Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“
Vom 13. März 2006
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bad Brambach und Erlbach sowie den Städten Bad Elster und Markneukirchen im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rauner- und Haarbachtal“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 260 Hektar.
(2)
1
Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:
Das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst wesentliche Teile der Auen des Rauner Baches und Haarbaches sowie weitestgehend auch deren Nebenbäche und Quellgebiete.
2
Das Naturschutzgebiet besteht aus neun eng benachbarten Teilflächen, die jeweils durch Straßen beziehungsweise die Bahnlinie Plauen–Eger (Cheb) voneinander getrennt sind.
3
Die nördliche Begrenzung des Schutzgebietes stellt die Bahnbrücke über den Rauner Bach zwischen Adorf und Mühlhausen dar, die südlichsten Teile werden durch die Quellarme zwischen dem Oberbrambacher Bach im Süden und dem Grenzbach im Südwesten, nördlich von Oberbrambach, gebildet.
4
Neben dem Haarbach als dem hydrologisch bedeutsamsten Zufluss zum Rauner Bach sind Teile der Auen des Lohwiesenbaches, Grünbaches, Pfarrbaches (Landwüster Bach), Lohbaches, Grenzbaches, Gründelbaches und Jüdenlohbaches Bestandteil des Naturschutzgebietes.
5
Die östlichsten Gebietsteile werden durch die Auen des Wernitzgrüner Baches und Haarbaches westlich beziehungsweise südwestlich von Wernitzgrün, des Ehrlingbaches südlich von Markneukirchen sowie des Trocken- und Klappenlohbaches nordöstlich von Landwüst gebildet.
(3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke:
Gemeinde Bad Brambach:
Gemarkung Raun: 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 169/5, 171, 172, 173, 174, 176 (teilweise), 177, 177a, 177b, 181, 181a (teilweise), 181b, 181c, 182, 183, 184a, 184b, 184c, 185/1, 188, 190, 191, 193, 195, 196, 197, 198/3 (teilweise), 199/3, 201/1 (teilweise), 202, 203, 204, 204a (teilweise), 213 (teilweise), 218/2 (teilweise), 218/3 (teilweise), 218/4 (teilweise), 237 (teilweise), 246, 253, 290, 294 (teilweise), 820a, 830, 835, 835a (teilweise), 846, 885, 886, 887, 912 (teilweise), 914, 915, 936/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 943a, 944/1, 945, 950 (teilweise), 952, 953, 956, 958, 960/1, 960/2, 961, 962/1 (teilweise), 962/2, 962/3, 963 (teilweise), 966, 980/2 (teilweise), 982, 983, 984, 985, 992, 993, 995 (teilweise), 1007, 1016/8, 1038, 1039/1, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1059, 1061, 1063, 1064, 1066, 1067, 1068, 1069, 1078 (teilweise), 1079/2 (teilweise), 1080/1, 1080/2, 1085/1, 1086/1, 1091/1, 1094/1, 1095/1, 1098/1, 1101/1, 1104/1, 1105/1, 1106/1, 1107/1, 1108/1, 1114, 1117/1, 1117/2, 1117/3, 1117/4, 1120/1, 1120/2, 1120/3, 1121 (teilweise), 1125/1, 1126/3, 1127, 1128, 1129/1, 1129/2;
Gemarkung Oberbrambach: 133, 134, 135, 136, 137, 138/2 (teilweise), 142 (teilweise), 143 (teilweise), 144/2 (teilweise), 145, 146, 148, 154 (teilweise), 155 (teilweise), 181/1, 183 (teilweise), 185 (teilweise), 186/1, 187, 188/1, 189, 191, 192, 193 (teilweise), 202 (teilweise), 235 (teilweise), 236, 238, 239, 240 (teilweise), 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253/1, 254/1, 255/1, 256/1, 379/1, 380/1, 381/1, 382/1, 382/2, 383/1, 384/1, 385/1, 386/1, 387/1, 388, 389, 390, 391/1, 391/2, 391/3, 393, 394, 397, 398, 399, 400, 401;
