Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“
Vom 25. Oktober 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, und § 32 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Meißen und der Gemeinde Diera-Zehren im Landkreis Meißen werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 31,1 ha.
(2)
1
Das sich am Elbtalhang zwischen Rottewitz und Zadel erstreckende Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilbereichen westlich und östlich der Gemeindestraße vom Ortsteil Karpfenschänke nach Diera.
2
Bestandteile des Naturschutzgebietes sind aufgelassene Steinbrüche, bewaldete Steilhänge, Streuobstwiesen sowie Trockenrasen im Außenbereich zwischen der Straße im Elbtal im Süden und den Rebflächen auf dem Plateau im Norden.
3
Bewirtschaftete Weinberge befinden sich nicht im Naturschutzgebiet.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 25. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 10 000 und in fünf Flurkarten vom 25. Oktober 2002 im Maßstab 1 : 2 000 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet.
5
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
(1)
1
Schutzzweck ist die nachhaltige Bewahrung, pflegliche Nutzung und naturschutzgerechte Entwicklung zweier Steilhänge des Meißener Durchbruchtales der Elbe zwischen Rottewitz und Zadel.
2
Sie prägen das Bild einer historisch gewachsenen, naturnahen Kulturlandschaft und dienen mit ihrem besonderen Lokalklima als Lebensstätte für zahlreiche seltene und gefährdete Pflanzengesellschaften und Tierarten.
3
Das Gebiet ist Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Schutzzweck ist insbesondere
1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
3.
die Ruhigstellung der aufgelassenen Steinbrüche einschließlich der Oberhänge und Bruchsohlen als Lebensstätten für störungsempfindliche, Fels bewohnende Tierarten mit teilweise hohen Schutzansprüchen;
4.
die Erhaltung der Gesteinshalden, Felsköpfe, Lößwände und Trockenmauern als Lebensstätten für seltene wärmebedürftige Tierarten;
5.
die Gewährleistung der weiteren Vegetationsentwicklung von besonders trockenwarmen seltenen Sonderstandorten auf Gestein und Löß in aufgelassenen Steinbrüchen und an natürlichen Felshängen;
6.
die Erhaltung der blütenreichen Pflanzengesellschaften des mageren Grünlandes und der Trockenrasen auf der Lößterrasse oberhalb der Steilhänge in ihrer kleinräumigen standörtlichen Verschiedenheit durch spezifische Pflege;
7.
die Erhaltung und Entwicklung der trockenwarmen Gebüsche und Wälder als Lebensstätten, vernetzende und Einfluss dämpfende Strukturen durch Pflege, pflegliche Nutzung und Sukzession;
8.
die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen gemäß Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere der Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen, mageren Flachland-Mähwiesen, Silikatfelsen mit Felsspalten- und Pioniervegetation und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern sowie ihrer Arten;
9.
die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen aller Tier- und Pflanzenarten gemäß der Anhänge II und IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, insbesondere von Fledermäusen, Schlingnatter, Zauneidechse und der Schmetterlingsart Spanische Flagge;
10.
die Erhaltung, Förderung und Pflege der gebietstypischen seltenen Wildbirne sowie des baumhöhlenreichen Streuobstes;
11.
die Erhaltung des charakteristischen Bildes einer landesbedeutsamen Kulturlandschaft von hervorragender Schönheit, Eigenart und Vielfalt.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten,
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
Felsen zu beklettern oder Sportveranstaltungen durchzuführen;
12.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
13.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
14.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
15.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen oder
17.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen.
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
a)
die Jagd auf Schalen- und Raubwild als Einzeljagd erfolgt;
b)
die Bejagung des Schalen- und Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist, außerhalb dieses Zeitraumes der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
c)
die Jagd auf Federwild verboten ist;
d)
gemäß § 37 Abs. 3
SächsLJagdG
die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
e)
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass die Lagerung oder Anwendung von Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit der Maßgabe, dass Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen sind; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt;
4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
5.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
6.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
7.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
8.
für Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung, die von der Naturschutzbehörde veranlasst oder genehmigt werden.
¹
§ 6 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze
(1) Die Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes folgen den Leitbildern,
1.
die Standorte nach den Prioritäten der Einzelschutzzwecke nachhaltig zu sichern und
2.
die Vegetationsstruktur der Wiesen, Halbtrockenrasen, Säume, Gebüsche und Wälder in einem räumlichen und zeitlichen Wechsel von pfleglicher Nutzung, Pflege und zeitweiliger oder vollständiger Auflassung in ihrer gebietstypischen Vielfalt und kleinteiligen Vernetzung zu erhalten.
(2) Wesentliche Grundsätze der Pflege und Entwicklung sind
1.
die Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, insbesondere durch Grünland- und Waldpflege;
2.
die Offenhaltung des weitgehend gehölzfrei zu haltenden blütenreichen Grünlandes auf dem Lößplateau durch regelmäßige extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen sowie ergänzende Mahd mit Beräumung des Mähgutes;
3.
die regelmäßige auflockernde Entbuschung der Plateau-, Hang- und Sohlenbereiche mit Entnahmeschwerpunkten in dicht schließenden Schlehen- und Hartriegelgebüschen;
4.
der Umbau der größeren Robinienbestände in naturnahen Eichenmischwald durch schrittweise Entnahme, Nachpflanzung und kontinuierliche Förderung der Naturverjüngung;
5.
die dauerhafte Erhaltungspflege der gebietstypischen Wälder, die dem natürlichen Vegetationspotential entsprechen, bei Belassen des Totholzes;
6.
die Erhaltungspflege des baumhöhlenreichen Streuobstes in einer ausgewogenen Altersverteilung;
7.
die Förderung der Wildbirne durch periodisches Freistellen ihrer Standorte;
8.
die bedarfsweise Steuerung der Vegetationsstruktur an Lebensstätten spezieller Pflanzen- und Tierarten durch kleinflächiges Auflichten und Entnehmen;
9.
das regelmäßige Offenhalten der sonnenexponierten Gesteinsschuttstandorte in den Alt-Steinbrüchen;
10.
die Instandhaltung der gebietstypischen Trockenmauern.
(3)
1
Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden.
2
Auf den § 15 Abs. 5, die §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
§ 7 Befreiungen und Genehmigungen
(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der
SächsBO
errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Felsen beklettert oder Sportveranstaltungen durchführt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Feuer anmacht oder unterhält;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 mit Luftfahrzeugen startet oder landet,
sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. d ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;
3.
entgegen § 5 Nr. 3 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;
4.
entgegen § 5 Nr. 8 ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a
SächsLJagdG
handelt, wer vorsätzlich
1.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die Jagd auf Schalen- und Raubwild anders als durch Einzeljagd ausübt;
2.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- und Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember durchführt oder
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Federwild jagt.
²
§ 8a Übergangsvorschrift
Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.
³
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 in Kraft.
Dresden, den 25. Oktober 2002
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 299)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 299)
3
§ 8a eingefügt durch
Verordnung vom 13. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 299)
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