Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“
Vom 16. Januar 2008
Aufgrund von §§ 16, 22a Abs. 1, 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt im Landkreis Annaberg und der Stadt Marienberg im Mittleren Erzgebirgskreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Steinbach“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 440,6 Hektar.
(2)
1
Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei eng benachbarten Teilflächen (Teilflächen 1 und 2).
2
Die 239,5 Hektar große Teilfläche 1 (Nordteil) befindet sich in einem Waldgebiet östlich bis nordöstlich der Ortslage Steinbach.
3
Sie umfasst Teile des Einzugsgebietes des Rothenbaches und reicht im Norden bis zum Ankerweg.
4
Der westlich des Schwerdtflügels befindliche Bereich dieser Teilfläche gehört zum Gebiet der Stadt Jöhstadt, der östlich davon befindliche zum Gebiet der Stadt Marienberg.
5
Die 201,1 Hektar große Teilfläche 2 (Südteil) befindet sich in dem vorgenannten Waldgebiet etwa einen Kilometer südlich bis südöstlich der Ortslage Steinbach.
6
Diese noch vollständig auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt befindliche Teilfläche umfasst große Teile des Einzugsgebietes des Steinbaches.
7
Im Südwesten berührt sie unter anderem den Gipfel des Glösensteins, im Osten reicht sie bis auf 800 m Entfernung an den Hirtstein.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke der Stadt Jöhstadt, Gemarkung Steinbach: 62/1 teilweise, 85/4 teilweise, 371 teilweise, 374, 375 teilweise, 377, 381 teilweise, 446 teilweise, 448 teilweise, 456a, 457, 457/3, 457/4, 457/5, 457a, 462 teilweise, 527, 612, 618 teilweise, 665, 666, 669, 670 teilweise, 684 teilweise, 686 teilweise, 687 teilweise, 693, 705 teilweise, 708/3 teilweise, 708/4 teilweise, 724 teilweise und 725 teilweise sowie folgende Flurstücke der Stadt Marienberg, Gemarkung Marienberg: 2200, 2201 teilweise, 2212 und 2213.
(4)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 im Maßstab 1 : 25 000 sowie in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen.
2
In Teilkarte 1 ist der Nordteil des Naturschutzgebietes eingetragen, in Teilkarte 2 dessen Südteil.
3
Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die beiden Teilkarten maßgebend.
4
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Buchenwälder bei Steinbach“ und der EU-Meldenummer DE 5444-301 (FFH-Gebiet).
(6) Das Naturschutzgebiet ist außerdem Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ (
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“
vom 2. November 2006 [SächsABl. SDr. S. S 189, Anlage Kartennummer 04]).
(7) Die beiden Teilkarten werden beim Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314, auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(8) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Absatz 7 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL:
–
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
–
Hainsimsen-Buchenwälder (NATURA-2000-Code 9110),
–
Schlucht- und Hangmischwälder (NATURA-2000-Code 9180*),
–
Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (NATURA-2000-Code 91E0*);
(* prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL)
2.
die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften Fichten- und Fichtenmischwälder in allen Entwicklungsstadien, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten FFH-Gebietes (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes von Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel der Weißtanne, der Grünlichen Waldhyazinthe und des Torfmooses Sphagnum warnstorfii und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
4.
die Erhaltung des Steinbach- und des Rothenbachgebietes mit ihren jeweils reich gegliederten Mosaiken aus verschiedenen naturnahen Wald- und Grünlandgesellschaften wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
5.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die ökologische, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.
(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 aufgeführte FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ bleiben unberührt.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6.
Gewässer zu verunreinigen;
7.
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
8.
Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen oder mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 m vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
10.
auf Flächen außerhalb von Wegen zu reiten, Rad oder Schlitten zu fahren;
11.
mit motorgetriebenen, bespannten oder sonstigen Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände auf- oder abzustellen;
12.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
13.
Wildäsungsflächen anzulegen;
14.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
15.
zu zelten oder zu lagern;
16.
Hunde frei oder auf Flächen außerhalb der Wege laufen zu lassen;
17.
Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;
18.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Abweichend von § 4 sind zulässig:
1.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.
2
Jegliche Düngung, mit Ausnahme der Ausbringung von weniger als 8 Tonnen Festmist aus der Rinderhaltung je Hektar und Jahr, der Einsatz chemisch-synthetischer oder biologischer Pflanzenschutzmittel, die Beweidung sowie die Wiesenmahd vor dem 15. Juni sind der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmebeschreibung anzuzeigen.
3
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
4
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
5
Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den entsprechenden Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;
2.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach Maßgabe der zehnjährigen Betriebspläne im Sinne von § 22 Abs. 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, des Staatsbetriebes Sachsenforst, Forstbezirk Marienberg (Bezeichnung: „Betriebsbücher für den Landeswald im Forstamt Marienberg, Reviere Steinbach und Reitzenhain zum Stand der periodischen Betriebsplanung [Forsteinrichtung] für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2010) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bundesforst, Hauptstelle Westsachsen (Bezeichnung: „Forsteinrichtung für das Forstrevier Marienberg“), deren gleichartigen Nachfolgeplanungen sowie gleichartigen Planungen von Nachfolgeeinrichtungen.
