Festsetzung NSG „Rückhaltebecken Stöhna“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rückhaltebecken Stöhna“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Rückhaltebecken Stöhna“
Vom 3. Dezember 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Städte Böhlen und Rötha im Landkreis Leipziger Land wird als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rückhaltebecken Stöhna“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1)
1
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 293,4 ha.
2
Es umfasst im Wesentlichen das Hochwasserrückhaltebecken der Pleiße als wasserwirtschaftliche Anlage südlich von Leipzig auf einer Kippenfläche des ehemaligen Braunkohletagebaues Espenhain mit einem durch Bergsenkung entstandenen abflusslosen Gewässer sowie die umgebenden waldbestandenen Böschungsbereiche.
(2)
1
Das Schutzgebiet wird wie folgt begrenzt: Im Nordwesten beginnend verläuft die nördliche Grenze südlich entlang des Parallelweges der Deponiezufahrt bis zur Abzweigung des asphaltierten Wirtschaftsweges nach Süden.
2
Diesem in Richtung Südsüdost folgend trifft sie nach zirka 1,5 km auf die nördliche Grenze des Kompostplatzes, der westlich umgangen wird.
3
Zirka 100 m südlich des Kompostplatzes zweigt ein unbefestigter Wirtschaftsweg nach Westsüdwest in Richtung Einlaufbauwerk ab, an dessem nördlichen Rand die Grenze weiter nach Westen bis zum Tosbecken verläuft.
4
Das Tosbecken des Einlaufes wird nördlich umgangen.
5
Die Grenze trifft zirka 60 m westlich des Tosbeckens auf die B 95, der sie nach Nordwesten bis zur geplanten neuen Abzweigung zur Deponie folgt.
6
Sie folgt dann dem östlichen Böschungsfuß der neuen Deponiezufahrt, die Richtung B 95 nach Westen verschwenkt bis ein Abstand von 100 m zur Böschungskante erreicht ist, nach Norden.
7
Von diesem Punkt an läuft die Grenze in konstantem Abstand von 100 m parallel zu der Böschungskante des Beckens und quert dabei die bisherige Deponiezufahrtsschleife bis zur Einmündung in die alte Deponiezufahrt in Höhe des Knotens B 2/B 95, und am Straßenrand weiter bis zu dem Punkt, an dem der Beckendamm bis unmittelbar an die Straße heranreicht.
8
Hier wendet sich die Grenze für zirka 10 m nach Osten um auf der Dammkrone weiter nach Norden und ab zirka 50 m nördlich des Auslaufbauwerkes wieder nach Osten zu verlaufen.
9
Etwa 200 m Luftlinie vom Auslaufbauwerk nach Nordosten trifft die Grenze auf einen Stichweg, der von der Deponiezufahrt zum Becken führt.
10
Diesem folgt die Grenze nach Norden und trifft nach zirka 100 m den Ausgangspunkt.
11
Das Schutzgebiet umfasst folgende Flurstücke (Liegenschaftskarte LMBV, Blatt Zwenkau II, IV, vom 12. Februar 1996):
Stadt Böhlen
: Gemarkung Zehmen, Flurstück 195/3 (zum Teil); Gemarkung Probstdeuben, Flurstück 64/6 (zum Teil), 105; Gemarkung Stöhna, Flurstücke 1/11 (zum Teil), 68 (zum Teil), 76, 78/1, 80, 81, 83, 90, 96, 97;
Stadt Rötha
: Gemarkung Rüben, Flurstück 1/2 (zum Teil); Gemarkung Geschwitz, Flurstück 1/11 (zum Teil).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 3. Dezember 1999 im Maßstab 1:10 000 und in einer Übersichtskarte 1:25 000 vom 3. Dezember 1999 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante auf der Karte 1:10 000.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Besonderer Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tierarten, insbesondere der vorkommenden seltenen Arten der Avifauna,
2.
die Sicherung der Funktion des Flachwassergebietes als Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für zahlreiche Sumpf- und Wasservögel,
3.
die Erhaltung und weitere Entwicklung der Grünlandflächen zu artenreichen Wiesen,
4.
die Entwicklung der Aufforstungen zu standortgerechten, naturnahen Wäldern.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
4.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
6.
Grünland in Acker- oder Grabeland umzuwandeln oder aufzuforsten;
7.
das Gewässer zu verunreinigen sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
8.
sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu stören;
9.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
11.
die Böschungen beziehungsweise das Becken zu betreten;
12.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
13.
Hunde frei laufen zu lassen;
14.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufzustellen oder anzubringen;
15.
Veranstaltungen jedweder Art durchzuführen;
16.
jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport zu betreiben;
17.
im Schutzgebiet mit Luftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes
( LuftVG) in der jeweils geltenden Fassung zu starten oder zu landen außer in den Fällen des § 25 Abs. 2
LuftVG
.

