Festsetzung NSG „Langes Holz – Radeland“
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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Langes Holz – Radeland“
Vom 23. März 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Dahlen und der Gemeinden Cavertitz und Liebschützberg, Landkreis Torgau-Oschatz, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Langes Holz – Radeland“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1)
1
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 49,4 ha.
2
Es umfasst zwei Auwaldflächen (Langes Holz und Radelandwald), ein zwischen diesen gelegenes größeres Feldgehölz, den Bereich der Radelandwiesen mit Feucht- und Frischwiesen sowie die westlich des Langen Holzes angrenzenden Wiesen und die östlich des Radelandwaldes angrenzenden Feuchtwiesen in der Aue des Böhlbaches.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 5. November 1998 (Karte Nummer 5 vom 4. November 1994)
auf dem Gebiet der
Stadt Dahlen, Gemarkung Großböhla
die Flurstücke 214, 524/1, 526, 527, 528, 529, 530, 531/1, 531/2, 532/1, 533/1, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570 und Flurstück 576 zum Teil,
auf dem Gebiet der
Gemeinde Liebschützberg, Gemarkung Wellerswalde
die Flurstücke 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 522a, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541 und 584 zum Teil,
auf dem Gebiet der
Gemeinde Liebschützberg, Gemarkung Leisnitz
die Flurstücke 248/1 zum Teil, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253/1, 254/1, 255 zum Teil, 258 zum Teil, 259 zum Teil und 262 zum Teil.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 23. März 2000 im Maßstab 1 : 10 000 und in 6 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 23. März 2000 im Maßstab 1 : 2 000 mit Stand vom 5. November 1998 beziehungsweise 4. November 1994 (Gemarkung Großböhla, Blatt: 8) rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf den Flurkarten.
3
Anschlusspunkte der NSG-Grenze, bei denen die Grenze von einer Flurkarte beziehungsweise einem Flurkartenausschnitt zur beziehungsweise zum nächsten wechselt, sind mit A 1 bis A 8 auf den jeweils zwei betreffenden Flurkarten gekennzeichnet.
4
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung der aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen extensiv genutzten Feuchtwiesen- und Großseggenbereiche als Refugium für an diese Biotoptypen gebundene Tier- und Pflanzenarten,
2.
die Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Feuchtwaldlebensgemeinschaften mit artenreichen Frühjahrsgeophytenlebensgemeinschaften und artenreicher Fauna einschließlich eines möglichst naturnahen Alt- und Totholzanteils,
3.
die Erhaltung und Entwicklung der im Gebiet vorkommenden wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der seltenen, bedrohten und besonders geschützten Arten der Feuchtwiesen, Hochstaudenfluren, Großseggenriede sowie der Uferbereiche und der Feuchtwälder,
4.
Sicherung und Entwicklung artenreicher Waldmäntel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen,
5.
Entwicklung der bislang intensiv genutzten Grünlandflächen zu artenreichen Frisch- und Feuchtwiesen,
6.
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Gewässerstrukturen.

§ 4 Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen und zu verändern;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle zu lagern oder abzulagern;
6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
Gewässer zu verunreinigen;
9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege zu reiten, Rad zu fahren oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
18.
Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege zu betreten,
19.
Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art zu betreiben;
20.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
21.
Feuer anzumachen und zu unterhalten;
22.
zu baden;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
26.
Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4
SächsNatSchG
)
¹
.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1
Maßnahmen zur Mahd der Großseggenbestände auf den Flurstücken 524 bis 530 der Gemarkung Großböhla vor dem 15. Juli eines jeden Jahres, Maßnahmen zur Düngung und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
2.1
vorhandene naturnahe Laubholzbestockungen erhalten bleiben,
2.2
in naturnahen Waldbeständen keine Kahlhiebe vorgenommen werden,
2.3
Kahlhiebe und flächenhafte Nutzungen in anderen Waldbeständen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedürfen;
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wurde. § 19 Sächsisches Waldgesetz vom 10. April 1992 bleibt unberührt;
2.4
bei Verjüngungsmaßnahmen ausschließlich standortgerechte, heimische Laubbaumarten verwendet werden,
2.5
in naturnah bestockten Waldbereichen natürliche Alters- und Zerfallsphasen des Bestands geduldet werden;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1
die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt,
3.2
Treib- und Drückjagden der Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Naturschutzbehörde bedürfen und nur vom November bis Januar stattfinden dürfen,
3.3
gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bedarf,
3.4
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist,
3.5
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt;
5.
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
6.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
7.
für wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörde zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
8.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
9.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
10.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
11.
für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde;
12.
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des NSG, die in das NSG hineinwirken, aber nicht den oberflächennahen, pflanzenwirksamen Grundwasserleiter beeinflussen.
²

