Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Kirstenmühle-Schanzenbachtal“
Vom 19. Dezember 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601,1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Leisnig und der Gemeinde Gersdorf, Landkreis Döbeln und der Gemeinde Zschadraß, Muldentalkreis, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1)
1
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 277 ha.
2
Es umfasst die Zuflusstäler des Schanzenbaches zwischen dem Ortsrand Leisnig und seiner Einmündung in die Freiberger Mulde sowie die angrenzenden meist bewaldeten Talhänge des Tals der Freiberger Mulde.
3
Das Tal des Schanzenbaches verläuft im Bereich des NSG von Ost nach West, bevor es ab dem Mühlteich nach Norden der Freiberger Mulde zuschwenkt.
4
Östlich von Tanndorf mündet es in das Tal der Freiberger Mulde ein.
5
Das Schanzenbachtal weist häufig relativ steile Böschungen auf und ist zwischen 30 und 50 m in die intensiv ackerbaulich genutzte flachwellige Umgebung eingetieft.
6
Im Bereich des Schutzgebietes stoßen mehrere in der Mehrzahl ziemlich kurze Seitentäler mit starkem Gefälle zum Haupttal.
7
Die steileren Hangbereiche des Haupttals sowie des NSG-Anteils am südlichen Hang des Tals der Freiberger Mulde und der größte Teil der Hänge der engen Seitentäler sind bewaldet.
8
Naturnahe, wertvolle Laubholzbereiche (Schluchtwälder, Eichen-Hainbuchen-Hangwälder, Bachauenwälder et cetera) überwiegen.
9
Der Schanzenbach selber und die Seitenbäche weisen eine ausgesprochen naturnahe Gewässerstruktur auf.
10
Das Grünland im Schutzgebiet wird derzeit noch geprägt durch die ehemals intensive landwirtschaftliche Nutzung vor allem vor 1990, die inzwischen jedoch mehrheitlich durch extensivere Bewirtschaftungsformen abgelöst wurde.
(2) Das Schutzgebiet umfasst
1.
auf dem Gebiet der Stadt Leisnig,
1.1
Gemarkung Brösen nach dem Stand vom 27. Oktober 1999 die Flurstücke 152, 152a, 153, 154, 155, 156, 159, 160a, 161, 163, 163c, 163d, 163e zum Teil (südwestlicher Zipfel), 164 zum Teil (Wald), 166, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 230 zum Teil (Grünland und Wald), 234 zum Teil (Wald und aktuell als Grünland genutzte Fläche), 236 zum Teil (Wald), 237, 237a, 238 zum Teil (Wald), 239, 240, 241, 242, 244, 245, 246, 247, 248 zum Teil (Grünland), 249 zum Teil (Grünland), 250 zum Teil (östlicher Abschnitt), 251 zum Teil (Grünland und Wald), 252 zum Teil (Grünland), 257, 258, 260 zum Teil (Grünland), 263 zum Teil (Grünland und Wald), 264, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 274 zum Teil (südöstlicher Abschnitt – Grünland im Talgrund und Wald einschließlich bewaldete Tilke am Südrand zu 275), 274a, 275 zum Teil (nordöstlicher Abschnitt – Grünland im Talgrund und Wald einschließlich bewaldete Tilke am Nordrand zu 274), 280 zum Teil (östlicher Abschnitt – Grünland und Wald), 282 zum Teil (Wald, Grünland im Talgrund und anteilig Grünland in Oberhanglage), 283 zum Teil (südlicher Abschnitt und östlicher Abschnitt), 284, 285, 286, 287, 288, 289, 289a, 290, 290a, 291, 291a, 292, 293, 293a, 294, 295 zum Teil (soweit nicht an 311 angrenzend), 296, 297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 306, 307, 309, 312, 313 zum Teil (Grünland), 314, 320, 321 zum Teil (Grünland und Wald), 326 zum Teil (Grünland anteilig), 330 zum Teil (Grünland), 331 zum Teil (Grünland), 332 zum Teil (Grünland anteilig), 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 343, 344, 347, 348, 349, 350, 351, 352 zum Teil (Auenkante – Wald, Grünland), 361 zum Teil (südlicher Teil am Schanzenbach), 365 zum Teil (südlicher Teil am Schanzenbach), 371, 373 zum Teil (südlicher Abschnitt), 373 zum Teil (nördlicher Abschnitt), 374 zum Teil (Graben), 375, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 383, 384, 386, 387, 388, 389, 397, 398, 399, 400, 401, 403, 404, 405, 406, 407, 409, 410, 411, 412;
1.2
Gemarkung Leisnig nach dem Stand vom 27. Oktober 1999 die Flurstücke 1423/2 zum Teil (nicht: östlicher nicht waldbestockter kleiner Zipfel), 1424/1, 1425, 1426, 1427, 1434 zum Teil (Grünland und Wald sowie anteilig Wirtschaftsweg), 1438, 1439, 1440/1, 1440/2, 1475 zum Teil (anteilig Bach westlich Liebchens Mühle), 1476 zum Teil (anteilig Grünland), 1477, 1781;
1.3
Gemarkung Röda nach dem Stand vom 27. Oktober 1999 die Flurstücke 32, 33, 34, 35 zum Teil (Grünland), 74 zum Teil (südlich Graben), 75, 76, 77, 78 , 79, 80, 81, 82 zum Teil (Steilhang – überwiegend Wald), 84 zum Teil (schmaler Straßenausschnitt nördlich Flurstück 95), 85 zum Teil (Wald), 91 zum Teil (aktuell Grünland), 97 zum Teil (Grünland), 98, 99, 100, 101/1, 102/1, 104 , 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114/1, 115 zum Teil (Grünland), 119 zum Teil (Hang – Grünland und Holzung), 120 zum Teil (Wald), 126 zum Teil (Grünland und Wald), 127 zum Teil (Grünland), 129/1 zum Teil (Grünland), 129/2 zum Teil (Grünland);
1.4
Gemarkung Tautendorf nach dem Stand vom 27. Oktober 1999 die Flurstücke 1/1 zum Teil (Laubholz und Grünland), 22, 26, 28 zum Teil (Grünland und Wasser), 27 zum Teil (Grünland, Wald und Wasser), 29, 30 zum Teil (Wald und Grünland sowie Wasser – im Bachtal), 31 zum Teil (Wald sowie Wasser – im Bachtal), 33 zum Teil (Grünland und Wald sowie Wasser im Bachtal), 35 zum Teil (Abschnitt nördlich Wirtschaftsweg und östlich Ödland – Grünland und Wasser), 36 zum Teil (Abschnitt nördlich Wirtschaftsweg – Wasser), 53 zum Teil (Ödland), 59 zum Teil (anteilig Grünland – aktuell Streuobstwiese), 60, 61, 62, 63 zum Teil (ohne Hofstelle), 64, 65, 66 zum Teil (ohne Grünlandflächen an Oberhang), 67, 69 zum Teil (ohne Hofstelle), 70 zum Teil (nördlicher Abschnitt, soweit nicht an Hofstelle angrenzend), 71 zum Teil (ohne Hofstelle), 72, 73, 74, 75, 76;
1.5
Gemarkung Hasenberg nach dem Stand vom 19. September 1999 nur ein Flurstück ohne Flurstücksnummer zum Teil (Wald, Holzung, Wasser, Unland und Ödland komplett, Grünland im Talgrund, anteilig Wirtschaftsweg);
2.
auf dem Gebiet der Gemeinde Gersdorf,Gemarkung Seifersdorf nach dem Stand vom 27. Oktober 1999 die Flurstücke 5 zum Teil (nördlicher Abschnitt), 61 zum Teil (nördlicher Teil), 62, 63, 64/1 zum Teil (Wald und anteilig Grünland);
3.