Stadt Bad Elster:
Gemarkung Mühlhausen: 11, 19/1, 61a (teilweise), 62, 63a (teilweise), 64, 65, 66, 67 (teilweise), 68, 71 (teilweise), 73 (teilweise), 75/1, 76, 77, 92 (teilweise), 93/1, 94, 95/2, 97/2 (teilweise), 98/1 (teilweise), 115, 117, 118, 121, 122, 123, 126/1, 127a, 127b, 128, 133/2, 134, 135, 137/5, 141, 142, 147a, 436 (teilweise), 438/1, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 450a, 450b, 451, 452, 453, 455, 456, 457, 467, 468, 469 (teilweise), 473/1, 480 (teilweise), 483, 484, 491/1, 491/2, 491/3, 491/4, 493 (teilweise), 494, 496, 516, 517, 518, 567/1, 569/1, 570/2, 572/1 (teilweise), 576/1, 577/2, 580/1, 581/1, 583/1, 583a, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 593, 594 (teilweise), 597, 598/1 (teilweise), 598/2 (teilweise), 603, 604, 605/1, 606, 607, 608, 613, 616, 617, 618/1, 620/1, 622/1, 623, 623/1, 624, 625/1 (teilweise), 630, 630a, 630b, 631, 632, 633, 634, 668, 670, 671, 672, 674, 676, 677, 678, 680, 685/1, 686, 687, 689, 692, 693/1, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 952a, 955a, 968b, 978 (teilweise), 984/4, 985/1, 986/1, 988, 989/2, 989/3;
Gemarkung Sohl: 18, 19/1, 19/2 (teilweise), 20, 21, 22, 23/1, 24/1, 456 (teilweise), 465 (teilweise), 474, 475 (teilweise), 479, 480, 481, 482 (teilweise), 485, 486, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 495, 570/2, 572/1 (teilweise), 576/1, 577/2;
Gemeinde Erlbach:
Gemarkung Erlbach: 846;
Gemarkung Wernitzgrün: 167/1 (teilweise), 167/2 (teilweise), 171 (teilweise), 176 (teilweise), 179 (teilweise), 180 (teilweise), 181 (teilweise), 182 (teilweise), 193 (teilweise), 198 (teilweise), 200 (teilweise), 201 (teilweise), 202 (teilweise), 215 (teilweise), 226 (teilweise), 229 (teilweise);
Stadt Markneukirchen:
Gemarkung Markneukirchen: 42, 2507 (teilweise), 2695, 2696, 2697, 2698, 2699, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2707, 2708, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716, 2717, 2721, 2842, 2843, 2844, 2845, 2846, 2847, 2847a, 2847b, 2848, 2849, 2850a, 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858, 2860;
Gemarkung Schönlind: 248/1 (teilweise), 248/2, 264, 265, 266, 267/1, 274/1 (teilweise), 275, 276, 277, 287, 291, 292/1, 293a, 299, 300/1, 300/3, 301/1, 303/3, 304, 305/1, 305/2, 306/1, 306/2, 308, 309, 311 (teilweise), 313, 314 (teilweise), 321, 322/15, 322/16, 325a, 325f, 325k, 325/4 (teilweise);
Gemarkung Landwüst: 463, 464, 465 (teilweise), 492/1, 492/2, 500/1 (teilweise), 503, 508, 530, 531, 532, 533, 533a, 535, 604 (teilweise), 605 (teilweise), 607, 608 (teilweise), 654 (teilweise), 656, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 772/1, 772/2, 773/1, 773/2, 775/1, 775/2, 775/3, 775/5, 778/1, 779/1 (teilweise), 780, 781, 852 (teilweise), 853, 857 (teilweise), 858, 860, 915/2, 949 (teilweise), 953/2 (teilweise), 981, 984/1(teilweise), 984/2 (teilweise), 984a, 984b (teilweise), 995, 997, 998, 999/1 (teilweise), 1002 (teilweise), 1003, 1009, 1032, 1034, 1036, 1044, 1045, 1046/1 (teilweise), 1046/2, 1052, 1053, 1056/2, 1064, 1065/1, 1068, 1070, 1078d, 1078e, 1084, 1127, 1129, 1131, 1133/1 (teilweise), 1133/2, 1133/3 (teilweise), 1174/1 (teilweise), 1184, 1185, 1186 (teilweise), 1206 (teilweise), 1456 (teilweise), 1465, 1466, 1467, 1467/1, 1468/3, 1468/4 (teilweise), 1469/2, 1469/3, 1469/4, 1494 (teilweise), 1495 (teilweise), 1503 (teilweise), 1509/1.