2
Erhaltungsmaßnahmen für Lebensraumtypen, die im Managementplan für das FFH-Gebiet „Buchenwälder bei Steinbach“ dargelegt sind, entfalten eine über die Laufzeit aktueller Forsteinrichtungspläne hinausgehende Verbindlichkeit.
3
Für nachfolgende Forsteinrichtungspläne besteht eine Anpassungspflicht.
4
Die zulässige ordnungsgemäße Forstwirtschaft schließt die Anwendung von Kalk gemäß dem „Leitfaden Forstliche Bodenschutzkalkung in Sachsen“ (Schriftenreihe der [ehemaligen] Sächsischen Landesanstalt für Forsten, Heft 21/2000), in der jeweils geltenden Fassung, mit ein;
3.
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege, bestehender Loipen, der Anlagen der Ver- und Entsorgung, einschließlich deren vorgeschriebenen Kennzeichnung, sowie sonstiger Infrastruktureinrichtungen in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang, einschließlich der Verkehrssicherung; inbegriffen ist auch der dafür erforderliche Einsatz von Kraftfahrzeugen;
4.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 13 bleibt unberührt;
5.
die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist, Gewässerschauen nach § 98
SächsWG
und sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen;
6.
die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
7.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten;
8.
Maßnahmen zur Abwehr von aus unterirdischen Hohlräumen hervorgehenden Gefährdungen.
§ 6 Grundzüge der Pflege und Entwicklung
1
Soweit und solange es nicht durch forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt, sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen, die nach § 26
SächsNatSchG
besonders geschützten Biotope sowie sonstige für den Schutzzweck wichtige Biotope durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
2
Lebensraumspezifisch sollen dabei insbesondere folgende Grundzüge berücksichtigt werden:
1.
Förderung der Weißtanne und sonstiger im Gebiet seltener Baumarten wie Bergahorn, Bergulme und Eberesche;
2.
1
Für die Lebensraumtypen mit den unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 benannten Code-Nummern 9110, 9180* und 91E0* gelten folgende je nach dem Erhaltungszustand zu differenzierende Anforderungen an die Strukturparameter:
a)
1
Totholz:
Mindestens drei Stück starkes Totholz je Hektar, davon mindestens eines stehend bei Beständen, die zum Zeitpunkt der Bestätigung des FFH-Managementplans mit dem Erhaltungszustand „A“ bewertet wurden; mindestens ein Stück starkes Totholz je Hektar bei Beständen des Erhaltungszustandes „B“.
2
Liegendes starkes Totholz entspricht den Anforderungen, wenn es nach dem Fall eine Länge von mindestens 5 m und am schwächeren Ende des Stammes oder Stammabschnittes einen Mindestdurchmesser von 40 cm aufweist.
3
Steht das Totholz, gelten als Mindestbrusthöhendurchmesser 40 cm und als Mindesthöhe 3 m.
4
Für die Baumart Roterle innerhalb des FFH-Lebensraumtyps mit dem Code 91E0* betragen abweichend davon die Mindestdurchmesser 30 cm.
b)
Biotopbäume entsprechend dem zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses angewandten Kartier- und Bewertungsschlüssel für FFH-Lebensraumtypen:
Mindestens 6 Bäume bei FFH-Waldlebensraumtypen im Erhaltungszustand „A“ und mindestens 3 Bäume bei solchen im Erhaltungszustand „B“.
2
Für die im Naturschutzgebiet vorhandenen Schutzgüter nach Anhang I der FFH-RL werden Einzelheiten zu Maßnahmen im Managementplan für das FFH-Gebiet „Buchenwälder bei Steinbach“ dargelegt.
3
Die Erhaltung sonstiger Schutzgüter des Naturschutzgebietes betreffend kann die zuständige Naturschutzbehörde ergänzende Planungen zur Pflege und Entwicklung aufstellen.
§ 7 Befreiung
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53
SächsNatSchG
schriftlich Befreiung erteilen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer ohne Befreiung nach § 7 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungsmaßnahmen durchführt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt oder mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 m vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 auf Flächen außerhalb von Wegen reitet, Rad oder Schlitten fährt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 mit motorgetriebenen, bespannten oder sonstigen Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, fährt, Wohnwagen oder Verkaufsstände auf- oder abstellt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zeichnet;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer macht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet oder lagert;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde frei oder außerhalb der Wege laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.
§ 9 Übergangsregelung
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht nach § 5 Nr. 1 unterliegen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 1. Juni 2008 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 7 in Kraft.
Chemnitz, den 16. Januar 2008
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
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