auf dem Gebiet der Gemeinde Zschadraß,
3.1
Gemarkung Bockwitz nach dem Stand vom 19. Oktober 1999 die Flurstücke 119, 120, 121, 122, 123, 125, 126 zum Teil (nordöstlicher Abschnitt – Grünland und Wald), 128/1, 128/2, 129, 129a, 129b, 130 zum Teil (Grünland), 133 zum Teil (Grünland), 134, 135, 136, 137 zum Teil (Wald und Grünland), 139 zum Teil (Grünland);
3.2
Gemarkung Meuselwitz nach dem Stand vom 19. Oktober 1999 die Flurstücke 68 zum Teil (Wald und anteilig Grünland im Bachgrund), 72 zum Teil (anteilig Grünland im Bachgrund und Graben), 83 zum Teil (anteilig Wasser), 84 zum Teil (anteilig Wasser), 85 zum Teil (Wald), 86 zum Teil (Wald und anteilig Grünland), 87 zum Teil (östlicher Zipfel), 88 zum Teil (Grünland und Wald), 89 zum Teil (östlicher Zipfel), 90 zum Teil (Grünland), 91 zum Teil (Grünland, Holzung und Wald), 92 zum Teil (nördlicher Abschnitt), 93 , 94 zum Teil (Wald und anteilig Grünland im Talgrund), 101 zum Teil (anteilig Grünland), 102 , 109 zum Teil (südwestlicher Teil);
3.3
Gemarkung Podelwitz nach dem Stand vom 19. Oktober 1999 die Flurstücke 297, 299 zum Teil (Grünland);
3.4
Gemarkung Skoplau nach dem Stand vom 19. Oktober 1999 die Flurstücke 15 zum Teil (Wald und anteilig Grünland), 17 zum Teil (Wald und anteilig Grünland), 18 zum Teil (anteilig Grünland und Wald), 19, 20, 21 zum Teil (nördlicher Teil), 22 zum Teil, 81 zum Teil (östlicher Zipfel), 87 zum Teil (Grünland), 88, 89 zum Teil (Grünland), 91 zum Teil (östlicher Teil), 92 zum Teil (Grünland und aktuell als Grünland genutzte Fläche), 94, 95 zum Teil (Wald, Holzung und anteilig Grünland), 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 123, 124, 128 zum Teil (nördlich bis Schanzenbach).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1:25 000 und in einer topographischen Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2000 im Maßstab 1:10 000 im Original rot, in der Vervielfältigung schwarz eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung auf der Karte 1:10 000.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4)
1
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04257 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
2
Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist:
1.
die Erhaltung und Entwicklung der aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen naturnahen Hang- und Schluchtwälder sowie der sonstigen naturnahen Wälder (zum Beispiel Wald im Bereich von Felsköpfen, Erlen-Eschen-Wald an Bächen) bei größtmöglicher Kontinuität des Waldbestands, der Nutzung der Möglichkeiten der Naturverjüngung, einschließlich eines möglichst naturnahen Alt- und Totholzanteils als Habitat zahlreicher spezialisierter Tierarten sowie der kleinflächigen Pflege historischer Waldbewirtschaftungsformen (Mittel- und Niederwald);
2.
die langfristige Entwicklung der nicht naturnah bestockten Bereiche durch Waldumbau hin zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Laubmischwaldbeständen;
3.
die Erhaltung und die die wertgebende Biotopstruktur pflegende Entwicklung der felsigen Waldgrenz- und der waldfreien Standorte am Muldetalhang als kleinflächige, natürliche beziehungsweise naturnahe Habitate beziehungsweise Wuchsorte von empfindlichen Offenlandarten, wie Nelkenschwingel (Aira praecox) und Dreizahn (Danthonia decumbens);
4.
die Erhaltung und Entwicklung des reich strukturierten Wald-Wiesen-Mosaiks, insbesondere die Verzahnung der Grünlandbereiche mit wenig erschlossenen und daher störungsarmen Wäldern;
5.
