Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Geisingberg“
Vom 27. November 2000
Berichtigt 26. Februar 2001
(SächsABl. S. 414)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186) und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Altenberg, Geising und Bärenstein im Weißeritzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Geisingberg“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 314 ha.
(2)
1
Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet
1.
der Gemeinde Altenberg, Gemarkung Altenberg nach dem Stand der Flurkarten die Flurstücke 568/1, 569, 570/1, 571/1, 572, 573, 574, 575, 576, 578, 579, 580, 581, 582, 583, 584, 585, 586, 587, 588, 589, 590/1, 591/1, 592/1 (teilweise), 593/2, 595/1, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 603/1, 604/1, 616/1, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 625, 626/1, 629 (teilweise), 630, 634, 642/1, 644, 645, 647, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657/1 (teilweise), 658, 659, 660, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691/1, 692/1, 694, 696, 697/1, 698/1, 699, 700, 701, 702, 703/1, 703/3, 704/1, 705, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 719/1, 720, 721, 722/3 (teilweise), 725, 726/1, 728, 729, 730, 731, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 791, 792, 793, 795, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803 (teilweise), 804, 806, 807, 808, 809, 810, 811, 812, 813, 814, 816 (teilweise);
2.
der Gemeinde Geising, Gemarkung Geising nach dem Stand der Flurkarten die Flurstücke 408/1 (teilweise), 409/1 (teilweise), 410/1 (teilweise), 414/1 (teilweise), 415/2, 416, 417/2, 418/2, 419/3, 420/1, 421/1, 423, 424, 425, 426/1, 427/1, 428/1, 429/1, 430/1, 431/1, 432, 433, 434, 435, 436, 437/1, 438/1, 439, 440, 442/1, 443/2, 444/1, 445, 446/1, 447/3, 447/5 (teilweise), 448, 449, 467, 468, 469, 470, 471, 473, 474, 478, 479, 480, 481, 482/1, 483, 484, 485, 487, 488, 489, 490/1, 491/2, 492/1, 493, 495/1 (teilweise), 502, 503, 504, 505, 506, 507, 510, 511, 521, 522, 523, 524/1, 525;
3.
der Gemeinde Bärenstein, Gemarkung Bärenstein nach dem Stand der Flurkarten die Flurstücke 413, 414, 415, 416, 417 und 418.
2
Das auf dem Geisingberg befindliche Flurstück 794, Gemarkung Altenberg, Gemeinde Altenberg, mit Gaststätte und Turm ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
(3)
1
Die Außengrenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 27. November 2000, Maßstab 1 : 25 000, die Außen- und Innengrenzen in 14 Flurkarten vom 27. November 2000 in den Maßstäben 1 : 1 000 bis 1 : 5 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1)
1
Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung eines wissenschaftlich, naturgeschichtlich und landeskundlich bedeutsamen Landschaftsausschnittes um den Geisingberg im Oberen Osterzgebirge.
2
Er ist von besonderer Eigenart, repräsentiert eine Kulturlandschaft mit hohem landschaftsästhetischem Wert und ist aus Gründen des Biotop- und Artenschutzes von europäischer Bedeutung.
3
Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung der Boden- und Standortvielfalt des Geisingberges als typischer Basaltkegel des Osterzgebirges und seiner trockenen bis frisch-feuchten Hangbereiche, einschließlich der Niedermoorstandorte, Quellen und naturnahen Bachläufe;
4.
die Sicherung, Erhaltung, Pflege und teilweise Entwicklung eines national bedeutsamen Komplexes aus artenreichen montanen Grünlandgesellschaften, insbesondere Berg- und Feuchtwiesen, und Steinrücken in unterschiedlichen Ausprägungsformen entsprechend der geologischen und hydrologischen Standortbedingungen, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften;
5.
die Erhaltung, Pflege und teilweise Entwicklung der naturnahen Wälder, insbesondere ihrer höhlenreichen Ausprägungsformen, einschließlich der hier lebenden Tier- und Pflanzenarten;
6.
der Schutz, die Förderung und die Wiederausbreitung der durch Seltenheit und Gefährdung zum Teil national bedeutsamen Pflanzenbestände der montanen Gründland- und Offenlandstandorte;
7.
die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere der artenreichen Borstgrasrasen, feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, Bergmähwiesen, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder sowie Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern, sowie ihrer Arten;
8.
der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten für vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen Raum- und speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Schwarzstorch, Birkhuhn, Wachtelkönig, Bekassine, Schwarzspecht, Raubwürger, Dohle, Braunkehlchen und Kreuzotter;
9.
die Erhaltung und Pflege eines weithin landschaftsprägenden Gebietes von hohem ästhetischem Wert mit zahlreichen kulturhistorisch wertvollen Elementen wie Lesesteinrücken und -haufen, Trockenmauern und Hohlwege;
10.
die Erhaltung ehemaliger Bergbaustandorte mit Stollen, Brüchen und Halden, insbesondere des aufgelassenen Steinbruchs an der Ostseite des Geisingberges als Aufschluss von Olivin-Augit-Nephelinit und
11.