(4)
1
Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 im Maßstab 1 : 30 000 und in drei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 rot eingetragen.
2
Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Flurkarten maßgebend.
3
Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze.
4
Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf.
5
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Das Naturschutzgebiet ist in überwiegenden Bereichen Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Raunerbach- und Haarbachtal“ und der EU-Meldenummer 5639-302 (FFH-Gebiet).
(6) Die Flurkarten nach Absatz 4 und die Karten nach § 4 Abs. 2 Nr. 19, § 6 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 werden im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(7) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL wie
Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3130),
Eutrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3150),
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (NATURA-2000-Code 3260),
Trockene Heiden (NATURA-2000-Code 4030),
Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230
¹
),
Pfeifengraswiesen (NATURA-2000-Code 6410),
Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code 6430),
Flachland-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6510),
Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),
Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140),
Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (NATURA-2000-Code 91E0
¹
);
2.
die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen von Tierarten des Anhangs II FFH-RL wie
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera),
Westgroppe (Cottus gobio),
Bachneunauge (Lampetra planeri),
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous)
sowie der für ihre Existenz notwendigen Habitate;
3.
die Entwicklung geeigneter Habitate für den in Sachsen vom Aussterben bedrohten Abbiss-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) als Art des Anhangs II FFH-RL;
4.
die Erhaltung oder Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensraumtypen wie artenreiche, extensiv genutzte Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren sumpfiger Standorte, nicht in Nummer 1 enthaltene, naturnahe Still- und Fließgewässer, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des zur Aufnahme in die Liste vorgesehenen NATURA 2000-Gebiets (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind;
5.
die Erhaltung oder Entwicklung der Bestände sonstiger seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Tannen-Bärlapp (Huperzia selago), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Echtes Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Moosbeere (Oxycoccus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Mondrautenfarn (Botrychium lunaria), Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Arnika (Arnica montana), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Wasser-Greiskraut (Senecio aquaticus), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;
6.
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten aquatischen Organismen (zum Beispiel Astacus astacus, Cordulegaster boltonii, Isoperla oxylepis, Hydropsyche silvenii, Agabus biguttatus), Tagfaltern (zum Beispiel Plebeius optilete, Melitaea cinxia, Boloria aquilonaris, Melitaea diamina), Heuschrecken (zum Beispiel Conocephalus dorsalis, Mecostethus grossus, Tetrix bipunctata), Spinnen (zum Beispiel Dolomedes fimbriatus) sowie für Fische und Vogelarten naturnaher Bachläufe (zum Beispiel Salmo trutta fario, Phoxinus phoxinus, Cinclus cinclus) sowie wiesenbrütender Vögel (zum Beispiel Saxicola rubetra, Anthus pratensis);
7.
die Erhaltung des Rauner- und Haarbachtals mit seinem reich gegliederten Mosaik aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Übergangsmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
8.
die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.
(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bewirken.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;
5.
Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
–
WHG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6.
Gewässer zu verunreinigen;
7.
oberirdische Fließgewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) zu nutzen;
8.
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;
9.
Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach zu leiten;
10.
brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen zu entlanden oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen;
11.
den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teichen enthalten ist, so intensiv zu füttern, dass ein höherer Abfischertrag als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird;
12.
die unter Nummer 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre abzulassen und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) zu unterschreiten;
13.
im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln zu betreiben;
14.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
15.
Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
16.
organischen Flüssigdünger auszubringen;
17.
Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr auszubringen;
18.
chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anzuwenden;
19.
die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 4 500 bis 1 : 5 000 dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden;
20.
die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke/Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder diese Flächen mit Rindern zu beweiden;
21.
auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft zu betreiben; insbesondere die Vieh-Besatzstärke auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar zu erhöhen;
22.
Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope zu mulchen;
23.
Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus auszuleiten, es anzustauen, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück auszudehnen;
24.
Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen, vorhandenen Wegen und fichtendominierten Wäldern zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren;
25.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
26.
Wildäcker anzulegen;
27.
Feuer zu machen oder zu unterhalten;
28.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen;
29.
