Festsetzung NSG „Schleife“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schleife”

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schleife”
Vom 11. Januar 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Jagdbehörde verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Schleife im Niederschlesischen Oberlausitzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Schleife”.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 52 ha.
(2)
1
Das Schutzgebiet befindet sich cirka 10 km nordwestlich der Stadt Weißwasser und cirka 3 km westlich der Ortschaft Schleife im Muskauer Forst an der Bahnlinie Spremberg – Weißwasser im Bereich der Abzweigung des Bahngleises in Richtung Hoyerswerda.
2
Es umfasst nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet der Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne, Flur 6 die Flurstücke 7/11 (teilweise), 7/12 (teilweise) und 7/13 (teilweise).
(3)
1
Innerhalb des Schutzgebietes ist eine Sonderschutzzone mit Kiefern-Altholzbeständen in einer Größe von etwa 28 ha ausgewiesen.
2
Die Sonderschutzzone umfasst nach dem Stand der Forsteinrichtung vom Januar 1980, FB 4950, die Abteilungen 309 a3, 309 a6, 309 b1 (teilweise), 310 a3 und 310 a4 des Revieres Schleife sowie das dazwischen liegende Teilstück der stillgelegten Bahntrasse auf Flurstück 7/12 der Gemarkung Rohne.
(4)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen.
2
Die Abgrenzung der Sonderschutzzone ist in einer zusätzlichen Karte im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
4
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(5) Die Verordnung mit Karten wird nach Verkündung beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines typischen Waldkomplexes der Muskauer Heide in einer nutzungsgeschichtlich bedingten Ausbildung von Waldgesellschaften und Trockenbiotopen, zu denen insbesondere naturnahe und strukturreiche Altholzbestände und kleinflächig ausgebildete trockene Sandheiden gehören;
2.
die Schaffung einer Sonderschutzzone, um
a)
einen bereits seit langem als naturnahen Dauerwald bewirtschafteten Kiefernwald und ein forstlich unbewirtschaftetes Totalreservat als Forschungsobjekt und forstliche Dauerbeobachtungsfläche zu erhalten;
b)
einen naturnahen Kiefernwaldbestand in der aktuellen Ausbildung als Beerstrauch-Kiefernwald (Leucobryo-Pinetum) als einen in Sachsen stark gefährdeten Biotoptyp zu erhalten und seiner natürlichen Sukzession zu überlassen;
c)
die Altkiefernbestände als potentiellen Lebensraum für zahlreiche gefährdete Arten, insbesondere für Alt- und Totholzbewohner, zu erhalten und ihrer weiteren natürlichen Entwicklung, insbesondere dem Absterbe- und Zerfallsprozess, zu überlassen;
3.
die Erhaltung der randlichen Kiefernforsten als Pufferzone und die Förderung ihrer Entwicklung zu Waldgesellschaften der potenziellen natürlichen Vegetation zur Stabilisierung des Ökosystems;
4.
die Erhaltung der randlich kleinflächig ausgebildeten trockenen Sandheiden in der Ausbildung als Ginster-Heidekrautheiden (Genisto pilosae-Callunetum) als Lebensraum mehrerer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
5.
die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzenarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der gebietstypischen, seltenen und gefährdeten Arten des naturnahen Kiefern- und Kiefern-Eichenwaldes und der trockenen Sandheiden;
6.
die Erhaltung gebietstypischer Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der gebietstypischen, geschützten, seltenen und gefährdeten Arten der Insekten- und Vogelfauna und die Stabilisierung ihrer Populationen;
7.
die Erhaltung des Lebensraumes als potenzielles Brut-, Nahrungs- und Aufenthaltshabitat des Auerhuhns;
8.
die Erhaltung der nährstoffarmen Standortverhältnisse des Gebietes.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
zu zelten, zu lagern, zu angeln, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Sportveranstaltungen durchzuführen oder
Hunde unangeleint laufen zu lassen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Anlage von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Errichtung anzuzeigen ist;
b)
die Bejagung des Federwildes verboten ist;
c)
die Anlage von Fütterungen und Kirrplätzen unzulässig ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
