Festsetzung NSG „Schwarzwassertal“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebiets „Schwarzwassertal“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebiets
„Schwarzwassertal“
Vom 18. Dezember 2003
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau sowie der Städte Marienberg, Olbernhau und Zöblitz im Mittleren Erzgebirgskreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwassertal“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 186 Hektar.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Gemeinde Pobershau, Gemarkung Pobershau:
637 (teilweise), 773 (teilweise), 774, 775, 776, 777, 778 (teilweise),785 und 786;
Stadt Marienberg, Gemarkung Marienberg:
2004 (teilweise), 2005, 2006, 2012 (teilweise), 2013, 2014, 2018 (teilweise), 2019, 2022 (teilweise), 2023, 2024, 2026 (teilweise), 2028 (teilweise) und 2125 (teilweise);
Stadt Zöblitz, Gemarkung Ansprung: 185 (teilweise), 187/2 und 215 (teilweise);
Stadt Zöblitz, Gemarkung Zöblitz: 644/1 (teilweise), 644/2 (teilweise), 726, 726a, 726c (teilweise), 726d (teilweise);
Stadt Olbernhau, Gemarkung Olbernhau:
1629, 1630, 1631, 1632, 1633, 1642 (teilweise), 1643, 1644,1655 (teilweise), 1658, 1659, 1660 (teilweise), 1661, 1662 (teilweise) und 1663.
(3)
1
Die Schutzgebietsgrenze verläuft im Westen entlang des Grünen Grabens, wobei dieser noch innerhalb des Schutzgebiets liegt, tangiert im Nordwesten einen Teil des Katzensteinwegs, verläuft entlang der Waldkante und über einen Fußweg sowie einen Teil des Arnoldwegs bis in den Randbereich des offenen Tals, zweigt dort vom Arnoldweg ab und verläuft dann geradlinig durch die offene Talaue bis zum Talweg.
2
Ab hier bildet der Talweg die Grenze in Richtung Ort bis an die Waldkante, verläuft an dieser beziehungsweise entlang der Gemarkungsgrenze zur Gemeinde Pobershau weiter in nordöstliche Richtung und dann entlang der Waldkante in östliche und südöstliche Richtung bis zum Rand des Parkplatzes am Zufahrtsweg zur Hüttstattmühle.
3
Von hier verläuft die Grenze an der Waldkante entlang des Wegs westlich und südwestlich der Hüttstattmühle und quert dabei den Bachlauf unterhalb der Hüttstattmühle.
4
Danach verläuft die Grenze entlang der Schneise zwischen den Forstabteilungen 69, 70 und 71 in südliche Richtung bis zur Schneise zwischen den Abteilungen 65 und 69, weiter entlang dieser Schneise in südwestliche Richtung bis zur Schneise zwischen den Abteilungen 65 und 66 und weiter entlang dieser Schneise in südliche Richtung über den Weiberberg bis zum Talweg.
5
Von hier verläuft die Grenze entlang des Talwegs in südöstliche Richtung bis zur Höhe des östlich vom Talweg befindlichen Stollenmundlochs.
6
Die Schutzgebietsgrenze quert hier die Talaue in südwestlicher Richtung und verläuft danach in gleichbleibender Richtung hangaufwärts am südlichen Randbereich der offenen Felsbildungen bis zum Grünen Graben.
(4)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. Dezember 2003 im Maßstab 1:10 000 und in 2 Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18 Dezember 2003 im Maßstab 1:5 000 rot eingetragen.
2
Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs sind die Flurkarten maßgebend.
3
Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze.
4
Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
5
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung eines günstigen Zustands des dystrophen, blockreichen und naturnahen bis natürlichen Oberlauf-Abschnitts (Rhithral) des Flusses Schwarze Pockau (Schwarzwasser) als Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Lebensraumtyp mit dem NATURA – 2000 – Code 3260 entsprechend der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL, (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 vom 22. Juli 1992) und als Lebensraum gewässergebundener Pflanzenarten wie zum Beispiel dem Wassermoos