Sicherung und Entwicklung artenreicher Waldmäntel mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen als wichtigem biotopverbindendem Element zwischen Wald und Offenland;
6.
Entwicklung der bislang intensiv genutzten Grünlandflächen zu artenreichen Frisch- und Feuchtwiesen durch geeignete extensive Nutzung beziehungsweise Pflege;
7.
die Zulassung einer möglichst weitgehend natürlichen Entwicklung des Schanzenbachs und seiner Zuflüsse (natürliche Gewässerdynamik) und die Erhaltung und Entwicklung der ökologische Durchgängigkeit;
8.
die Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer – vor allem Giksteich und Maschinenteich – als Habitat bedrohter Arten (insbesondere Amphibien);
9.
die Erhaltung, Entwicklung und Pflege der gewässerbegleitenden Bestände des aus einheimischen, standortgerechten Gehölzarten aufbauenden Bachauewaldes sowie insgesamt die naturnahe Entwicklung des Gewässerumfeldes;
10.
der Schutz der natürlichen Entwicklung der Populationen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere jener der seltenen, bedrohten und streng geschützten Arten der naturnahen Wälder und naturnahen Waldgrenzstandorte innerhalb und außerhalb des Waldes sowie der Gewässer und der naturnahen Grünlandstandorte.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle zu lagern oder abzulagern;
6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
Gewässer zu verunreinigen;
9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte und Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
12.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
Flächen außerhalb der gemäß §§ 2 und 3 Sächsisches Straßengesetz (
SächsStrG
) öffentlichen Straßen und Wege zu betreten, auf ihnen zu reiten, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
18.
Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art zu betreiben;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer anzumachen und zu unterhalten;
21.
zu baden;
22.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren;
23.
Hunde frei laufen zu lassen;
24.
Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen zu verursachen, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen auch außerhalb des Schutzgebietes untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden (§ 16 Abs. 4
SächsNatSchG
)
¹
.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1
Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches sowie auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 Prozent und Maßnahmen zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2
das Ausbringen von Dünger in weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt und auf den nicht in § 5 Nr. 1.1 genannten landwirtschaftlichen Flächen dem Stand der Technik entsprechend so erfolgt, dass keine Verdriftung in angrenzende naturnahe Biotope erfolgt;
1.3
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass unter Beachtung von § 30 Abs. 2
SächsWaldG
2.1
die vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt,
2.2
der Holzeinschlag sich in den Bereichen mit naturnaher Laubholzbestockung auf Einzelstammentnahme beziehungsweise femelartige Nutzung beschränkt,
2.3
die Wiederaufforstung von Beständen nach Holzentnahme und der Unterbau mit den gebietstypischen standortgerechten einheimischen Holzarten erfolgt,
2.4
in naturnah bestockten Waldbereichen ein angemessener, dem § 6 Abs. 1 Nr. 1 entsprechender naturnaher Alt- und Totholzanteil in den Beständen verbleibt;
2.5
ein Ausbau oder Neubau von Waldwegen nur im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erfolgen darf;
2.6
für Aufforstungen von Dauergrünlandflächen das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde gemäß Sächsischem Waldgesetz (
SächsWaldG
) zu erteilen ist;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
3.1
die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt,
3.2
Gesellschaftsjagden der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedürfen;
3.3
gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die höhere Naturschutzbehörde bedarf;
3.4
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
3.5
eine Jagdausübung aus Gründen des Naturschutzes unberührt bleibt;
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
5.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung auf der Grundlage eines einvernehmlich zwischen Bewirtschafter, Fischerei- und höheren Naturschutzbehörde abgestimmten Bewirtschaftungsplanes;
6.
für die sonstige, bisher rechtsmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet werden;
8.
für behördlich abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörden zur Aufstellung oder Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplanes beziehungsweise zur Überwachung des Bestands der Schutzgüter;
9.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen sonstiger wissenschaftlicher Forschungsaufgaben;
10.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen oder Wegemarkierungen;
11.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
12.
für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
13.
für die Durchführung des Schanzenbachfestes am Samstag des ersten Septemberwochenendes im Bereich Maschinenteich im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, sofern im jeweiligen Vorjahr keine dauerhaften Schäden zurückblieben und keine Gründe des speziellen Artenschutzes gegen eine Durchführung sprechen.
