Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Waschteich Reuth“
Vom 2. Januar 2006
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
(1) Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Neumark im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Waschteich Reuth“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Gesamtgröße von 21,16 ha; es setzt sich aus einer 20 ha großen Teilfläche 1 und aus einer 1,16 ha großen Teilfläche 2 zusammen.
(2)
1
Die Lage des Naturschutzgebiets wird wie folgt grob beschrieben:
Beide durch das Flurstück 289/2 der Gemarkung Reuth getrennte Teilflächen des Naturschutzgebiets schließen sich westlich an den bebauten Ortsteil Reuth der Gemeinde Neumark an.
2
Die Teilfläche 1 umfasst den Waschteich und den westlich bis südwestlich angrenzenden, unter der Bezeichnung „Esprich“ bekannten Wald.
3
Weiterhin umfasst sind die südlich des Teiches gelegenen Röhricht- und Grünlandflächen und das den Waschteich speisende Brunner Dorfwasser („Brunnbächel“).
4
Der überwiegende Anteil der Schutzgebietsgrenze im Westen verläuft entlang der Landesgrenze zu Thüringen beziehungsweise entlang der Flurgrenze zu Brunn.
5
In südlicher Richtung nähert sich die Schutzgebietsgrenze bis auf zirka 200 m der stillgelegten Bahnlinie zwischen Neumark und Greiz.
6
Die Südost- beziehungsweise Ostgrenze bildet ein namenloser Wiesenweg beziehungsweise die Wegeverbindung „Am Schafweg“.
7
Die Teilfläche 2 umfasst den so genannten „Oberen Schafteich“ und die unmittelbar angrenzende Ufervegetation im Norden und Westen sowie den verbrachten Streuobstbestand und die Wiesenbrache südlich dieses Teichs.
8
Die zur Ortsflur vermittelnde östliche Grenze bildet die Wegeverbindung „Am Schafweg“.
(3) Das Schutzgebiet umfasst gemäß dem Stand der Flurkarten folgende Flurstücke und Flurstücksteile:
Teilfläche 1:
Gemeinde Neumark, Gemarkung Reuth: 187, 290/1, 290/2, 290/3, 290/4, 291, 292, 293, 294/1, 294/2, 295, 297, 298/1, 299/1;
Gemeinde Neumark, Gemarkung Schönbach: 450 (teilweise), 474 (teilweise);
Teilfläche 2:
Gemeinde Neumark, Gemarkung Reuth: 289/9, 289/11.
(4)
1
Das Schutzgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Januar 2006 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. Januar 2006 im Maßstab 1:2 600 rot eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Teile des Naturschutzgebiets (Flurstücke 289/9, 289/11, 290/1 [teilweise], 293, 294, 295, 297, 299/1, 450 [teilweise], 474 [teilweise]) mit einem Flächenumgriff von 16,1 ha sind Bestandteil des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Waschteich Reuth“.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und soweit aktuell nicht gewährleistet die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Waschteiches als Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I FFH-RL mit der Bezeichnung eutrophes Stillgewässer (FFH-Lebensraumtyp 3150);
2.
die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der feuchten Hochstaudenfluren (FFH-Lebensraumtyp 6430);
3.
die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des Labkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (FFH-Lebensraumtyp 9170), Entwicklung des innerhalb dieses Bestandes befindlichen Fichtenbestandes hin zum Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald;
4.
die Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der auf Flurstück 293 der Gemarkung Reuth vorhandenen Flachlandmähwiese (FFH-Lebensraumtyp 6510) zur Sicherung der darauf befindlichen artenreichen Vegetation aus Gräsern und Kräutern, wie zum Beispiel Glatthafer, Honiggras, Lieschgras, Wiesenmargerite, Wiesenglockenblume, Frauenmantel und Wiesenkerbel;
5.
die Entwicklung von Flachlandmähwiesen auf Teilen der Flurstücke 290/1, 290/2, 290/3, 294/1, 295 und 297 der Gemarkung Reuth;
6.
die Erhaltung der mit den unter Nummern 1. bis 5. aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, wie zum Beispiel dem Brunnbächel, Verlandungsbereichen des Waschteiches, dem zwischen Waschteich und Esprichwald gelegenen Erlenbruchwald sowie der Feuchtwiesenkomplexe (Sumpfdotterblumen- und Kohldistelwiesen, Pfeifengraswiesen), welche für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der FFH-Lebensraumtypen sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind;
7.