Scapania undulata
und Tierarten wie zum Beispiel Wasseramsel (
Cinclus cinclus
), Gebirgsstelze (
Motacilla cinerea
), sowie rheophilen Makrozoobenthos-Gemeinschaften mit Insektenarten wie Steinfliege
Isoperla oxylepis
, Schwimmkäfern wie
Deronectes platynosus, Oreodytes sanmarkii
;
2.
die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Zustands naturnaher montaner Waldgesellschaften wie zum Beispiel Hainsimsen Buchenwälder (Lebensraumtyp mit dem NATURA-2000-Code: 9110), bodensaurer Fichtenwälder (NATURA-2000-Code: 9410), Schlucht- und Hangmischwälder (NATURA-2000-Code: 9180), Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern (NATURA-2000-Code: 91E0, prioritärer Lebensraumtyp);
3.
die Erhaltung eines günstigen Zustands von kieselhaltigen Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (NATURA-2000-Code: 8150), unter anderem wegen ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum gefährdeter Kryptogamengesellschaften sowie spezieller Ausbildungen der Aranaeen- und Coleopterenzönose im Komplex mit Block- und Hangschuttwäldern;
4.
die Erhaltung der offenen Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (NATURA-2000-Code: 8220), unter anderem als Lebensraum gefährdeter Kryptogamengesellschaften sowie lichenophager Lepidopteren (zum Beispiel Flechteneulen wie
Cryphia domestica
) sowie als Brutplatz für felsenbrütende Vogelarten;
5.
die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Auen- bzw. Flussuferrandbereiche im Süden des NSG als Lebensraum gefährdeter Vogelarten, zum Beispiel Braunkehlchen (
Saxicola rubetra
) oder Neuntöter (
Lanius collurio
), gefährdeter Coleopterenzönosen (zum Beispiel
Bembidion articulatum, Bembidion bruxellense, Bembidion gilvipes, Elaphropus quadrisignatus, Helophorus nubilus, Pteroloma forsstromii
) sowie als Nahrungshabitat für nektarsaugende Insektenarten;
6.
die Erhaltung und Entwicklung eines landschaftsästhetisch einzigartigen, überwiegend bewaldeten, fels- und blockhaldenreichen, tief eingeschnittenen Kerbtals im Bereich eines Flussoberlaufs in seiner besonderen Eigenart;
7.
die Erhaltung und Entwicklung des Gebiets für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung wegen des Vorkommens seltener und teilweise hochgradig gefährdeter Phyto- und Zoozönosen, des weiter fortschreitenden Prozesses der Blockhaldenentstehung durch Erosion der Felsbereiche sowie der größtenteils noch vorhandenen Fließgewässerdynamik.
(2) Schutzzweck ist zugleich die Sicherung des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-Richtlinie.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder zu ändern;
2.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise zu betreiben;
6.
Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen;
7.
Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
8.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
9.
Gewässer zu verunreinigen, in Gewässern zu baden und darauf mit Booten zu fahren;
10.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
11.
Flächen außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Ski oder Rad zu fahren oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche zu klettern;
12.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen;
13.
mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu fahren;
14.
Hunde frei laufen zu lassen;
15.
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einzusetzen;
16.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen.

