Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Lugteich bei Grüngräbchen“
Vom 6. August 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Schwepnitz, Ortsteil Grüngräbchen im Landkreis Kamenz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Lugteich bei Grüngräbchen“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 53 ha.
(2)
1
Das Naturschutzgebiet befindet sich circa 500 m nördlich der Ortslage Grüngräbchen.
2
Es besteht im Wesentlichen aus dem Lugteich sowie den nördlich und nordöstlich angrenzenden Feucht- und Waldflächen.
3
Das Naturschutzgebiet umfasst auf dem Gebiet der Gemarkung Grüngräbchen die Flurstücke 222, 223, 224, 225, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233/1, 281 (teilweise), 282 (teilweise), 284 (teilweise), 285 (teilweise), 286 (teilweise), 287 (teilweise), 288 (teilweise), 289 (teilweise), 290 (teilweise), 291 (teilweise), 292 (teilweise), 293 (teilweise), 294 (teilweise), 295 (teilweise), 296 (teilweise), 297 (teilweise), 298 (teilweise), 299 (teilweise), 1180 und 1190 (teilweise).
4
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft weitgehend auf den Flurstücksgrenzen.
5
Im nordöstlichen Teil des Gebietes ist die dem Schutzgebiet abgewandte Seite des im Wald vorhandenen flurstücksschneidenden Pfades die Grenze.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 400 sowie vier Flurkarten im Maßstab 1 : 2 000 im Original rot eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3084 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung des Gebietes als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete („Natura 2000“).
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und ungestörte Entwicklung von Biotopen und natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse, wie
a)
der Verlandungsvegetation des Teiches (FFH-Lebensraumtyp 3150) in der Größenordnung ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorhandenen teichseitigen Ausdehnung,
b)
dem Zwischenmoor (FFH-Lebensraumtyp 7140),
c)
der Feuchtheide (FFH-Lebensraumtyp 4010),
d)
dem Kiefernmoorwald (FFH-Lebensraumtyp 91D2; prioritär),
e)
dem Erlen-Sumpfwald,
f)
dem Weiden-Sumpfgebüsch sowie
g)
den höhlenreichen Einzelbäumen
einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften mit bestimmten Tier- und Pflanzenarten und Arten gemeinschaftlichen Interesses wie Fischotter, Kranich, Laubfrosch, Schlammpeitzger, Weißes Schnabelried, Glockenheide und Sumpfporst;
2.
die Erhaltung und pflegliche Nutzung oder Pflege von Biotopen, wie des Teiches, des Eichenmischwaldes, der Feuchtstaudenflur, der Nass- und Frischwiese einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;
3.
die Erhaltung und Entwicklung ausreichender und möglichst naturnaher Strukturen, insbesondere des randlichen Eichenmischwaldes, des Kiefernwaldes und des extensiven Grünlandes zur Pufferung von in das Gebiet einwirkenden Beeinträchtigungen;
4.
die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Standortbedingungen des Gebietes, insbesondere des hohen Grundwasserstandes und des Zuflusses an Oberflächenwasser sowie der nährstoffarmen Milieubedingungen im Zwischenmoor.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle, sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Gräben zu räumen oder auszuheben, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder Gewässer verunreinigen können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, zu angeln, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
zu baden, Eis- oder Wassersportarten zu betreiben oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen zu befahren;
13.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, zu befahren oder auf diesen zu reiten;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen;
18.
Sportveranstaltungen durchzuführen;
19.
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen.
¹
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichflächen mit den Maßgaben, dass
a)
Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung, zum Schilfschnitt sowie das Unbespanntlassen des Lugteichs nach dem herbstlichen Abfischen der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor der Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an den Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
b)
es verboten ist, Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einzusetzen, ausgenommen hiervon sind Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten;
c)
Kalkung ohne Einsatz von Fluggeräten erfolgt.
2.
für im Rahmen der Jagdausübung erforderliche Nachsuchen und das Bergen von Wild;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
verboten ist, Kahlhiebe im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Erstaufforstungen vorzunehmen;
b)
verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen;
c)
verboten ist, Dung, Gülle, Mineraldünger, Kalk, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einzubringen;
d)
verboten ist, höhlenreiche Einzelbäume zu entnehmen;
e)
Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten nur innerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 31. Januar durchzuführen sind.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
4.
für Maßnahmen des Forstschutzes; im Falle prognostizierter oder eingetretener Insektenkalamitäten kann die Forstbehörde jedoch Schutzmaßnahmen nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde anordnen oder veranlassen;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung ausgenommen Grabenräumungen;
6.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
8.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
9.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
10.
für behördlich im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung von Deponien und Altlasten;
11.
für Maßnahmen der Verkehrssicherung im Einvernehmen oder auf Grund der Genehmigung der Naturschutzbehörde, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen handelt;
12.
für Vergrämungsmaßnahmen, soweit sie zur Abwendung fischereilicher Schäden erforderlich sind und die erforderliche artenschutzrechtliche Gestattung vorliegt.