a)
in der Sonderschutzzone dürfen keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt werden;
b)
die Fällung von Bäumen mit Horsten oder Höhlen, die Vornahme von Kahlhieben im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder die Durchführung von Hiebsmaßnahmen, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb gleichkommen, sind verboten;
c)
es dürfen nur Gehölze eingebracht werden, die zur potenziellen natürlichen Vegetation (Kiefern-Eichenwald [Vaccinio vitis-idaeae-Quercetum]) gehören;
d)
das Einbringen von Bioziden, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald sowie die Harzung der Bestände sind verboten;
auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
3.
für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;
4.
für die forstliche Saatguternte in den anerkannten Saatgutbeständen;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung, wobei im Bereich des Trassenkorridors der Deutschen Bahn hiervon auch eine Anpassung an den Stand der Technik, insbesondere durch Elektrifizierung oder den Anschluss an elektronische Stellwerkstechnik, umfasst ist;
6.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
10.
für Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung, die von der Naturschutzbehörde genehmigt werden;
11.
für den Rückbau stillgelegter Bahngleisanlagen sowie nicht mehr benötigter Grundwassermessstellen sowie
12.
für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung oder zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind,
1.
die Kiefern-Altholzbestände in der Sonderschutzzone ihrer natürlichen Sukzession zu überlassen;
2.
die übrigen Waldflächen außerhalb der Sonderschutzzone nach den Grundsätzen des ökologischen Waldbaus als Dauerwald mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine naturnahe Artenkombination aller Altersphasen zu erreichen; dabei sind
a)
kurz- bis mittelfristig die Entwicklung der Kiefernforste zum Beerstrauch-Kiefernwald (Leucobryo-Pinetum) zu fördern;
b)
langfristig eine Entwicklung zum Kiefern-Eichen-Wald (Vaccinio vitis-idaeae-Quercetum) zuzulassen;
c)
die Verjüngung der Bestände überwiegend durch Naturverjüngung durchzuführen und
d)
ein hoher Anteil an Bäumen mit besonderen Vorkommen von Epiphyten, Insekten, Pilzen, stehend abgestorbene Einzelbäume, gebrochene oder umgestürzte Totbäume wie auch Einzelwürfe im Wald zu belassen;
3.
die kleinflächig ausgebildeten trockenen Sandheiden in ihrem Bestand zu erhalten;
4.
die nährstoffarmen Standortverhältnisse weitestgehend zu erhalten.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.

§ 7 Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, angelt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Sportveranstaltungen durchführt oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen anlegt, ohne dies mindestens vier Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b eine Bejagung von Federwild durchführt;
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c Fütterungen und Kirrplätze anlegt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a in der Sonderschutzzone Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Bäume mit Horsten oder Höhlen fällt oder Kahlhiebe im Sinne des § 19
SächsWaldG
vornimmt oder Hiebsmaßnahmen durchführt, die in ihrer Wirkung einem Kahlhieb gleichkommen;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Gehölze einbringt, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation gehören;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. d Biozide, Mineraldünger, Jauche, Gülle oder Kalk in den Wald einbringt oder eine Harzung der Bestände durchführt;
entgegen § 5 Nr. 9 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt oder
entgegen § 5 Nr. 10 Maßnahmen zur Generhaltung und -verbreitung ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten die Anordnung Nr. 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. II DDR S. 697) sowie der Beschluss 75/81 des Bezirkstages Cottbus vom 25. März 1981, soweit diese das Naturschutzgebiet „Schleife” betreffen, außer Kraft.
Dresden, den 11. Januar 2007
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Karten

Übersichtskarte
Flurkarte
Karte
Markierungen
Leseansicht