die Erhaltung der für die unter Nummer 1 bis 6 aufgeführten Lebensraumtypen jeweils charakteristischen permanent oder zeitweise vorhandenen Tierarten wie Rossmäßlers Posthörnchen, Gold- und Sumpfschrecke, Glänzende Binsenjungfer, Haubentaucher, Zwergtaucher, Wasserralle, Teichrohrsänger, Drosselrohrsänger, Krickente, Knäckente, Schnatterente, Tafelente, Rohrweihe, Rohrammer, Baumfalke, Teichhuhn, Neuntöter, Blaukehlchen, Braunkehlchen, Pirol, Weidenmeise, Sumpfmeise, Grauspecht, Turteltaube, Waldwasserläufer, Gemeiner Abendsegler, Rauhhautfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus, Breitflügelfledermaus, Siebenschläfer, Haselmaus sowie der lebensraum- und regionaltypischen Pflanzenarten;
8.
die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Population des Kammmolches als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL;
9.
die Erhaltung als Rastgebiet für Zugvögel;
10.
die Entwicklung eines Streuobstbestandes auf einem Teil des Flurstücks 290/2 der Gemarkung Reuth;
11.
die Erhaltung des Waschteichs und des Oberen Schafteichs als Relikte der ehemaligen landeskundlich bedeutsamen „Reuther Teichanlage“;
12.
die landseitige Erhaltung der Eichenallee auf dem Damm des Waschteichs als Sommerlebensraum für Fledermäuse;
13.
die Erhaltung des im Naturschutzgebiet reich gegliederten Mosaiks aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Waldbereichen und anderen Lebensräumen wegen seiner Seltenheit und im Vergleich mit der Umgebung besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
14.
die Erhaltung des Gebiets für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.
(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für dieses Schutzgebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.
§ 4 Verbote
(1) Im Schutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen, zu errichten oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
6.
Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationssysteme anzulegen oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich zu verändern;
7.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
8.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
9.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge abzustellen;
13.
Flächen außerhalb markierter Wanderwege zu betreten;
14.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
15.
Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;
16.
Fahrzeugmodelle zu betreiben, Flugmodelle zu starten oder über das Gebiet fliegen zu lassen;
17.
jagdliche Einrichtungen wie Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen, sonstige Futterstellen anzulegen;
18.
Federwild zu bejagen;
19.
Nisthilfen anzubringen oder aufzustellen;
20.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
¹
§ 5 Erlaubnisvorbehalte
(1) Die Aufstellung von jagdlichen Hochsitzen oder Kanzeln bedarf der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt und Wirkungen der in § 4 genannten Arten nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet werden können.
²
§ 6 Zulässige Handlungen
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 sowie § 5 Abs. 1 bleiben unberührt;”.
2.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft im Esprich-Wald mit der Maßgabe, dass aus diesem kein Holz entnommen wird, soweit und solange nicht der Umbau des Fichtenforstes auf Flurstück 299/1 der Gemarkung Reuth, die Erhaltung des ansonsten mittelwaldartigen Charakters sowie Forstschutzgründe ein solches Handeln erfordern;
3.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.
2
Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung und zur Ausbringung von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen.
3
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
4
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
5
Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde.
6
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt;
4.
die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen.
2
Maßnahmen zum Besatz, zur Fütterung, Kalkung, Düngung, Entkrautung, Entlandung und mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen.
3
Gleiches gilt, wenn Teiche nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt werden.
4
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
5
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
6
Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde.
7
Das Angelverbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 bleibt unberührt;
5.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung mit den Maßgaben, dass diese außerhalb der Verlandungsvegetation und außerhalb der zwischen dem 15. März und dem 30. August eines jeden Jahres liegenden Laich- und Brutsaison, außerhalb des zwischen dem 15. Februar und dem 15. April eines jeden Jahres liegenden Frühjahrszuges sowie außerhalb des zwischen dem 15. August und dem 30. Oktober eines jeden Jahres liegenden Herbstzuges vorgenommen werden;
6.
die Bewirtschaftung des auf Flurstück 291 der Gemarkung Reuth vorhandenen Tiefbrunnens nach den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen einschließlich der Gewinnung von Tränkwasser für die Tierhaltung im Naturschutzgebiet;
7.
die sonstige, dem Schutzzweck entsprechende, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
8.