Hunde frei laufen zu lassen;
30.
Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten zu lassen;
31.
Ufergehölze oder sonstige in den Karten nach Nummer 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren zu überlassen;
32.
zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.
§ 5 Erlaubnisvorbehalt
(1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde:
1.
Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 14 bleibt unberührt;
2.
Durchführung von Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen, § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt;
3.
die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen;
4.
die Ausbringung von mineralischem Dünger und Kalk;
5.
die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) und großblättrigen Ampferarten;
6.
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
(3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird.
§ 6 Zulässige Handlungen
Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:
1.
die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang unter Berücksichtigung der sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22, 30 und 31 ergebenden Verbote, der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ergebenden Erlaubnisvorbehalte sowie der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Gebote;
1.1
die naturschonende Speisung von Tränkstellen für Weidetiere aus Bächen über Rinnen und Rohre im Rahmen des Gemeingebrauchs der Gewässer;
1.2
der Einsatz von Flüssigdüngern auf den westlich der bestehenden Stromleitung liegenden Flurstücksteilen von 176, 181, 181a, 181b,181c, 182, 183, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun mit einer maximalen Güllegabe von 12 Kubikmetern pro Hektar und Jahr bei einem Trockensubstanzgehalt von zirka 8 Prozent;
Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22 und die Erlaubnisvorbehalte des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden;
2.
die umweltgerechte Fischereiwirtschaft mit der Maßgabe, dass
Fließgewässer ausschließlich mit Bachforellen (Salmo trutta fario) oder sonstigen Wirtsfischen der Flussperlmuschel besetzt werden,
Teiche in der Zeit von März bis September eines jeden Jahres angespannt bleiben,
das Ablassen von Stillgewässern in der übrigen Zeit der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen ist und abgelassene Gewässer noch am Tag des Abfischens wieder angespannt werden.
§ 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt; dieses Verbot gilt nicht, sofern die aufgeführten Einschränkungen vertraglich vereinbart werden;
3.
die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 14 ergebenden Einschränkungen, den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ergebenden Erlaubnisvorbehalten sowie den sich aus § 7 Abs. 2 ergebenden Geboten;
Inbegriffen ist auch
ein schrittweiser Umbau bachbegleitender Fichtenbestockungen in standortgerechte, laubholzreiche Waldgesellschaften sowie ein Abtrieb der Fichtenbestockungen (Waldumwandlung) auf dem Flurstück 2842 der Gemarkung Markneukirchen und auf einer zirka 0,2 Hektar großen Teilfläche des Flurstücks 393 der Gemarkung Oberbrambach zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL. Gleiches gilt für den nördlichen, zirka 15 Meter breiten Teil des Rot-Erlenbestandes auf Flurstück 1061 der Gemarkung Raun;
die Erweiterung fragmentarisch ausgebildeter Bachauenwälder durch Bepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen mit Schwerpunkten auf Teilen der Flurstücke 137/5, 570/2, 613, 617, 687 und 689 der Gemarkung Mühlhausen sowie auf Teilen der Flurstücke 177 und 177b der Gemarkung Raun;
die Aufforstung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen der Flurstücke 148, 154 und 155 der Gemarkung Oberbrambach zur Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps 91E0 mit Rot-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior);
die Entfernung von nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten und Hybridpappeln mit Schwerpunkt im Grenzbachtal (Flurstück 144/2 der Gemarkung Oberbrambach) zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für den prioritären Lebensraumtyp „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“.
Die berührten Flächen sind in der zur Verordnung gehörenden thematischen Karte „Waldumbau, Erstaufforstung, Waldumwandlung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 000 bis 1 : 5 000 dargestellt;
4.
die Beanspruchung von Flächen für einen richtliniengerechten, weitestgehend bestandsnahen Ausbau der Bundesstraße B 92 unter besonderer Berücksichtigung der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“;
5.
die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung;
6.
die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationseinrichtungen im Bereich öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen und Wege;
7.
die Einleitung von Abwässern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wasserrechtlich genehmigt ist;
8.
die Umgestaltung der parkplatzähnlichen Fläche auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun zu einer naturnahen Sukzessions- oder Waldfläche;
9.
die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 26 bleibt unberührt;
10.
die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG, sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen;
11.
die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang;
12.
die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen;
13.
gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten.
