VO Festsetzung NSG „Lehmlache Lauer“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lehmlache Lauer“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lehmlache Lauer“
Vom 14. April 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig wird als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Lehmlache Lauer“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 49 ha.
(2)
1
Das Schutzgebiet umfaßt auf dem Gebiet der Stadt Leipzig folgende Flurstücke der Gemarkung Großzschocher:
471/3 teilweise, 479/1 teilweise, 479/2, 482/1 teilweise.
2
Das Schutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt: Beginnend am Graben in der Elsterflutrinne (Flurgrenze) in Höhe der S 46 verläuft die Grenze südlich der S 46 nach Osten bis sie auf die „Kelchsteinlinie“ trifft.
3
An diesem Abzweig liegt der Vermessungspunkt B, dessen Fluchtlinie nach Süden zum Vermessungspunkt A weitestgehend dem Verlauf der „Kelchsteinlinie“ entspricht.
4
Diese bildet somit die östliche Grenze des NSG bis zur Gemarkungsgrenze zwischen Großzschocher und Lauer im Süden.
5
Im weiteren Verlauf folgt die Grenze der Gemarkungsgrenze nach Westen bis zur Kreuzung mit einem Waldweg, der abschnittweise einer Flurstücksgrenze entspricht.
6
Hier führt sie entlang des Waldweges nach Nordwesten bis zur nächsten Wegegabelung, trifft auf den östlichen Dammfuß des Ostdammes der Elsterflutrinne, folgt diesem nach Norden bis in Höhe eines den Damm querenden Weges.
7
Diesen Damm nach Westen querend, stößt die Grenze auf eine Flurstücksgrenze.
8
Entlang der Flurstücksgrenze verläuft sie nach Norden, weitestgehend parallel westlich des anfangs erwähnten Grabens, bis dieser die S 46 kreuzt und so der Anfangspunkt wieder erreicht wird.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 im Maßstab 1:10 000 und in 12 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 14. April 1999 im Maßstab 1:500 rot eingetragen; die Flurkarten 13 bis 15 liegen im Inneren des Schutzgebietes und enthalten keine Schutzgebietsgrenzen (Stand der Flurkarten: Karte 1, 3 bis 5, 8 bis 15: 18. November 1996; Karte 2: 16. Januar 1997; Karte 6 und 7: 25. November 1996).
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung eines naturnahen Ausschnittes der Elsteraue als ein typisches Mosaik aus Auwaldbereichen, Gewässern und extensiv genutzten Grünlandbereichen sowie als Lebensraum wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der zahlreich vorkommenden seltenen und vom Aussterben bedrohten Arten;
2.
die Erhaltung und Erziehung standortheimischer, artenreicher, naturnaher, ungleichaltriger Laubholzmischbestände aus den für Hartholzauen typischen Baumarten;
3.
die Sicherung der Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche und Aufforstungen hin zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen;
4.
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer, insbesondere der Lehmlache Lauer und der Paußnitz, als Gewässer mit naturnahen Uferstrukturen (Gehölzsaum, Verlandungszonen) und als wichtige Lebensräume insbesondere für Amphibien sowie Libellen und andere aquatisch lebende Wirbellose;
5.
die Entwicklung artenreicher, extensiv genutzter Grünlandbereiche;
6.
die Erhaltung des Gebietes als wertvoller Bestandteil des Biotopverbundes innerhalb der Elster-Pleiße-Aue;
7.
die Erhaltung eines aus wissenschaftlichen beziehungsweise landeskundlichen Gründen wertvollen Landschaftsausschnittes im südlichen Leipziger Auwaldbereich.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung insbesondere auch der angestrebten Auwaldregeneration führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder zu verändern;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Abgrabungen oder Auffüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Böden zu verunreinigen und Klärschlamm auszubringen;
6.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln sowie Werbeanlagen aller Art aufzustellen oder anzubringen;
8.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindlichen Objekten aufzuzeichnen;
9.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
Feuer anzumachen und zu unterhalten;
12.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen;
13.
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte zu waschen oder zu reinigen;
14.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege zu betreten, auf diesen zu reiten, Rad oder Schlitten zu fahren;
15.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen oder Wege mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
16.
jede Art von Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflug- und Schiffsmodellsport, zu betreiben;
17.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
18.
die Gewässer zu verunreinigen;
19.
die Gewässer mit Booten aller Art zu befahren;
20.
außerhalb des Fischereirechtes zu angeln;
21.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und ihrer Entwicklung zu gefährden;
22.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder die Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
23.
Dauergrünland oder Waldwiesen umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
24.
Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
25.
zu baden;
26.
Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen zu lassen;
27.
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann auch außerhalb des Schutzgebietes im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4
SächsNatSchG
).
¹

