VwV Lehrer- und Assistentenaustausch
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Fortbildungs- und Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen (VwV Lehrer- und Assistentenaustausch)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Fortbildungs- und Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen
(VwV Lehrer- und Assistentenaustausch)
Vom 20. September 2012

I. Zuwendungszweck

1.
Zur Förderung der Interkulturalität und der internationalen Verständigung, zum Kennenlernen des Schulwesens anderer Länder und zur Förderung der Erweiterung der beruflichen Kenntnisse können Lehrkräfte aller Schularten sowie Mitarbeiter der Schulaufsicht an Austausch-, Fortbildungs- und Hospitationsmaßnahmen sowie an Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen mit ausländischen Partnern teilnehmen.
2.
Ein Anspruch auf die Genehmigung der Teilnahme an einer der oben genannten Maßnahmen und auf die Gewährung einer finanziellen Unterstützung besteht nicht. Über die Genehmigung wird nach Prüfung, inwieweit dienstliche Interessen einer Genehmigung entgegenstehen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die zuständige Behörde entschieden.

II. Erstattungsfähige Maßnahmen

1.
Eine – gegebenenfalls anteilige – Kostenerstattung kann gewährt werden für:
a)
Lehreraustausche und Lehrerentsendungen mit und in ausländische Staaten,
b)
Lehramtsanwärter- und Studienreferendaraustausche,
c)
Fortbildungs- und Hospitationsaufenthalte sächsischer Lehrkräfte im Ausland und ausländischer Lehrer in Sachsen,
d)
die Tätigkeit ausländischer Fremdsprachenassistenten in Sachsen,
e)
die Tätigkeit ausländischer Ortskräfte in Sachsen,
f)
Arbeitstreffen in Sachsen im Bereich der bilateralen Zusammenarbeit sowie
g)
Maßnahmen im Rahmen bilateraler und multilateraler Vereinbarungen des Staatsministeriums für Kultus.
2.
In besonders begründeten Fällen kann vom genannten Maßnahmen- und Personenkreis abgewichen werden. Entsprechend den internationalen Gepflogenheiten übernimmt grundsätzlich das Entsendeland die Reisekosten und das Aufnahmeland die Aufenthaltskosten. Hiervon kann aufgrund bilateraler und multilateraler Vereinbarungen abgewichen werden. Erstattungen Dritter werden auf die Erstattung voll angerechnet. Die erstattungsfähigen Maßnahmen sowie die Höhe der möglichen Erstattung sind in der Anlage aufgeführt.

III. Antragsverfahren

1.
Anträge auf Teilnahme an einer Maßnahme sind auf dem Dienstweg bei der personalführenden Dienststelle zu stellen.
2.
Anträge von sächsischen Teilnehmern auf Erstattung sind bei der personalführenden Dienststelle zu stellen. Teilnehmer von Maßnahmen des Lehreraustausches oder der Lehrerentsendung beantragen eine Erstattung beim Staatsministerium für Kultus.
3.
Soweit die finanzielle Unterstützung nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, beantragen die ausländischen Teilnehmer die Erstattung der Kosten bei der sächsischen Stelle, welche die Maßnahme durchführt.

IV. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung von Maßnahmen des Lehrer- und Assistentenaustausches, für Hospitationsaufenthalte sowie Maßnahmen im Rahmen bilateraler Absprachen
vom 1. April 1997 (ABl. SMK S. 145), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.
Dresden, den 20. September 2012
Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth

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