§ 7 Gebote und sonstige Grundzüge der Pflege- und Entwicklung
(1) Gebote für landwirtschaftliche Nutzer:
Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke oder Flurstücksteile sind als extensives Dauergrünland zu erhalten und entsprechend dem von der höheren Naturschutzbehörde bestätigten Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ in dem nach § 6 zulässigen Umfang und nach Maßgabe folgender Regelungen weiter zu bewirtschaften:
1.
Die Frisch- und Feuchtwiesen sind ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zu mähen, wobei mindestens 3 Prozent dieser Flächen als Rückzugsraum für brachen- bzw. saumbiotoptypische Tierarten auszusparen sind; Vorzuziehen ist die Staffelmahd zur Heugewinnung;
2.
1
Die Flurstücke 567/1, 572/1, 581/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590 und 591 der Gemarkung Mühlhausen sind zur Erhaltung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen.
2
Zur Entwicklung von Habitaten dieses Falters sind die Flurstücke 18, 20, 23/1 und 24/1 der Gemarkung Sohl und die Flurstücke 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1 und 989/3 der Gemarkung Mühlhausen ebenfalls bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen;
3.
1
Die mageren Flachlandmähwiesen auf den Flurstücken 912, 914, 915 und 1079/2 der Gemarkung Raun sind unter Belassung von Brachestreifen, deren Lage entsprechend den naturschutzfachlichen Erfordernissen von der höheren Naturschutzbehörde festgelegt wird, ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zur Erhaltung und Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Wegerich-Scheckenfalter zu mähen.
2
Eine Zweitmahd ist nach einer sechswöchigen Nutzungspause möglich, wobei die an Pflanzen befindlichen, von der höheren Naturschutzbehörde durch sichtbare Zeichen markierten Raupengespinste von der Mahd auszusparen sind.
Die betroffenen Flächen sind in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellt.
Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden.
(2) Gebote für forstwirtschaftliche Nutzer:
1.
Je Hektar Waldfläche in Waldlebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist mindestens ein liegendes Stück (Mindestlänge 5 Meter, Mindestzopf am stärkeren Ende 40 Zentimeter) oder stehendes Totholz ab 40 Zentimetern Brusthöhendurchmesser und mindestens 3 Meter Höhe zu belassen, sofern entsprechende Totholzdimensionen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bereits vorhanden, beziehungsweise aufgrund der Standort- und der Wuchsbedingungen zu erwarten sind;
2.
Auf den Flurstücken 253 und 962/1 der Gemarkung Raun ist die Waldbestockung zur Erhaltung des Lebensraumtyps Übergangsmoor sowie zur Förderung des Rundblättrigen Sonnentaus sowie anderer an Moore spezialisierter Arten durch Beseitigung der beschattenden Fichten und Faulbäume aufzulichten.
Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden.
(3) Biotoppflege- und -entwicklungsmaßnahmen:
1.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen sowie sonstige nach § 26
SächsNatSchG
besonders geschützte Biotope sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, soweit und solange dies nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt; Lebensraumspezifisch sollen insbesondere folgende Pflegemaßnahmen realisiert werden:
1.1
Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz;
1.2
Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Juli und August eines jeden Jahres, wobei eine Nachbeweidung teilweise möglich ist;
1.3
Entbuschungsmaßnahmen innerhalb von Zwergstrauchheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Zwischenmooren; Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, zum Teil nur teilweise betroffenen Flurstücken: 190, 191, 830, 835, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1068 der Gemarkung Raun und 456 der Gemarkung Sohl. Bei Zwergstrauchheiden ist eine Mahd in mehrjährigen Abständen ausreichend, wogegen Zwischenmoore der jährlichen selektiven Mahd von Konkurrenzpflanzen (Hochstauden) bedürfen;
1.4
Jährliche einmalige Mahd der Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 188 der Gemarkung Raun ab dem 15. September, nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes Durchführung einer wechseljährigen Herbstmahd;
1.5
Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf geeigneten mageren Mähwiesen und Borstgrasrasen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Katzenpfötchen, Sumpf-Herzblatt und Echtes Fettkraut; diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen;
1.6
Mahd auf Teilen der Flurstücke 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, der Flurstücke 858 und 860 der Gemarkung Landwüst und der Flurstücke 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen aller zwei Jahre ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter und aus diesem Grund auch weitgehende Freistellung der mit Teufelsabbiss bewachsenen Teilflächen der Flurstücke 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen von Gehölzen zur Gewährleistung ihrer Besonnung zu den angrenzenden Offenlandbiotopen im Süden und Südosten;
1.7
Mahd von Gewässerrandstreifen in mehrjährigen Zeitabständen und abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen zur Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern mit Unterwasservegetation;
1.8
