Festsetzung NSG „Spannteich Knappenrode“
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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Spannteich Knappenrode“
Vom 13. Mai 2005
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die im § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Hoyerswerda werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Spannteich Knappenrode“.

§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von circa 138,3 ha.
(2)
1
Das Schutzgebiet befindet sich circa 7 km südöstlich der Stadt Hoyerswerda und 1 km nördlich der Ortschaft Knappenrode.
2
Es beinhaltet im Wesentlichen den Spannteich sowie im Westen und Osten diesen einschließende Waldflächen.
3
Umfasst sind nach dem Stand vom 2. Dezember 1999 auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Koblenz, Flur 10, die Flurstücke 199/1 (zum Teil); 201/3 (zum Teil); 203; 205; 206; 207; 208; 209; 210; 211; 212; 213; 214; 215; 216; 217; 218; 219; 220; 231/1; 231/3; 231/4; 232; 233 (zum Teil); 234 und 251.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 2. Dezember 1999 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084, für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000“).
(2) Schutzzweck ist insbesondere:
Erhaltung und Pflege eines naturnahen, eutrophen Stillgewässers (FFH-Lebensraumtyp 3150) und seines Grabensystems;
Erhaltung und Pflege von grundwasser- beziehungsweise staunässebeeinflussten, feuchten terrestrischen Waldstandorten;
Erhaltung und Pflege von frischen und trockenwarmen terrestrischen Wald- und Offenlandstandorten;
Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Populationen gefährdeter Pflanzenarten, insbesondere folgender Arten: Dolden-Winterlieb, Mond-Rautenfarn, Strauß-Gilbweiderich und Rundblättrigem Wintergrün;
Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Schwimmblattgesellschaften (Laichkraut- und Seerosengesellschaften) (FFH-Lebensraumtyp 3150);
Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines mit großen Freiwasserflächen ausgestatteten Schilf-Röhrichts und Steifseggen-Riedes (FFH-Lebensraumtyp 3150);
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Walzenseggen-Erlen-Bruchwaldes (prioritärer FFH-Lebensraumtyp 91E0);
Erhaltung der Pfeifengras-Birken-Kiefern-Vorwaldstadien und deren Entwicklung zum Birken-Stieleichen-Wald (FFH-Lebensraumtyp 9190);
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Beerstrauch-Kiefernwaldes;
Erhöhung des Natürlichkeitsgrades der Nadelholz- und Laubholzforste;
Schutz und Förderung der gefährdeten Avifauna mit Arten von gemeinschaftlichem Interesse beziehungsweise Arten von landesweiter Bedeutung, insbesondere von Wasserralle, Kleiner Ralle, Moorente, Bartmeise, Rohrschwirl, Rohrdommel, Knäkente, Löffelente, Kranich, Nachtschwalbe und Schwarzspecht sowie Entwicklung des Gebietes als Lebensraum für Seeadler, Fischadler, Schilfrohrsänger, Wiedehopf, Bekassine und Raubwürger;
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von ausreichend großen Pufferzonen für sensible und gefährdete Tiere, Pflanzen und Lebensräume;
Erhalt und Entwicklung eines sich über natürliche Einwanderungen und Nahrungsbeziehungen selbst regulierenden Fischbestandes;
Erhalt und Entwicklung einer unverbauten, strukturreichen Wald-Stillgewässer-Landschaft mit abrupten Wechsel zwischen trockenen und nassen Standorten;
Erhalt und Entwicklung eines Nahrungs- und Reproduktionsraumes für Fledermausarten, insbesondere der Mopsfledermaus als Art von gemeinschaftlichem Interesse;
Erhalt und Entwicklung des Erhaltungszustandes der Vorkommen von Fischotter, Rotbauchunke, Großer Moosjungfer, Grüner Keiljungfer als weiteren Arten von gemeinschaftlichem Interesse.

§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können; insbesondere Auffüllungen oder Ablagerungen sowie Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzusetzen oder zu düngen;
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
Gewässer zu verunreinigen;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile nachteilig verändern können;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;
zu zelten, zu lagern, zu angeln, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle zu betreiben, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
außerhalb der öffentlichen Wege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Veranstaltungen durchzuführen;
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen;
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen;
die Gewässer fischereilich zu nutzen.

§ 5 Zulässige Handlungen
(1) § 4 gilt nicht
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd auf Haarwild mit der Maßgabe, dass die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
für die dem Schutzzweck entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung mit der Maßgabe, dass bei derartigen Maßnahmen die Standorte trocken- und halbtrockenrasenähnlicher Vegetation an und auf den Wegen zu erhalten sind;
für Entwicklungs-, Hege- und Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde, einer von ihr beauftragten Stelle oder von der sonst zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnet beziehungsweise genehmigt werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungs- oder Planungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
für behördlich im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Deponien und Altlasten;
für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt;
für die schutzzweckkonforme Anlage des Museumsfließes mit den Maßgaben, dass die Gesamtwasserzufuhr des Spannteiches dadurch nicht verringert wird und sich die Biotopqualität des bisherigen Zuleiters nicht verschlechtert;
für das Betreten der Waldbereiche abseits der Wege einschließlich des Sammelns von Pilzen und Beeren gemäß § 14 Abs. 1
SächsWaldG
im Zeitraum von August bis Februar eines jeden Jahres.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind:
der Erhalt und die Vergrößerung von Uferwiesen und Offenflächen, insbesondere trockenwarmer Standorte (auch auf beziehungsweise an Waldwegen);
der Erhalt und die Vergrößerung von Vorkommen seltener Pflanzen;
der naturnahe Umbau der forstlichen Monokulturen auf Basis der Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1999);
die Gewährleistung einer ständigen Wasserführung im Schwarzen Graben und im Spannteich mit seinem Grabensystem;
der Erhalt und die Optimierung der Habitate seltener Vogelarten;
der Erhalt einer unbewirtschafteten Wasserfläche mit circa 40 % freier Wasserfläche durch bedarfsweise, azyklische Schilfmahd;
Duldung einer natürlichen Regulation des Fischbestandes mit der Zielstellung, gefährdete Fischarten eutropher Stillgewässer über natürliche Einwanderungen anzusiedeln.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.

§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können, insbesondere Auffüllungen oder Ablagerungen sowie Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzt oder düngt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursacht;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile nachteilig verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 zeltet, lagert, angelt, Flug-, Fahr- oder Bootsmodelle betreibt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 außerhalb der öffentlichen Wege ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Veranstaltungen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Luftfahrzeugen startet oder landet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 die Gewässer fischereilich nutzt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1a) Jagdeinrichtungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde anlegt;
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 bei Unterhaltung und Erhaltung vorhandener Wege Standorte trocken- und halbtrockenrasenähnlicher Vegetation beseitigt;
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 Entwicklungs-, Hege- und Pflegemaßnahmen ohne Anordnung oder Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde, einer von ihr beauftragten Stelle oder von der zuständigen Behörde vornimmt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt der Beschluss des Bezirkstages Cottbus Nummer 75/81 vom 25. März 1981 außer Kraft.
Dresden, den 13. Mai 2005
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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