die nachhaltige Entwicklung des Gebietes durch Pflege und pflegliche Nutzung im Sinne einer naturverträglichen Landnutzung.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
Auffüllen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Gewässer zu verunreinigen oder Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
den Teich am Steinbruch am Osthang des Geisingberges fischereilich zu nutzen;
11.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
12.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
13.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen oder
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
gemäß § 37 Abs. 3 Sächsisches Landesjagdgesetz (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279), in der jeweils geltenden Fassung, die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Salzlecken in nach § 26
SächsNatSchG
geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken jedoch verboten ist;
b)
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass verboten ist,
a)
Dauergrünland aufzuforsten;
b)
Biozide einzusetzen;
c)
Kahlhiebe im Sinne von § 19 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2
SächsWaldG
wird verwiesen;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
a)
Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist;
b)
es verboten ist, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, Dauergrünland umzubrechen oder auf diesem zu pferchen;
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
4.
für den Abbruch oder die Beseitigung baulicher Anlagen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
5.
für die von der Naturschutzbehörde genehmigten Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen aus unterirdischen Hohlräumen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden.
2
Das Genehmigungserfordernis entfällt, wenn eine unmittelbare Gefahr von Leben oder körperlicher Unversehrtheit oder Sachen abzuwehren ist.
6.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Eisenbahnstrecken, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
7.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
9.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen.
¹
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1)
1
Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen dem Leitbild der Erhaltung und teilweisen Entwicklung der besonders schutzwürdigen, für das Osterzgebirge typischen Offenlandbiotope, Steinrücken und Bergmischwälder durch spezielle Maßnahmen des Schutzes, der Pflege und der pfleglichen Nutzung.
2
Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1.
die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünlandpflege und Waldbewirtschaftung;
2.
die Erhaltung großflächiger, extensiv genutzter Grünlandbereiche zur Bewahrung und Ausbreitung typischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten durch eine naturverträgliche und nachhaltige Nutzung;
3.
die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung, zum Teil auch Regeneration der typischen Offenlandbiotope wie Bergwiesen, Borstgrasrasen, Feuchtwiesen sowie Nieder- und Zwischenmoore durch
a)
Biotoppflege und -entwicklung, vorrangig durch einschürige Mahd ohne Düngung;
b)
extensive landwirtschaftliche Nutzung durch ein- bis zweischürige Mahd und extensive Beweidung (unter 1 Großvieheinheit/ha) in den übrigen Bereichen;
c)
Schutz, Förderung und Wiederausbreitung der Populationen national bedeutsamer Pflanzenarten durch spezielle Maßnahmen;
4.
die Erhaltung und Pflege und Nutzung der landschaftstypischen Steinrücken durch regelmäßiges Auf-den-Stock-Setzen;
5.
die Sanierung der Trockenmauern und Erhaltung der Hohlwege;
6.
die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der naturnahen Laubmischwälder wie mesophile und bodensaure Buchenmischwälder, Eschen-Ahorn-Schatthangwälder und Erlen-Eschenwälder durch
a)
die Entwicklung der Laubmischwälder zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern;
b)
die Entwicklung der Laubholzforste in Bergmischwälder durch Förderung und Pflege der Baumarten der naturnahen Waldgesellschaften;
c)
der langfristige Umbau der Nadelholzforste in naturnahe Mischwälder durch Nachpflanzen mit Baumarten der heutigen potentiell natürlichen Vegetation und Förderung der Naturverjüngung;
7.
die Erhaltung und störungsarme Entwicklung der naturnahen Fließgewässer und der Standgewässer;
8.
die Erhaltung und Schaffung ungestörter Räume durch Besucherlenkung und Abstimmung der Tourismusentwicklung mit den Schutzzielen des Naturschutzes im Gebiet sowie
9.
der Rückbau der Skiliftanlage am Osthang des Geisingberges im Falle ihrer Auflassung.
(2)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt.
2
Auf die §§ 15 Abs. 5, 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt oder Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern oder verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindliche Objekte anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 den Teich am Steinbruch am Osthang des Geisingberges fischereilich nutzt;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a Salzlecken in nach § 26
SächsNatSchG
geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a Dauergrünland aufforstet;
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Biozide einsetzt;
4.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne von § 19 SächsWaldG durchführt;
5.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
6.
entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. b Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, Dauergrünland umbricht oder auf diesem pfercht.
7.
entgegen § 5 Nr. 4 bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde abbricht oder beseitigt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
²
§ 8a Übergangsvorschrift
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
³
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
2
Gleichzeitig treten
1.
die Anordnung Nr. 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), soweit sie das Naturschutzgebiet „Geisingberg“ betrifft, und
2.
die Anordnung Nr. 3 des Vorsitzenden des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. DDR II S. 697) sowie der Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden, 4/74, S. 9), soweit sie das Naturschutzgebiet „Geisingbergwiesen“ betreffen,
außer Kraft.
Dresden, den 27. November 2000
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 294)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 294)
3
§ 8a eingefügt durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 294)
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