Bekämpfung von Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera; Schwerpunkt: unteres Tal des Rauner Baches sowie gesamtes Haarbachtal) und Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum; Schwerpunkt: unterhalb der Einmündung des Grenzbachs in den Rauner Bach) mittels naturverträglicher mechanischer Methoden wie Mahd oder Ausreißen sowie Unterbindung der weiteren Ausbreitung derselben;
1.9
Absperrung der Zufahrt, Müllberäumung, Bodenprofilierung und -lockerung sowie anschließende Initialbepflanzung in einem Flächenumfang von zirka dreitausend Quadratmetern auf der auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun in der Bachaue befindlichen Erdaufschüttung zur Minderung von Gebietsbeeinträchtigungen durch Erdmassen- und Müllablagerungen, Parken von Pkw und Lkw in unmittelbarer Bachnähe am Oberlauf des Rauner Baches;
1.10
Entwicklung von standortgerechten Wiesengesellschaften auf den Flurstücken 2842 der Gemarkung Markneukirchen, 393 der Gemarkung Oberbrambach sowie 1061 der Gemarkung Raun nach durchgeführter Waldumwandlung zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL.
2
Zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes und zur Wiederherstellung der Lebensraumkohärenz für Bachneunauge und Westgroppe sowie zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Flussperlmuschel sollen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und -güte folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
2.1
Öffnung eines verrohrten Abschnittes des Gründelbaches auf den Flurstücken 181a, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun auf einer Länge von zirka 470 Metern;
2.2
Entkoppelung des Teiches auf Flurstück 145 der Gemarkung Oberbrambach aus dem Hauptschluss;
2.3
Anlage einer Sohlrampe im Rauner Bach bei dem ehemaligen Wehr/Absturz am „Sohler Sauerbrunnen“;
2.4
Verbesserung der biologischen Gewässergüte des Rauner Baches von derzeit II auf mindestens I bis I bis II durch Fernhaltung von Abwässern aus dem Gewässersystem des Rauner Baches beziehungsweise durch Sanierung bestehender und Bau notwendiger Kläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie weitere Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen durch weitergehende Inanspruchnahme bestehender und zukünftiger Extensivierungsprogramme.
(4) Soweit möglich sind die Pflege- und Entwicklungsbereiche in der zur Verordnung gehörenden Karte „Biotoppflege und -gestaltung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 500 bis 1 : 5 000 dargestellt.
(5) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan sowie im Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ geregelt.
§ 8 Befreiung
Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53
SächsNatSchG
schriftlich Befreiung erteilen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2
WHG
herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 1.1 nutzt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teiche enthalten ist, so intensiv füttert, dass ein Fischertrag von mehr als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 die unter § 4 Abs. 2 Nr. 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre ablässt und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) unterschreitet;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 organischen Flüssigdünger ausbringt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr ausbringt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anwendet;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und 10. September eines jeden Jahres mäht oder beweidet;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres mäht oder diese Flächen mit Rindern beweidet;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft betreibt, insbesondere den Rinderbesatz auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar erhöht;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope mulcht;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf dem Flurstück durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, vorhandenen Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
26.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Wildäcker anlegt;
27.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Feuer macht oder unterhält;
28.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt;
29.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt;
30.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt;
31.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 31 Ufergehölze und sonstige in den Karten nach § 4 Abs. 2 Nr. 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt;
32.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 32 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1
1.
Erstaufforstungen anlegt;
2.
Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen durchführt;
3.
Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet;
4.
mineralischen Dünger oder Kalk ausbringt;
5.
chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau und großblättrigen Ampferarten anwendet;
6.
Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt.
(3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.
Chemnitz, den 13. März 2006
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Übersichtskarte
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prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL
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