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht für
1.
erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Hochwasserschutzfunktion einschließlich der Maßnahmen zur Unterhaltung und Pflege des Rückhaltebeckens mit seinen wasserbaulichen Anlagen;
2.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
bei der Jagd ein Abstand von 50 m zur äußeren Grenze der Wasser- und Röhrichtzonen eingehalten wird,
die Jagd auf Wasserfederwild im gesamten Schutzgebiet nicht ausgeübt wird,
die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitz und nur bei Erfordernis die Bejagung des Schwarzwildes durch gemeinschaftliche Jagd erfolgt,
keine Kirrungen, Futterstellen oder Salzlecken angelegt werden,
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes im Einvernehmen zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und den Jagdberechtigten unberührt bleibt;
3.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte, ordnungsgemäße Fischereiausübung mit der Maßgabe, dass die Wahrnehmung der ordnungsgemäßen Fischerei nur auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt und dass § 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 8 unberührt bleiben;
4.
die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass langfristig naturnahe, ertragssichere Waldstrukturen, besonders in Bezug auf Baumartenmischung, -schichtung und Altersdifferenzierung und der Aufbau stabiler und ökologisch aktiver Waldränder erhalten und entwickelt werden;
5.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
5.1
Maßnahmen zur Mahd von Wiesen vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, Maßnahmen zur Beweidung, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
5.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 unberührt bleiben.
6.
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
Pflegemaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet werden;
8.
die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
10.
gesetzlich vorgeschriebene Vermessungsarbeiten;
11.
mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
12.
behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten.
¹

§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen

(1)
1
Die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturschutzgebiet dienen dem Ziel, die vorhandenen Landschaftsstrukturen Flachgewässer, Röhricht, Nass- und Feuchtgrünland zu erhalten und zu pflegen.
2
Als grundlegende Pflege- und Schutzmaßnahmen sind zu nennen:
extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Schafbeweidung im Süden des Gebietes;
kontrollierte Schafbeweidung ohne Pferchung außerhalb der Brutzeit im Norden des Gebietes, um einer Verbuschung der Watvogelhabitate entgegenzuwirken;
Erhalt und Entwicklung naturraumtypischer Gehölze mit Pufferfunktion gegenüber der umgebenden Nutzung.
(2)
1
Pflegemaßnahmen aus Hochwasserschutzgründen werden von der Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Talsperrenmeisterei Untere Pleiße Rötha, im Rahmen der Gesetze durchgeführt.
2
Sie informiert die untere Naturschutzbehörde über eigene Pflegemaßnahmen.
3
Pflegemaßnahmen aus Naturschutzgründen werden von der unteren Naturschutzbehörde mit der Landestalsperrenverwaltung Sachsen, Talsperrenmeisterei Untere Pleiße Rötha, abgestimmt.
(3) Die im § 6 Abs 2 benannten Einrichtungen haben eine rechtzeitige Informations- und Beteiligungspflicht gegenüber dem jeweiligen Eigentümer bezüglich einmalig geplanter und regelmäßig durchzuführender Maßnahmen.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Grünland in Acker- oder Grabeland umwandelt oder aufforstet;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 das Gewässer verunreinigt sowie Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen und Röhrichte, schädigt, umwandelt oder beseitigt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 sonstige Landschaftsbestandteile wie Gebüsche, Ufergehölze oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung stört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Entwicklungsstadien oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die Böschungen beziehungsweise das Becken betritt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen oder Markierungszeichen aufstellt oder anbringt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Veranstaltungen jedweder Art durchführt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 jede Art von Wasser-, Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 des LuftVG startet oder landet außer in den Fällen des § 25 Abs. 2
LuftVG
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 5.1 Maßnahmen zur Mahd von Wiesen vor dem 15. Juli vornimmt oder Maßnahmen zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
²

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes Rückhaltebecken Stöhna vom 30. Januar 1997 (SächABl. S. 251) außer Kraft.
Leipzig, den 3. Dezember 1999
Regierungspräsidium Leipzig Steinbach
Regierungspräsident
Verkündigungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Übersichtskarte
1
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 314)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 314)
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