Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (SächsHSGradeFHMeißenVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (SächsHSGradeFHMeißenVO)
Vom 11. Dezember 2023
Auf Grund des § 6 Absatz 6 des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes
vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Bezeichnung der Diplomgrade
Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:
1.
„Diplom-Verwaltungswirtin“ oder „Diplom-Verwaltungswirt“ für den Studiengang Staatsfinanzverwaltung,
2.
„Diplom-Finanzwirtin“ oder „Diplom-Finanzwirt“ für den Studiengang Steuerverwaltung und
3.
„Diplom-Rechtspflegerin“ oder „Diplom-Rechtspfleger“ für den Studiengang Rechtspflege.
§ 2 Diplomurkunde
Die Diplomurkunde muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Hochschule, des Fachbereichs und des Studiengangs,
2.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
4.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
5.
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes
vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors und der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.
§ 3 Bezeichnung des Bachelorgrades
Der Bachelorgrad trägt die Bezeichnung
1.
„Bachelor of Laws (LL.B.)“ für die Studiengänge
a)
Allgemeine Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst
vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Sozialverwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst
,
c)
Sozialversicherung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst
,
2.
„Bachelor of Science (B.Sc.)“ für den Studiengang Digitale Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der
Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst
.
§ 4 Bezeichnung des Mastergrades
Der Mastergrad trägt die Bezeichnung „Master of Science (M.Sc.)“ für den Studiengang Public Governance gemäß der Studienordnung für den Masterstudiengang Public Governance an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen, vom 7. Mai 2018 (SächsABl. AAz. S. A 380).
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
vom 7. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 231), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2023
Der Staatsminister des Innern Armin Schuster
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