Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Südbereich Braunsteich“
Vom 27. Januar 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2001
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, berichtigt 1995 S. 106) wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser und der Gemeinde Weißkeißel im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Südbereich Braunsteich“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 124 ha.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst
1.
nach dem Stand 28. Februar 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel, Flur 14, die Flurstücke 30, 31, 32 teilweise, 40 teilweise und 41 teilweise und
2.
nach dem Stand vom 11. Januar 1995 auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Flur 13, die Flurstücke 39/1 teilweise, 65, 67/1, 67/3, 68/2, 68/4 teilweise, 69/1, 69/2, 77/1 teilweise und 77/2.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Januar 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 27. Januar 1999 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist,
1.
innerhalb des Naturraumes „Muskauer Heide“ einen aus naturgeschichtlichen und aufgrund seiner besonderen Eigenart und Schönheit bemerkenswerten Ausschnitt des „Muskauer Faltenbogens“ zu bewahren;
2.
das abwechslungsreiche Biotopmosaik aus Eichenmisch-, Erlenbruch- und Birken-Kiefern-Moorwäldern, Schwimmblattgesellschaften, Röhricht-, Moor- und Nasswiesenbereichen sowie weitere feuchtigkeitsabhängige oder extensiv genutzte Pflanzengesellschaften als Lebensgemeinschaften und Biotop der hier wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder, soweit notwendig, in seiner ökologischen Wertigkeit zu verbessern;
3.
die in diesem Gebiet lebenden bedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die besonders geschützten oder vom Aussterben bedrohten Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten sowie die besonders geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten der Nass- und Feuchtstandorte in ihren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu fördern und
4.
den für diesen Lebensraum geeigneten, durch den örtlichen Braunkohlebergbau gefährdeten oder beeinträchtigten, seltenen Pflanzen- und Tierarten als natürliches wie auch durch anthropogene Maßnahmen gefördertes Rückzugsgebiet und späteres Wiederausbreitungszentrum zu dienen.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Auffüllungen vorzunehmen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder chemische Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können oder Gewässer zu verunreinigen;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, eisgebundene Sportarten zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Erholungseinrichtungen aller Art aufzustellen;
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Hunde unangeleint laufen zu lassen oder
16.
mit Gülle oder Mineraldünger zu düngen, Biozide einzusetzen oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu mähen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
Gesellschaftsjagden der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedürfen. ausgenommen hiervon sind Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres,
b)
die Jagd mit Lebendfallen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf und die Ausübung der Fallenjagd mit sonstigen Fallen verboten ist;
c)
die Anlage von Jagdeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 3
SächsLJagdG
der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit der Maßgabe, dass die Vornahme von Kahlhieben im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, verboten ist.
2
§ 4 Abs. 2 Nr. 16 bleibt unberührt.
3
Auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
2
§ 4 Abs. 2 Nr. 16 ist mit den Maßgaben zu beachten, dass
a)
der Einsatz von Mineraldünger mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist,
b)
der Einsatz von Herbiziden auf Grünland zur Bekämpfung von Ampfer mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist und
c)
die Mahd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig ist.
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende fischereiliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
die Angelnutzung nur von der die Nordgrenze des Naturschutzgebietes bildenden Brücke aus zulässig ist und dabei die Röhricht- und Wasserpflanzenbestände nicht beeinträchtigt werden und
b)
makrophytenfressende Fische, wie Graskarpfen, nicht in den Braunsteich eingesetzt werden dürfen;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6.
für Untersuchungen, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7.
für von der Naturschutzbehörde angeordnete oder genehmigte Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
8.
für wasserbauliche Maßnahmen, die dem Schutzzweck dienen und von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;
9.
für Maßnahmen auf der Grundlage des Braunkohleplanes für die Tagebaue Nochten und Reichwalde, die mit den Zielen dieses Planes übereinstimmen;
10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
§ 5a
Die in §§ 4 und 5 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.
¹
§ 6 Pflege- und Entwicklungsplan
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist diese zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
5
Bei behördlichen Handlungen, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Genehmigung durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt.
6
Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen vornimmt oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige chemische Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können, oder Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, badet, Boot fährt, eisgebundene Sportarten betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Erholungseinrichtungen aller Art aufstellt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt oder
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Gülle düngt, Biozide einsetzt oder in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mäht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Fallenjagd, ausgenommen der Jagd mit Lebendfallen, ausübt,
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Kahlhiebe im Sinne von § 19
SächsWaldG
vornimmt oder
3.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a außerhalb der die nördliche Naturschutzgebietsgrenze des Braunsteiches bildende Brücke angelt;
4.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. a beim Angeln Röhricht- und Wasserpflanzenbestände beeinträchtigt oder
5.
entgegen § 5 Nr. 4 Buchst. b makrophytenfressende Fische, wie Graskarpfen, in den Braunsteich einsetzt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Gesellschaftsjagden, ausgenommen Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres durchführt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b die Jagd mit Lebendfallen ausübt;
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Mineraldünger einsetzt;
4.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Herbizide auf Grünland zur Bekämpfung von Ampfer verwendet oder
5.
in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni mäht.
(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
Dresden, den 27. Januar 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2001
(SächsGVBl. S. 1142)
Feedback