Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“
Vom 29. November 2007
Auf Grund von §§ 16, 22a und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg und Geising im Weißeritzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 507 ha.
(2)
1
Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilen, die durch die Ortschaft Fürstenau getrennt werden.
2
Den östlichen Teil bildet die Fürstenauer Heide mit angrenzenden Wiesenbereichen.
3
Der westlich der Ortschaft Fürstenau liegende Teil des Naturschutzgebietes wird im Westen von dem von Zinnwald nach Geising verlaufenden Sommerweg begrenzt.
4
Im Norden wird das Gebiet begrenzt von dem Wald der Kohlhaukuppe sowie dem Hüttenteich und dem Wald des Schauhübels.
5
Im Osten verläuft die Gebietsgrenze etwa parallel zur Straße Löwenhain-Fürstenau und weiter entlang der Wiesenmulde der Mittelwiesen westlich Fürstenau.
6
Im Süden bildet die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik zwischen Fürstenau und Zinnwald gleichzeitig die Schutzgebietsgrenze.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 29. November 2007 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte vom 29. November 2007 im Maßstab 1:5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung ohne Karten wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1)
1
Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, naturgeschichtlich und landeskundlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes im oberen Osterzgebirge.
2
Das Gebiet ist von besonderer Eigenart, repräsentiert eine Kulturlandschaft mit hohem landschaftsästhetischem Wert und ist aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes von bundesweiter Bedeutung.
3
Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild lebender Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 2. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG Nr. L 363 S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünlandpflege, Waldbewirtschaftung und Moorregeneration;
die Erhaltung einer Boden- und Standortvielfalt des Gebietes, insbesondere mit Nieder-, Zwischen- und Hochmooren, naturnahen Quellen und Bachläufen, mittleren und feuchten Grünlandstandorten sowie frischen Waldstandorten;
die Sicherung, Erhaltung, Pflege und teilweise Wiederherstellung eines national bedeutsamen Komplexes artenreicher montaner Grünlandgesellschaften, insbesondere mit Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder-, Zwischen- und Quellmoorbereichen in unterschiedlichen Ausprägungsformen entsprechend der geologischen und hydrologischen Standortbedingungen, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;
die Erhaltung, Pflege und Nutzung der landschaftstypischen traditionellen Steinrücken mit ihrer sehr wertvollen Kryptogamenflora und bedeutsamen Fauna sowie die Erhaltung und Entwicklung von Feldgehölzen;
die Erhaltung eines für Sachsen einmalig gut ausgeprägten Birken-Hochmoorwaldes mit Beständen der Karpatenbirke auf der Restfläche eines abgebauten Kammhochmoores;
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher Mischwälder, insbesondere die ungestörte Entwicklung faunistisch bedeutsamer Sukzessionsstadien zu Laubmischwäldern auf immissionsgeschädigten Waldstandorten;
die Bewahrung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, insbesondere der artenreichen Borstgrasrasen, feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, Berg-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoore, Birken-Moorwälder und Fließgewässer;
der Schutz von Lebensräumen der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere von Birkhuhn, Schwarzstorch, Wachtelkönig und Schwarzspecht;
der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten auch für andere vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen und speziellen Lebensraumansprüchen, insbesondere Bekassine, Braunkehlchen und Kreuzotter;
die Erhaltung und Pflege eines landschaftsprägenden Gebietes von hohem ästhetischen Wert mit zahlreichen kulturhistorisch wertvollen Elementen, wie Lesesteinrücken und -haufen, Trockenmauern, Feldgehölzen und einer historisch gewachsenen Wald-/ Offenlandverteilung;
die Erhaltung ehemaliger Bergbaustandorte mit Stollen, Halden und Gräben und
die nachhaltige Entwicklung des Gebietes durch Pflege und pflegliche Nutzung im Sinne einer naturverträglichen Landnutzung.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz-, Hinweiseinrichtungen oder Markierungen zu verrücken, zu entfernen oder zu beschädigen;
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft, insbesondere die Durchführung von Erstaufforstungen;
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
Flächen außerhalb markierter Wege zu betreten;
zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu fahren;
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
Sportveranstaltungen durchzuführen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3
SächsLJagdG
die Errichtung von Jagdeinrichtungen der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen ist;
b)
die Anlage von Salzlecken in nach § 26
SächsNatSchG
geschützten Biotopen sowie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten sind;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der Flächen mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Anlage von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen sowie der Umbruch von Dauergrünland sind verboten;
b)
Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Biozideinsatz auf Dauergrünland sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; es ist jedoch stets verboten, auf Dauergrünland zu pferchen;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
a)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten sind;
b)
die Kalkung und der Einsatz von Mineraldünger in Moorwäldern oder Zwischenmooren verboten ist, im Übrigen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung; § 26
SächsNatSchG
bleibt unberührt;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8.
für Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden;
9.
für den Bundesgrenzschutz bei der Ausführung der ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben im Sinne des Bundesgrenzschutzgesetzes sowie
10.
für den Ausbau des Fernradweges „Sächsische Mittelgebirge“ mit wassergebundener Decke und mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1)
1
Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen der Erhaltung und teilweisen Rekonstruktion der besonders schutzwürdigen, für das Osterzgebirge typischen Offenlandbiotope, Steinrücken und Bergmischwälder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung.
2
Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind
1.
die Erhaltung großflächiger, extensiv genutzter Grünlandbereiche, in denen die Erhaltung und Ausbreitung typischer, seltener und gefährdeter Arten ermöglicht wird, durch eine naturverträgliche und nachhaltige Nutzung;
2.
die Erhaltung, Sicherung, Entwicklung und teilweisen Regeneration der typischen Offenlandbiotope wie Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder-, Zwischen- und Hochmoore durch
a)
Biotoppflege und -entwicklung, vorrangig durch Mahd ohne Düngung;
b)
extensive landwirtschaftliche Nutzung durch ein- bis zweischürige Mahd und extensive Beweidung (unter 1 Großvieheinheit/ha) in den übrigen Bereichen;
c)
Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Wasserhaushaltes durch Wasserrückhaltung in Mooren und meliorierten Feuchtwiesen;
3.
die Erhaltung und Pflege der landschaftstypischen Steinrücken durch Wiederaufnahme der Holznutzung;
4.
die Entwicklung naturnaher Mischwälder, insbesondere bodensaurer Buchenmischwälder und Erlen-Eschenwälder durch
a)
die Entwicklung der Pionierwälder zu Bergmischwäldern durch Förderung und Pflege der Baumarten der naturnahen Waldgesellschaften;
b)
den Umbau der Nadelbaumwälder mit Baumarten der heutigen potentiell natürlichen Vegetation durch Nachpflanzung, um langfristig naturnahe Mischwälder zu erreichen;
c)
die Auflichtung bachbegleitender Nadelholzwälder, um die Entwicklung von Erlen- Eschenwäldern zu fördern;
5.
die Schaffung eines naturnahen Fließgewässersystems mit Ufersäumen aus extensiv bewirtschafteten Grünland im Offenlandbereich und naturnaher Bestockung in Waldbereichen;
6.
die Erhaltung und Schaffung ungestörter Räume durch Besucherlenkung und Anpassung der Tourismusentwicklung an die Schutzziele des Naturschutzes im Gebiet sowie
7.
der Rückbau der Skiliftanlage im Nordteil des Gebietes im Falle ihrer Auflassung.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 von der Naturschutzbehörde errichtete Schutz-, Hinweiseinrichtungen oder Markierungen verrückt, entfernt oder beschädigt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft, insbesondere, wer Erstaufforstungen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb markierter Wege betritt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Feuer anmacht oder unterhält;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Hunde unangeleint laufen lässt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Sportveranstaltungen durchführt,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Jagdeinrichtungen errichtet, ohne dies der Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Salzlecken in nach § 26
SächsNatSchG
besonders geschützten Biotopen anlegt;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt oder Dauergrünland umbricht;
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b auf Dauergrünland zu pferchen oder wer Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Biozideinsatz auf Dauergrünland vornimmt, ohne dies spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19
SächsWaldG
durchführt;
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b in Moorwäldern oder Zwischenmooren kalkt oder Mineraldünger einsetzt, im Übrigen diese Handlungen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde durchführt;
entgegen § 5 Nr. 8 Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten ohne Veranlassung oder Genehmigung durch die Naturschutzbehörde durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder nach § 7 Abs. 2 erteilte Genehmigung versehen worden ist.
§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt der Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 30-4/77 vom 23. Juni 1977 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden, 7/77, S. 18) zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fürstenauer Heide“ außer Kraft.
Dresden, den 29. November 2007
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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