40
22. Maifisch Alosa spec. ganzjährig
23. Malermuschel Unio pictorum ganzjährig
24. Meerforelle Salmo trutta trutta 1. Oktober bis 30. April 60
25. Nase Chondrostoma nasus in der Elbe vom 1. Januar bis 15. Juni, ansonsten ganzjährig 40
26. Neunauge Petromyzontidae spec. ganzjährig
27. Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius ganzjährig
28. Nordseeschnäpel Coregonus oxyrinchus ganzjährig
29. Quappe Lota lota in der Elbe, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster vom 1. Januar bis 31. März, ansonsten ganzjährig 30
30. Rapfen Aspius aspius 1. Januar bis 31. Mai 40
31. Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 1. Oktober bis 30. April nur in Fließgewässern 25
32. Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 20 nur in Fließgewässern
33. Schlammpeitzger Misgurnus fossilis ganzjährig
34. Schleie Tinca tinca 25
35. Schmerle Noemacheilus barbatulus ganzjährig
36. Schneider Alburnoides bipunctatus ganzjährig
37. Seeforelle Salmo trutta lacustris 1. Oktober bis 30. April 60
38. Seesaibling Salvelinus alpinus alpinus 1. Oktober bis 30. April 28
39. Steinbeißer Cobitis spec. ganzjährig
40. Steinkrebs Austropotamobius torrentium ganzjährig
41. Stör Acipenser sturio Acipenser oxyrinchus ganzjährig
42. Stromgründling Romanogobio belingi ganzjährig
43. Zährte Vimba vimba ganzjährig
44. Zander Sander lucioperca 1. Februar bis 31. Mai 50
45. Zope Abramis ballerus ganzjährig
Markierungen
Leseansicht