Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Waldmoore bei Großdittmannsdorf“
Vom 19. Dezember 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2001
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186) und § 32 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Radeburg im Landkreis Meißen und der Gemeinde Laußnitz im Landkreis Kamenz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 93,5 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfasst
1.
auf dem Gebiet der Stadt Radeburg, Gemarkung Großdittmannsdorf nach dem Stand der Flurkarte vom 7. Juni 1994 die Flurstücke 966 und 967 (teilweise) sowie
2.
auf dem Gebiet der Gemeinde Laußnitz, Gemarkung Laußnitz nach dem Stand der Flurkarte vom 25. Mai 1994 die Flurstücke 1319/2 (teilweise), 1320/2 (teilweise), 1320/4, 1320/5, 1321, 1323, 1328, 1333/1 (teilweise), 1333/2 (teilweise) und 1334 (teilweise).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1 : 2 000 und 1 : 5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1)
1
Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftliche Dokumentation eines bewaldeten Moor- und Quellgebietes am Südwestrand der Laußnitzer Heide.
2
Es weist eine landesbedeutsame Biotop- und Artenausstattung sowie Moorwaldentwicklung auf.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung des gebietseigenen Hydroregimes, einschließlich von Schutz- und Pufferzonen ohne Entwässerung;
2.
die Bewahrung eines intakten Moor- und Torfkörpers mit Waldmooren, Sümpfen, seggen- und binsenreichen Nassstandorten, Moorwäldern, Quellbereichen, naturnahen Kleingewässern, Verlandungsbereichen stehender Gewässer sowie höhlenreichen Altholzinseln und höhlenreichen Einzelbäumen als ungestörten Lebensraum für die moortypischen gefährdeten und empfindlichen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften;
3.
die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Moorwaldes mit einem hohen Anteil an Altbäumen, Höhlenbäumen und Totholz;
4.
die Erhaltung und Entwicklung einer moortypischen Flora von überregionaler Bedeutung;
5.
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes einer beispielhaft vollständigen moortypischen Fauna, insbesondere von Libellen-, Lurch-, Kriechtier- und Vogelarten sowie
6.
die Erhaltung der als historische Zeugnisse früherer Kulturlandschaft überkommenen Elemente Kleinteich, Dämme, Gräben, Forst- und Wegesäulen, Heidewege und Hohlweg.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, oder Gewässer zu verunreinigen;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu baden oder Eis- oder Wassersport zu betreiben oder Sportveranstaltungen durchzuführen;
12.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
13.
Flächen außerhalb der Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen oder
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd als Ansitz- oder Pirschjagd erfolgt;
b)
die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf sie der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
c)
die Jagd auf Federwild in den gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen verboten ist;
d)
der Jagdausübungsberechtigte die gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege nur zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes betreten darf;
e)
die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3
SächsLJagdG
der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen in den gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen jedoch verboten ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
die Forstarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
b)
nur standortheimische Gehölze gepflanzt werden dürfen;
c)
Kahlhiebe im Sinne des § 19 Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung verboten sind;
d)
Düngung, Kalkung, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 10 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
7.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.
§ 5a
Die in § 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
¹
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:
1.
den Torfbildungsprozess zu fördern;
2.
naturnahe Moorwälder auf nässebestimmten Standorten mit einem hohen Anteil höhlenreicher Altbäume und Totholzstämme als Vermehrungs- und Wohnstätten geschützter Arten weiter auszuprägen;
3.
bodenständige Baumarten, insbesondere die Stieleiche und die Tieflandsfichte, durch weitere Naturwaldentwicklung auf festzulegenden Teilflächen und geeignete forstliche Maßnahmen, einschließlich Naturverjüngung, zu fördern;
4.
die hydrologische Schutzzone durch die langfristige Umwandlung der Forsten in naturnahe und standortheimische Waldgesellschaften trockenwarmer Standorte durch geeignete forstliche Maßnahmen ökologisch aufzuwerten;
5.
die seggen- und binsenreiche Forstwiese im Südteil jährlich einschürig zu mähen oder mit Schafen zu beweiden;
6.
in Flächenrotation Teile der Flachmoorwiese jährlich einschürig zu mähen, um die Verbuschung zu verhindern und Nährstoffe zu entziehen und
7.
das forstgeschichtlich bedeutsame Wege- und Schneisensystem ohne weiteren technischen Ausbau zu unterhalten.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können, oder Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 badet oder Eis- oder Wassersport betreibt oder Sportveranstaltungen durchführt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d als Jagdausübungsberechtigter die gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotope außerhalb der Wege betritt, soweit dies nicht zur Nachsuche und Aufnahme des erlegten Wildes erfolgt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. e in den gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen Kirrungen, Wildfütterungen oder Salzleckstellen anlegt;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. September und dem 1. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen;
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Gehölze pflanzt, die nicht standortheimisch sind;
5.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne des § 19
SächsWaldG
vornimmt;
6.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. d düngt, kalkt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt oder
7.
entgegen § 5 Nr. 7 ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1
SächsLJagdG
handelt, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd anders als durch Ansitz- oder Pirschjagd ausübt oder ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- und Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausübt oder
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b in den gemäß § 26
SächsNatSchG
geschützten moor- und nässebestimmten Biotopen Federwild jagt.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“ vom 12. März 1996 (SächsABl. S. 392) und die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Waldmoore bei Großdittmannsdorf“ vom 24. Februar 1999 (SächsGVBl. 142) außer Kraft.
Dresden, den 19. Dezember 2000
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5a eingefügt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 6. November 2001
(SächsGVBl. S. 1142)
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