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

(1) Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck des Schutzgebiets nach § 3 haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
1.
das Errichten fester oder das Aufstellen transportabler jagdlicher Hochsitze sowie das Anlegen von Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen;
2.
das Ausbringen von Kalk;
3.
das Aufstellen und Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln sowie Markierungszeichen einschließlich deren Aufzeichnen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte;
4.
das Anlegen und das Kennzeichnen von Rastplätzen;
5.
das Zugänglichmachen und dasKennzeichnen von Stellen, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genanntenArt nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
(3) Einer Erlaubnis bedarf es nicht bei Handlungen der Forst- und Jagdbehörden des Freistaates Sachsen, sofern diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ergehen.

§ 6 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht für:
1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd unter besonderer Beachtung von § 5 Abs. 1 Nr. 1;
2.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Forstwirtschaft unter besonderer Beachtung von § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5;
3.
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung von Wirtschafts- und Wanderwegen in der bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
das Klettern in den Klettergebieten Nonnenfelsen, Katzensteinnadel, Goldkrone und Silberwand sowie an der Teufelsmauer nach Maßgabe der sächsischen Kletterregeln (bestimmt durch den Sächsischen Bergsteigerbund).
2
Die Einstiege in die Kletterfelsen sind durch das Symbol „schwarzer Dreieckspfeil auf weißem Grund“ gekennzeichnet.
3
Die Zulässigkeit des Kletterns schließt die Durchführung einer Höhenrettungsübung der örtlichen Feuerwehr an einem Tag pro Jahr – auch am Katzenstein – ein;
5.
den Aufenthalt im Bereich zwischen dem Nonnenfelsen und der Teufelsmauer außerhalb des Tal-Wanderwegs;
6.
den Aufenthalt auf den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 erlaubten und gekennzeichneten Rastplätzen;
7.
das Betreten der nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 zugänglichen und als solche gekennzeichneten Flussbereiche;
8.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach dem Sächsischen Wassergesetz (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Grundzüge der Pflege und Entwicklung

(1) Grundlage der umweltgerechten Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Waldes ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Waldbaugrundsätze für den Staatswald des Freistaates Sachsen (Landeswald) (VwV Waldbaugrundsätze) vom 1. Januar 1999.
(2)
1
Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung werden in einem Managementplan im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der FFH-RL nach § 22a Abs. 5
SächsNatSchG
festgelegt.
2
Maßgeblicher Bestandteil diesesManagementplans ist ein Forsteinrichtungsplan (periodischer Betriebsplan entsprechend § 22 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen [
SächsWaldG
] vom 10. April 1992 [SächsGVBl. S. 137], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 [SächsGVBl. S. 312, 315] geändert worden ist).
3
Soweit erforderlich kann ein ergänzender Pflege- und Entwicklungsplan im Sinne von § 15 Abs. 2
SächsNatSchG
aufgestellt werden.
4
Schwerpunkte der Pflege und Entwicklung sind:
1.
Sukzessive Zurücknahme der Omorika-Fichte im Rahmen der Waldpflege, sofern und soweit nicht bereits ein natürlicher Abgang erfolgt;
2.
Maßnahmen zur Offenhaltung ausreichend großer Flächen natürlicher Block- und Schutthalden;
3.
Maßnahmen zur Erhaltung offener Felsbereiche, sofern und soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist;
4.
Umbau der auf Flurstück 1661 der Gemarkung Olbernhau angelegten Fichtenaufforstung in einem mindestens 10 Meter breiten, an den Fluss angrenzenden Streifen mit naturnaher Uferbestockung;
5.
Belassung von Totholz in naturnahen Waldbeständen, sofern nicht zwingende forstsanitäre Gründe oder Gründe der Verkehrssicherung und des Hochwasserschutzes eine Beseitigung erfordern.

§ 8 Befreiung

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese imEinvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde im Sinne von § 8 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
SächsBO
, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet oder ändert;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet sowie die im NSG befindlichen Teile der Wasserkraftanlage Hinterer Grund anders als in der genehmigten Weise betreibt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Pflanzen, Pflanzenteile oder ihre Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört, Erstaufforstungen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 die bisherigeGrundstücksnutzung in einer Art ändert, die dem Schutzzweck zuwiderläuft;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Gewässer verunreinigt, in Gewässern badet oder darauf Boot fährt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuermacht oder unterhält;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flächen außerhalb dermarkierten Wege betritt, auf diesen reitet, Ski oder Rad fährt oder an Felsen außerhalb der in § 6 Nr. 4 bestimmten Bereiche klettert;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 mit motorgetriebenen Fahrzeugen fährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel, organischen Flüssigdünger oder mineralischen Dünger einsetzt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze und der Klettergebiete aufgestellte Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser beschädigt, zerstört oder entfernt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde entsprechend § 5 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
feste oder transportable jagdliche Hochsitze errichtet oder aufstellt oder Salzleckstellen, Kirrungen und Fütterungen anlegt;
2.
Kalk ausbringt;
3.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
4.
Rastplätze anlegt und kennzeichnet;
5.
Stellen zugänglich macht und kennzeichnet, an denen die Schwarze Pockau betreten werden darf.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Anordnung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates vom 11. September 1967 (GBl. II DDR, S. 697) hinsichtlich des gleichnamigen Naturschutzgebiets außer Kraft.
Chemnitz, den 18. Dezember 2003
Regierungspräsidium Chemnitz Noltze
Regierungspräsident
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