Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Schmielteich Polenz“
Vom 19. September 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Brandis im Muldentalkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Schmielteich Polenz“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 37,7 ha.
(2)
1
Das Naturschutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 1. September 1999 auf dem Gebiet der Stadt Brandis, Gemarkung Polenz, die Flurstücke 464/2 (zum Teil), 569/1 (zum Teil) und 570/4 (zum Teil).
2
Im Zentrum des Schutzgebietes liegt der Schmielteich.
3
Im Osten und Westen wird das Schutzgebiet durch den jeweils dem Schmielteich nächstgelegenen Forstwirtschaftsweg begrenzt.
4
Südlich des Teichdammes erstreckt sich das Schutzgebiet bis zur Gemarkungsgrenze; im Norden begrenzt ein befestigter Weg das Schutzgebiet.
(3)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. September 2000 im Maßstab 1:10 000 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung eines naturnahen Teichgebietes mit angrenzenden Sumpfwäldern als Lebensraum zahlreicher wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreich vorkommenden seltenen und vom Aussterben bedrohten Arten;
2.
die Erhaltung sowie ungestörte Entwicklung des naturnahen Teiches mit natürlicher Verlandungsabfolge und natürlichem Nährstoffniveau (Trophie) sowie der mit standorttypischen einheimischen Arten bestockten, angrenzenden Sumpf- und Bruchwaldbereiche;
3.
die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der feuchten Waldwiese nördlich des Schmielteiches und der weiteren naturnahen Offenlandstrukturen durch pflegliche Nutzung oder Biotoppflege;
4.
die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der in den Teich mündenden beziehungsweise aus diesem abfließenden Bäche mit landschafts- und biotoptypischer Wasserführung und Gewässerstruktur;
5.
die Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche hin zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Laubmischwaldbeständen;
6.
die Erhaltung eines aufgrund seiner historischen Entwicklung für wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Untersuchungen wertvollen naturnahen Biotopkomplexes;
7.
die Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl von gefährdeten, in ihrem Vorkommen an die Feucht- und Gewässerbiotope gebundenen Wirbeltieren.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
5.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
7.
Gewässer zu verunreinigen;
8.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
9.
Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
13.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
14.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
16.
auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege zu reiten, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
17.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten;
18.
Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art zu betreiben;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
21.
zu baden;
22.
das Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4
SächsNatSchG
)
¹
.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei gemäß Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz –
SächsFischG
vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) mit der Maßgabe, die Ausübung der Fischerei in einem Bewirtschaftungsplan einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Fischerei- und Naturschutzbehörde zu vereinbaren;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
2.1
die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen des Teiches nicht ausgeübt wird, die gesetzlich vorgeschriebene Nachsuche und die Bergung bleiben unberührt;
2.2
die Jagd auf Federwild nur im Zeitraum vom 15. September bis 16. Oktober und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgt;
2.3
die Jagd in den nicht unter 2.1 genannten Bereichen grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt;
2.4
Gesellschaftsjagden insbesondere zur Wildbestandsregulierung der Herstellung des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde bedürfen und nur im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Januar eines jeden Winterhalbjahres durchgeführt werden;
2.5
gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.6
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen Jagdpächter und Naturschutzbehörde unberührt bleibt;
2.7
ein Befahren des Schutzgebietes mit Ausnahme der unter 2.1 genannten Bereich nur zum Zweck des Wildtransportes zulässig ist.
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen auf der Grundlage eines einvernehmlich zwischen Waldbesitzer, Forst- und Naturschutzbehörde unter Beachtung der in § 6 Abs. 1 formulierten Schutz- und Pflegemaßnahmen abgestimmten Bewirtschaftungskonzeptes als Teilkonzept eines zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplanes. Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), wird verwiesen;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6.
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
9.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
10.
für gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten.
§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung
(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1.
die weitgehend unbeeinflusste Entwicklung des Teichgebietes sowie angrenzender bewaldeter Versumpfungsbereiche zu sichern;
2.
für die Waldwiese und weitere naturnahe Offenlandstrukturen eine extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Landschaftspflege einzuführen beziehungsweise fortzusetzen;
3.
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen beziehungsweise fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen zu erhalten und durch forstliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu entwickeln;
4.
ein für die Erhaltung des Lebensraumes und der Reproduktion der Reptilien notwendiger Freiflächenanteil auf den Dammbereichen innerhalb der Teichfläche durch Pflege freizuhalten;
5.
der Grundwasserhaushalt der an den Teich angrenzenden Flächen durch geeignete Maßnahmen unter Beachtung bestehender Nutzungen sukzessive in den natürlichen Zustand zu überführen.
(2) Der zu erstellende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Grundsätze der Pflege und Entwicklung und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die mit den Eigentümern und Bewirtschaftern der Flächen abzustimmen sind.
(3)
1
Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
auf Antrag übertragen werden.
2
Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Abs. 1 Satz 2
SächsNatSchG
gilt entsprechend.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gewässer verunreinigt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 das Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
²
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Schmielteich Polenz“ vom 22. August 1997 (SächsABl. S. 1008) außer Kraft.
Leipzig, den 19. September 2000
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Karte
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 312)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 312)
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