²
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1.
für die bisher landwirtschaftlich und fischereilich bewirtschafteten Flächen die Beibehaltung der aktuellen Nutzung als Voraussetzung für den Erhalt der Strukturvielfalt;
2.
die Gewährleistung der weitestgehend ungestörten Entwicklung derjenigen Biotope, die entsprechend der gegenwärtigen Standortbedingungen als natürlich oder als naturschutzfachlich gewünschte Stadien natürlicher Sukzession anzusehen sind.
2
Hierunter fallen die Zwischenmoorverlandung, der Kiefernmoorwald, der Sumpfwald sowie das Moor- und Sumpfgebüsch.
3.
der Erhalt des jetzigen Zustandes der Biotope durch Gewährleistung eines hohen Bodenwasserstandes als Schlüsselfaktor;
4.
der Schutz von Arten und Lebensräumen insbesondere der Zielarten beziehungsweise – pflanzengesellschaften Glockenheide-Feuchtheiden (Ericetum tetralicis), mesotrophe Zwischenmoor-Gesellschaften (Caricion lasiocarpe) mit Arten wie: Fadensegge (Carex lasiocarpa), Glockenheide (Erica teralix), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Torfmoose (Sphagnum spp.), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Sumpf-Porst (Ledum palustre) und Weißes Schnabelried (Rhynchospora alba) sowie der Erhalt der Leitbiotope Großseggenried, Tauch- und Schwimmblattvegetation mit Wasserknöterich-Schwimmlaichkraut-Gesellschaften (Polygono-Potamogetonetum natanis) und Seerosengesellschaften (Nymphaeion-albae) und Großröhrichte (Phragmition australis);
5.
die Erhaltung der Teich- und Röhricht- und Unterwasservegetationsfläche in ihrem gegenwärtigen Zustand und ihrer gegenwärtigen Ausdehnung im Rahmen einer umweltgerechten Teichbewirtschaftung und der Beibehaltung aktueller Wirtschaftsweisen insbesondere als Nahrungs- beziehungsweise Reproduktionshabitat der Zielarten Fischotter (Lutra lutra), Kranich (Grus grus), Rohrammer (Emberiza schoeniculus), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus), Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Laubfrosch (Hyla arborea), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) sowie als Schlafplatz für Stare, Schwalben, Bachstelzen und Grauammern;
6.
der Verzicht auf Nutzungsintensivierung landwirtschaftlicher Flächen zur Sicherung der aktuellen Biotopeinheiten bestehend aus seggen- und binsenreichen Feuchtweiden und sonstigem Feuchtgrünland, jedoch Offenhaltung durch Wiederaufnahme der Nutzung beziehungsweise Pflege zukünftig eventuell brachfallender Flächen;
7.
der mittel- bis langfristige Umbau der waldbestockten Flächen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere Stiel-Eichen-Wälder mit Anteilen an Birke, Buche und Kiefer, hierzu initiierende forstliche Maßnahmen zur Beschleunigung der gewünschten Entwicklung wie zum Beispiel Schaffung eines forstlich stabilen Bestandes durch Stammentnahmen und Förderung der Laubholzverjüngung;
8.
Minimierung von Nährstoffeinträgen, die der Entwicklung der Feuchtheiden- und Zwischenmoorgesellschaften schaden können.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gräben räumt oder aushebt, Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder Gewässer verunreinigen können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, angelt, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 badet, Eis- oder Wassersportarten betreibt oder Gewässer mit Booten oder anderen Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, befährt oder auf diesen reitet;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Sportveranstaltungen durchführt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz- oder Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt oder
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung oder zum Schilfschnitt vornimmt oder den Lugteich nach dem herbstlichen Abfischen unbespannt lässt, ohne dieses spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einsetzt, soweit es sich nicht um Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten handelt;
3.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c die Kalkung mit Fluggeräten vornimmt;
4
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a) Kahlhiebe im Sinne von § 19
SächsWaldG
vornimmt;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b) Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. c) Dung, Gülle, Mineraldünger, Kalk, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel einbringt;
7.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. d) höhlenreiche Einzelbäume entnimmt;
8.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. e) Holzeinschlags- und Bestandespflegearbeiten außerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 31. Januar durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 7
SächsLJagdG
handelt auch, wer entgegen § 37 Abs. 2 und 3
SächsLJagdG
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder jagdliche Einrichtungen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
³
§ 8a Übergangsvorschrift
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
⁴
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Anordnung Nummer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. II DDR S. 697), soweit diese das Naturschutzgebiet „Lugteich bei Grüngräbchen“ betrifft, außer Kraft.
Dresden, den 6. August 2004
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 305)
2
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 305)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 305)
4
§ 8a eingefügt durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 305)
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