Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG)
Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)
erlassen als Artikel 16 des
Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 –
HBG 2009/2010)
Vom 12. Dezember 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023
§ 1 Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs
(1)
1
Der Freistaat Sachsen unterstützt
1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs
im Jahr 2023 mit einem Festbetrag von 68 379 245 Euro und in den Jahren ab 2024 mit einem Festbetrag von 69 232 900 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen.
2
Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.
(1a)
1
Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2023 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. Januar 2023 mit Gültigkeit ganzjährig, ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) folgenden Personengruppen angeboten wird:
1.
den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 1. April 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B10, Berichtigung in BAnz AT 18.08.2021 B12), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren,
2.
Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Teilnehmenden an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2
Jugendfreiwilligendienstegesetz
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
4.
Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.
2
Für die Personengruppe gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Schule der oder des Berechtigten befindet, gültig.
3
Für die Personengruppen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten befindet, gültig.
4
Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig.
5
Liegt der Wohnort der oder des Berechtigten in einem anderen Verbundraum als die Schule, Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten, kann sie oder er als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen.
6
Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 8 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise.
7
Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2023 in § 2 Absatz 3 dargestellt.
8
Für die Jahre ab 2024 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt.
9
Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 6 bis 8 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird.
10
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt auf der Grundlage einer inhaltlich mit den kommunalen Landesverbänden abzustimmenden Studie zur Nachfrage und Nutzung des Bildungstickets bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag zur Höhe der Dynamisierungsrate der Beträge in Satz 1 im Rahmen des Staatshaushaltes 2025/2026 vor.
11
Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Studie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.
12
Die Beträge nach Satz 1 und 6 werden im Jahr 2024 zugunsten der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte mit 1,8 Prozent dynamisiert, wenn diese jeweils nachweisen, dass die Nachfrage nach dem Bildungsticket in ihrem Gebiet bei mindestens 60 Prozent des Berechtigtenkreises liegt.
(2)
1
Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest.
2
Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 15 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben.
3
Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a.
Gesetz vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 155), durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 356), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 635), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹
§ 2 Verteilung der Mittel
(1)
1
Von dem Festbetrag für das Jahr 2023 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 1 456 746,
2.
die Stadt Dresden 4 105 005,
3.
die Stadt Leipzig 2 952 258,
4.
der Landkreis Bautzen 1 762 786,
5.
der Erzgebirgskreis 1 360 854,
6.
der Landkreis Görlitz 1 203 754,
7.
der Landkreis Leipzig 1 091 540,
8.
der Landkreis Meißen 1 440 424,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 1 016 050,
10.
der Landkreis Nordsachsen 1 162 949,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 493 471,
12.
der Vogtlandkreis 512 106,
13.
der Landkreis Zwickau 844 668.
2
Von dem Festbetrag für das Jahr 2024 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 988 646,
2.
die Stadt Dresden 2 785 932,
3.
die Stadt Leipzig 2 003 600,
4.
der Landkreis Bautzen 1 196 345,
5.
der Erzgebirgskreis 923 567,
6.
der Landkreis Görlitz 816 948,
7.
der Landkreis Leipzig 740 792,
8.
der Landkreis Meißen 977 569,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 689 560,
10.
der Landkreis Nordsachsen 789 255,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 013 570,
12.
der Vogtlandkreis 347 549,
13.
der Landkreis Zwickau 573 248.
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2023 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 2 650 067,
2.
die Stadt Dresden 7 074 264,
3.
die Stadt Leipzig 6 689 405,
4.
der Landkreis Bautzen 3 668 066,
5.
der Erzgebirgskreis 3 222 898,
6.
der Landkreis Görlitz 3 442 099,
7.
der Landkreis Leipzig 3 018 576,
8.
der Landkreis Meißen 2 871 356,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 3 416 216,
10.
der Landkreis Nordsachsen 3 483 332,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 054 711,
12.
der Vogtlandkreis 2 796 294,
13.
der Landkreis Zwickau 2 589 350.
(3) Von dem Betrag für das Jahr 2023
²
nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 2 722 814,
2.
die Stadt Dresden 7 227 691,
3.
die Stadt Leipzig 7 009 693,
4.
der Landkreis Bautzen 3 816 558,
5.
der Erzgebirgskreis 3 384 964,
6.
der Landkreis Görlitz 3 615 188,
7.
der Landkreis Leipzig 3 170 367,
8.
der Landkreis Meißen 2 976 186,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 3 588 003,
10.
der Landkreis Nordsachsen 3 658 495,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 173 575,
12.
der Vogtlandkreis 2 936 908,
13.
der Landkreis Zwickau 2 719 558.
(4) Von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2024 als weitere Mittel 55 386 319 Euro, die 2023 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:
1.
1
In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
b)
an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und der Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der nach § 112 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulgesetzes
als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
verteilt.
2
Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2.
In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
auf die einzelnen Landkreise verteilt.
2
Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt.
3
Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.
(5) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 4 berechneten Beträgen:
Lfd. Nr. | Kommune vom Landkreis | Prozent |
---|---|---|
1. | die Stadt Görlitz von den Beträgen des Landkreises Görlitz | 8,39 Prozent, |
2. | die Stadt Hoyerswerda von den Beträgen des Landkreises Bautzen | 13,64 Prozent, |
3. | die Stadt Plauen von den Beträgen des Vogtlandkreises | 25,06 Prozent, |
4. | die Stadt Zwickau von den Beträgen des Landkreises Zwickau | 35,31 Prozent. |
(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis zum 30. November 2023 im Sächsischen Amtsblatt
³
bekannt gemacht.
Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 356), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 635), durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 9), durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329)
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§ 3 Auszahlung und Nachweis der Mittel
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus.
(2)
1
Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach.
2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen.
3
Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.
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1
§ 1 geändert durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,404), durch
Gesetz vom 22. Februar 2012
(SächsGVBl. S. 155), durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 734), durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 356), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 635), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
für das Jahr 2024 siehe
Bekanntmachung vom 13. November 2023
(SächsABl. S. 1510)
3
siehe
Bekanntmachung vom 13. November 2023
(SächsABl. S. 1510)
4
§ 2 neu gefasst durch
Gesetz vom 22. Februar 2012
(SächsGVBl. S. 155), geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 568, 577), durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 734), durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 356), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 635), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021
(SächsGVBl. 2022 S. 9), durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 329)
5
§ 3 geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725, 734), durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578) und durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
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