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht für
1.
die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
1.1
die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt oder in der Zeit vom 1. September bis 1. März eines jeden Jahres durch Einzelansitzjagd und Ansitz-Drückjagd erfolgt;
1.2
gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
1.3
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
1.4
die Jagd nicht in Wasser-Röhricht-Uferzonen der Lehmlache ausgeübt wird; die Verfolgung schwerkranken oder krankgeschossenen Wildes ist zulässig;
2.
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte und zwischen der zuständigen Fischerei- und Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmte Ausübung des Fischereirechtes einschließlich der Festlegung von Bereichen, in denen das Angeln zulässig ist, mit der Maßgabe, daß
2.1
sich die Ausübung des Fischereirechtes im gesamten Gebiet auf die Wahrung der Hegepflicht beschränkt;
2.2
der Fischfang ausschließlich mit der Handangel erfolgt;
2.3
eine Zufütterung nicht erfolgt;
2.4
ein eventueller Besatz nur mit im Gebiet natürlich vorkommenden Fischarten erfolgt;
2.5
das Angeln an mit Röhricht bestandenen Uferabschnitten nicht ausgeübt wird;
2.6
die Befahrungsverbote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 19 unberührt bleiben;
3.
die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung der Forstflächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
3.1
vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt;
3.2
der Holzeinschlag in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung nicht durch Kahlschlag erfolgt;
3.3
nicht naturnah bestockte Bereiche oder Aufforstungen zu naturnahen, reich strukturierten Laubmischwaldbeständen entwickelt werden;
3.4
in Teilbereichen natürliche Alterungs- und Zerfallsphasen standorttypischer Bestockung zugelassen werden.
2
Auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen.
4.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
4.1
1
Maßnahmen zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
4.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 10, 17, 18, 23 und 24 unberührt bleiben.
5.
die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, daß die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Gehölze oder in Schilf- und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgen;
6.
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
9.
die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
10.
behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten;
11.
die gesetzlich vorgeschriebenen Vermessungsarbeiten.
²

§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung

(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1.
eine extensive Grünlandnutzung für die Wiesenflächen mit dem Ziel der Entwicklung artenreicher Wiesen beizubehalten,
2.
eine Bewirtschaftung der Waldflächen mit dem Ziel einzuführen bzw. fortzusetzen, naturnahe Waldparzellen im Bestand zu erhalten und in sonstigen Waldbereichen naturnahe, reich strukturierte Laubmischwaldbestände zu entwickeln, wobei ein naturnaher Altersklassenaufbau der Bestände unter Beibehaltung eines angemessenen Alt- und Totholzanteils erreicht werden soll,
3.
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als wichtige Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu sichern und
4.
die Entwicklung und Umsetzung einer schutzzweckkonformen Konzeption zur Erholungsnutzung im Schutzgebiet mit gezielter Besucherlenkung und Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu verwirklichen.
(2) Der zu erstellende und naturschutzfachlich abzustimmende Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Sicherungs- und Entwicklungsziele und wird fortzuschreibende Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(3)
1
Die Durchführung von Pflege und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
auf Antrag übertragen werden.
2
Ansonsten ist die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Abs. 1 Satz 2
SächsNatSchG
gilt entsprechend.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung insbesondere auch der angestrebten Auwaldregeneration führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch wer, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen oder Auffüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Böden verunreinigt oder Klärschlamm ausbringt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln sowie Werbeanlagen aller Art aufstellt oder anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindlichen Objekten aufzeichnet;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge, Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Feuer anmacht und unterhält;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuß zu beeinträchtigen;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Fahrzeuge, Maschinen und Geräte wäscht oder reinigt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und markierten Wege betritt, auf diesen reitet, Rad oder Schlitten fährt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen oder Wege mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 jede Art von Motor- Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflug- und Schiffsmodellsport betreibt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 die Gewässer verunreinigt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 die Gewässer mit Booten aller Art befährt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 außerhalb des Fischereirechtes angelt;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und ihrer Entwicklung gefährdet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder die Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Dauergrünland oder Waldwiesen umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 badet;
26.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen läßt;
27.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach § 5 zulässige Handlung über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt:
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Düngung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
³

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 dieser Verordnung in Kraft.
Leipzig, den 14. April 1999
Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident
Verkündungshinweis
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 315)
2
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 315)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 315)
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