Maßnahmen der Verkehrssicherung mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde eine Woche vor Beginn anzuzeigen sind, es sei denn, die Gefährdung zwingt zu sofortigem Handeln. In einem solchen Fall ist die Maßnahme der unteren Naturschutzbehörde innerhalb einer Woche nach Durchführung anzuzeigen;
9.
Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle oder Personen angeordnet werden;
10.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
11.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.
³
§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
(1) Soweit das Schutzgebiet nicht durch eine umweltgerechte Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft erhalten wird, ist es nach folgenden Grundzügen zu pflegen und zu entwickeln:
1.
Anlage eines Streuobstbestandes auf Flurstück 290/2 der Gemarkung Reuth; dauerhafte Pflege dieses Baumbestandes unter Erhaltung von Totholz;
2.
Pflege der Eichen auf dem Damm des Waschteiches mit der Maßgabe, dass Abgänge nicht ersetzt und in Folge von Teilabbrüchen verbleibendes stehendes Holz (auch Totholz) im Bereich des landseitigen Teichdamms verbleibt;
3.
gelegentliche Auflichtung der Ohrweidengebüsche zur Erhaltung des südlich des Waschteichwehres gelegenen Schlankseggenriedes als Amphibienlaichplatz;
4.
verwachsen lassen von wilden Pfaden, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Sperrung durch landschaftsverträgliche Barrieren (zum Beispiel Reisig, Steinhaufen oder Ähnliches);
5.
Umbau des auf Flurstück 299/1 – in Höhe des Flurstücks 293 der Gemarkung Reuth gelegenen 0,46 ha großen Fichtenforstes mittels gelenkter Sukzession in einen standortgerechten Eichen – Hainbuchenwald;
6.
standortangepasste Pflege von Feuchtwiesen (Sumpfdotterblumenwiesen, Pfeifengraswiesen, nasse Hochstaudenfluren) auf den auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege“ mit einem blauen kleinen Kästchenmuster dargestellten Flächen.
7.
Die auf der Karte „Grünlandnutzung/-pflege” vom 2. Januar 2006 (Maßstab: 1:2 600), welche Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einem großen grün gefärbten Kästchenmuster unterlegten Flächen sollen jährlich ab der Blüte der hauptbestandsbildenden Gräser gemäht werden.
(2)
1
Weitere Einzelheiten werden in einem Managementplan im Sinne von § 22a Abs. 5
SächsNatSchG
geregelt.
2
Ergänzend kann ein Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2
SächsNatSchG
aufgestellt werden.
(3) Absatz 1 verpflichtet Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
nicht zur Durchführung der Maßnahmen.
⁴
§ 8 Befreiungen
Von Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Befreiung im Sinne von § 8 vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt, errichtet oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungsmaßnahmen vornimmt, Meliorationssysteme anlegt oder den Wasserhaushalt des Gebiets auf sonstige Weise wesentlich verändert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, wildlebende Tiere beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, zeltet, lagert, angelt, reitet, Rad fährt, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten fährt, Verkaufsstände, Wohnwagen aufstellt oder Fahrzeuge abstellt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wanderwege betritt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer entfacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Fahrzeugmodelle betreibt, Flugmodelle startet oder über das Gebiet fliegen lässt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Wildäcker, Kirrungen, Salzleckstellen oder sonstige Futterstellen anlegt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Federwild bejagt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Nisthilfen anbringt oder aufstellt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen, Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis im Sinne von § 5 oder Befreiung im Sinne von § 8 jagdliche Hochsitze oder Kanzeln aufstellt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 3 und 4 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
⁵
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 2. Januar 2006
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
Flurkarte
Karte Grünland
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. 255)
2
bisheriger § 5 aufgehoben, bisherige §§ 6 bis 11 werden neu §§ 5 bis 10; § 5 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. 255)
3
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. 255)
4
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. 255)
5
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. 255)
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