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
1.
eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung für die Feucht- und Frischwiesenbereiche zwischen Langem Holz und Radelandwald sowie östlich des Radelandwaldes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung und des Potenzials für zahlreiche, an extensive Nutzung der Wiesen angepaßte Tierarten zu sichern beziehungsweise zu entwickeln;
2.
für die bisher intensiv genutzten randlich gelegenen Wiesen westlich des Langen Holzes einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung einzuleiten beziehungsweise zu entwickeln;
3.
für die an die Wiesenbereiche der Bachaue angrenzenden Ackerflächen auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Grünlandbereiche verhindert;
4.
die Entwässerungswirkung von Gräben soweit zurückzunehmen, wie das unter Rücksichtnahme auf die betroffenen, berechtigten landwirtschaftlichen Nutzungen auch außerhalb des Schutzgebiets möglich ist;
5.
die Entwicklung von naturnahen Gewässer- und Gewässerrandstrukturen anzustreben;
6.
für die Waldflächen eine naturnahe, bestandserhaltende Waldbewirtschaftung einzuführen beziehungsweise weiterzuentwicken, um naturnahe Wald- und Waldrandstrukturen zu erhalten, insgesamt eine Gehölzzusammensetzung aus einheimischen und standortgerechten Arten mit einer gestuften Altersklassenzusammensetzung einschließlich natürlicher Alterungs- und Zerfallsphasen langfristig zu erreichen.
(2) Ein zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan (PEP) dient der Konkretisierung der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Maßnahmen, wobei die im PEP festzulegenden Maßnahmen mit den Eigentümern beziehungsweise den Nutzern der Flächen abzustimmen sind.
(3)
1
Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
auf Antrag übertragen werden.
2
Ansonsten haben diese die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen zu dulden.
(4) Entschädigungsansprüche und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§ 7 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Abs. 1 Satz 2
SächsNatSchG
gilt entsprechend.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, mit Rad fährt oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt,
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Motor-, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Feuer anmacht und unterhält;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 badet;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen;
26.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Veranstaltungen jeglicher Art durchführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden durchführt oder Maßnahmen zur Mahd der Großsegggenbestände auf den Flurstücken 524 bis 530 der Gemarkung Großböhla vor dem 15. Juli eines jeden Jahres vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
³

§ 9 Übergangsregelung

Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Langes Holz – Radeland“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 330) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die „Anordnung Nummer 2 über Naturschutzgebiete“ vom 30. März 1961 (GBl. II DDR, S. 166) sowie die Festlegung des Regierungsbevollmächtigten zu Naturschutzgebieten des Verwaltungsbezirkes Leipzig vom 2. Oktober 1990, soweit sie sich auf Teile der in § 2 beschriebenen Fläche bezieht, außer Kraft.
Leipzig, den 23. März 2000
Regierungspräsidium Leipzig Steinbach
Regierungspräsident
Verkündigungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Übersichtskarte
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 330)
2
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 330)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 330)
4
§ 9 eingefügt durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 330)
5
bisheriger § 9 wird neu § 10 durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 330)
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