²
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung ist zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Schutzgebietes
1.
in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten eine äußerst pflegliche, im wesentlichen auf Einzelstammnutzung orientierte Bewirtschaftung der naturnahen Wälder (zum Beispiel Wald im Bereich von Felsköpfen, Bach-Erlen-Eschen-Wald) fortzuführen beziehungsweise zu entwickeln, die die vorhandenen naturnahen Bestandsarten- und -altersstrukturen erhält, die Erosionsgefahr berücksichtigt, einen hohen Alt- und Totholzanteil sichert, kleinflächig historische Bewirtschaftungsformen wieder aufgreift, naturnahe Waldrandstukturen zulässt und entwickelt sowie nicht naturnah bestockte Waldflächen in naturnahe Bestände überführt;
2.
für die bisher intensiv genutzten randlich gelegenen Wiesen einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Grünlandnutzung einzuleiten beziehungsweise zu entwickeln;
3.
der im NSG gelegene Acker im Bereich der Schanzenbachaue nahe der Mündung in die Freiberger Mulde sowie anteilig weitere, randlich ins NSG ragende Ackerflächen möglichst in Grünland umzuwandeln;
4.
für die naturnahen Offenlandbiotope (Felsstandorte, Magerrasen) eine biotopgerechte Pflege einzuführen und durch regelmäßiges Monitoring weiterzuentwickeln;
5.
für die an Wälder oder andere naturnahe Biotope angrenzenden Ackerflächen (außerhalb des NSG) auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Bereiche verhindert;
6.
die natürliche Entwicklung der Fließgewässer so weit wie möglich zuzulassen und wo sinnvoll diese durch gezielte, einvernehmlich mit den Betroffenen abgestimmte Maßnahmen zu ermöglichen;
7.
ein Besucher- und Wegekonzept aufzustellen, dass die vorhandenen, für die störungsempfindlichen Tierarten wichtigen, beruhigten Bereiche erhält und entwickelt.
(2)
1
Ein zu erstellender Pflege- und Entwicklungsplan dient der Konkretisierung der in Absatz 1 aufgeführten Punkte.
2
Die Maßnahmen werden mit den Eigentümern beziehungsweise berechtigten Nutzern der Flächen abgestimmt.
(3)
1
Die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann Eigentümern und Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
auf Antrag übertragen werden.
2
Ansonsten haben diese die Durchführung der im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden.
(4) Entschädigungs- und Härtefallausgleichszahlungen werden nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Abs.1 Satz 2
SächsNatSchG
gilt entsprechend.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der gemäß §§ 2 und 3 Sächsisches Straßengesetz (
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) öffentlichen Straßen und Wege betritt, auf ihnen reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 badet;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt;
23.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt;
24.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
25.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgaben gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt;
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt;
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches oder auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 % durchführt oder Maßnahmen zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
³
§ 9 Übergangsregelung
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kirstenmühle-Schanzenbachtal“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 332) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
⁴
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die „Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete“ vom 30. März 1961 (GBl. DDR II, Nr. 27/61) und der Beschluss des Bezirkstages Leipzig (Nr. 68/VIII/84) vom 20. September 1984, soweit sie sich auf Teile der in § 2 beschriebenen Fläche bezieht, außer Kraft.
⁵
Leipzig, den 19. Dezember 2000
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündigungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Übersichtskarte
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 332)
2
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 332)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 332)
4
§ 9 eingefügt durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 332)
5
bisheriger § 9 wird neu § 10 durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 332)
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