Festsetzung NSG „Ziegenbuschhänge bei Oberau“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Ziegenbuschhänge bei Oberau“
Vom 26. November 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Niederau im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Ziegenbuschhänge bei Oberau“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 20 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 2. November 1993 auf dem Gebiet der Gemeinde Niederau,
1.
Gemarkung Gohlis die Flurstücke 29 (teilweise), 30 (teilweise), 31, 32, 34, 35, 36, 45, 52, 54 (teilweise) und
2.
Gemarkung Oberau die Flurstücke 273 (teilweise), 278 (teilweise), 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301 (teilweise), 302 (teilweise), 303 (teilweise), 304 (teilweise), 305, 306, 307, 308 und 330/1 (teilweise).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:10 000 rot, in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:2 730 und in drei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 26. November 1999 im Maßstab 1:2 000 schwarz eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspäsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung und naturschutzgerechte Entwicklung eines seltenen, wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Komplexes wertvoller und empfindlicher Biotope, der für den Biotop- und Artenschutz eine überregionale Bedeutung aufweist.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und nachhaltige Sicherung des für den Freistaat Sachsen einzigartigen und pflanzensoziologisch wertvollen elsbeerenreichen Waldlabkraut-Hainbuchen-Eichenwaldes;
2.
die Bewahrung und ökologische Entwicklung der im Biotopkomplex vorhandenen seltenen und geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der für den Bestand dieser seltenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften notwendigen Lebensräume, insbesondere Laubwaldbereiche, Halbtrockenrasen und Kalkäcker;
4.
die Erhaltung und Entwicklung seltener Ackerwildkräuter, insbesondere auf Extensiv-Äckern im Saumbereich des Naturschutzgebietes;
5.
die Entwicklung artenreicher Streuobstwiesen mit einem hohen Höhlen- und Totholzangebot;
6.
die Erhaltung eines regional bedeutsamen Trittsteines im Biotopverbund zwischen Friedewald und Meißener Elbhügelland.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe, insbesondere Auftaumittel, einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Flächen außerhalb der Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
16.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
17.
Sportveranstaltungen durchzuführen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
b)
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
a)
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
b)
das Pferchen auf Grünland verboten ist;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
b)
die Lagerung und der Einsatz von Bioziden verboten sind; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Eisenbahnstrecken, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8.
für Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.
¹

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1.
die nachhaltige Sicherung des elsbeerenreichen Eichen-Hainbuchenwaldes, insbesondere durch eine kleinräumige Waldbewirtschaftung und die Schaffung von Pufferzonen zur Abwendung von Nährstoffeinträgen durch die extensive Bewirtschaftung der Äcker nördlich vom Ziegenbusch;
2.
die Förderung der Elsbeere durch geeignete waldbauliche Maßnahmen;
3.
die Erhaltung und Entwicklung naturnaher und artenreicher Hecken und Waldsäume;
4.
die langfristige Erhaltung und Erweiterung der gebietstypischen Streuobstwiesen als Vorkommensstätte besonders geschützter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere durch die Pflege vorhandener und Nachpflanzen hochstämmiger Obstbäume;
5.
die weitere Ausprägung und Entwicklung artenreicher Wiesengesellschaften durch eine kleinräumig wechselnde extensive Bewirtschaftungsweise;
6.
die Wiederherstellung und langfristige Erhaltung des Kleinteiches am Nordrand des Ziegenbusches als gebietsbedeutsames Amphibienlaichgewässer, insbesondere für den Springfrosch;
7.
die Entwicklung einer regionstypischen Ackerwildkrautflora;
8.
das Abpuffern des Naturschutzgebietes vor Beeinträchtigungen, insbesondere verursacht durch die Mülldeponie und Recyclinganlage Gröbern und der Straße Radeburg-Meißen, durch geeignete Maßnahmen;
9.
die Renaturierung der gebietsquerenden Eisenbahntrasse im Falle ihrer Auflassung sowie ihre Entwicklung und Pflege als trockenwarmer Standort.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.

§ 7 Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe, insbesondere Auftaumittel, einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Sportveranstaltungen durchführt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b auf Grünland pfercht;
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19
SächsWaldG
vornimmt;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Biozide lagert oder einsetzt oder
6.
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
²

§ 8a Übergangsvorschrift

Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
³

§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. II S. 166), soweit sie das Naturschutzgebiet „Ziegenbusch“ nördlich Oberau beinhaltet, außer Kraft.
Dresden, den 26. November 1999
Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 298)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 298)
3
§ 8a eingefügt durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 298)
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