Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Döbener Wald“
Vom 30. Juli 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Grimma, Gemarkungen Döben, Dorna und Grechwitz, auf dem Gebiet der Stadt Nerchau, Gemarkungen Nerchau, Schmorditz und Golzern und auf dem Gebiet der Gemeinde Thümmlitzwalde, Gemarkung Bröhsen, Muldentalkreis, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Döbener Wald“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1)
1
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 190 ha.
2
Es umfasst den zwischen Dorna und Nerchau liegenden Teil des östlich der Vereinigten Mulde gelegenen Laubwaldkomplexes der Hang- und Hochflächen sowie der Muldeseitentälchen.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst
1.
auf dem Gebiet der Stadt Grimma
1.1
Gemarkung Döben (Stand 24. Oktober 2000)
Blatt 1, die Flurstücke 311 bis 323, 332 (zum Teil), 351, 352, 354 bis 361, (Flurkarte 13 der Verordnung),
Blatt 2, die Flurstücke 163 b, 164, 165 a, 169, 353, 407 bis 409, 497, (Flurkarte 14 der Verordnung),
Blatt 3, die Flurstücke 155 d, 156, 157, 159 (zum Teil), 166, 168/2, 172/4 (zum Teil), 172/5 (zum Teil), 174, 175 a, 175 b, 176, 180 bis 182, 185 (zum Teil), 410, 410 c, 410 d, 410 e, 410 f, 410 g, 410 h, 410 i, 410 k, 410 l, 410 m, 410 n, 410 o, 410 p, 410 q, 410 r, 410 s, 410 u, 410 v, 410 w, 410 x, 410 y, 410 z, 476 bis 485, 486 (zum Teil), 487 bis 497, 498/1, 498/2, (Flurkarte 10 der Verordnung),
1.2
Gemarkung Dorna (Stand 24. Oktober 2000)
Blatt 2, die Flurstücke 77 (zum Teil), 80, 81, (Flurkarte 12 der Verordnung),
1.3
Gemarkung Grechwitz (Stand 24. Oktober 2000)
Blatt 3, die Flurstücke 212 (zum Teil), 215 (zum Teil), 217, 218 (zum Teil), (Flurkarte 15 der Verordnung),
Blatt 6, die Flurstücke 45/6 (zum Teil), 222, 223/1, 224/2, 224/3, 224/5 (zum Teil), 226/1 (zum Teil), 265 (zum Teil), 268 (zum Teil), 271 (zum Teil), 274 (zum Teil), 276, 277, 278 (zum Teil), 281, 282/1, 285/1, 286/1 (zum Teil), 288, 470 (zum Teil), (Flurkarte 16 der Verordnung),
2.
auf dem Gebiet der Stadt Nerchau
2.1
Gemarkung Nerchau
Blatt 5, die Flurstücke 272, 275, 279/18 (zum Teil), 830/4 (zum Teil), (Stand 25. Juli 2003 Flurkarte 1 und Stand 23. Oktober 2000 Flurkarte 2 der Verordnung),
2.2
Gemarkung Schmorditz (Stand 23. Oktober 2000)
Blatt 1, die Flurstücke 116, 116 a, 117 bis 124, 125/1 (zum Teil), 128 bis 131, 132 (zum Teil), 141 (zum Teil), (Flurkarte 3 der Verordnung),
Blatt 2, die Flurstücke 66 (zum Teil), 67, 68 (zum Teil), 77/1 (zum Teil), 78, 79, 80/1, 81 bis 85, 88 bis 90, 91/1, 92/2, 94/1, 95/1, 95/3 (zum Teil), 96, 97/3, 98, 99, 100/3, 101/3, 102/3, 139/3, (Flurkarte 5 der Verordnung),
Blatt 3, die Flurstücke 108, 109, 110/1, 111, 114/1, 115, 142 bis 145, 146/1, 146/3, 147, 148/1, 148/3, 149/1, 149/3, 150, 151/1, 151/3, 152, 153/1, 153/3, 154/1, 154/3, 155/1, 156/1, 157 bis 159, 160/1, 160/3, (Flurkarte 4 der Verordnung),
2.3
Gemarkung Golzern
Blatt 1, die Flurstücke 252 (zum Teil), 255 (zum Teil), 256 (zum Teil), 257 bis 261, 268/3 (zum Teil), 269 (zum Teil), 271, 292 bis 295, 297 bis 302, (Stand 24. Oktober 2000, Flurkarte 6 der Verordnung),
Blatt 2, die Flurstücke 244 (zum Teil), 246 (zum Teil), 248/1 (zum Teil), 249 (zum Teil), 250 (zum Teil), 251, 252 (zum Teil), 253 (zum Teil), 263, 264/1, 264/2, 265/5, 266, (Stand 25. Juli 2003, Flurkarte 7 der Verordnung),
Blatt 3, die Flurstücke 52, 53, 54, 63, 63/2, 64 a, 64 b, 64 c, 68, 69, 72 bis 75, 85 bis 90, 285/1, 285/2, 331 bis 333, 336, 337/1, 339, 341, 342, 343/1, 343/2, 344, (Stand 24. Oktober 2003, Flurkarte 8 der Verordnung),
Blatt 4, die Flurstücke 38/1, 80, 81, (Stand 25. Juli 2003, Flurkarte 9 der Verordnung),
Blatt 5, die Flurstücke 82 (zum Teil), 83/1, 84/1, 91 bis 93, 94 (zum Teil), 95 a, 96 bis 106, 107 a, 109 bis 115, 116 (zum Teil), 117 (zum Teil), 118 (zum Teil), 119, 120, 121/1, 124, 125/1 (zum Teil), 126 bis 129, 130 (zum Teil), 130 a (zum Teil), 282, 286/1, (Stand 24. Oktober 2000, Flurkarte 11 der Verordnung),
Blatt 6, die Flurstücke 136/1 (zum Teil), 137/1 (zum Teil), 138/1 (zum Teil), 141/1 (zum Teil), 142/1 (zum Teil), 143 bis 146, (Stand 25. Juli 2003, Flurkarte 17 der Verordnung),
3.
auf dem Gebiet der Gemeinde Thümmlitzwalde, Gemarkung Bröhsen (Stand 25. Juli 2003)
Blatt 1, die Flurstücke 83 (zum Teil), 84, 84 a, (Flurkarte 18 der Verordnung),
Blatt 2, die Flurstücke 62 (zum Teil), 64 (zum Teil), 66 (zum Teil), 68/1, 69, 70/1, 71, 72/1, 73/1, 74/1, 75/1, 76/1, 77/1, 78/1, 79, 81, 82 a, 96 a, 105 (zum Teil), (Flurkarte 19 der Verordnung),
Blatt 3, die Flurstücke 102 bis 104 (Flurkarte 20 der Verordnung).
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Juli 2004 im Maßstab 1 : 25 000, in einer Übersichtskarte zur Lage der Fluren und Reihung der Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Juli 2004 im Maßstab 1 : 15 000 und in 20 Flurkarten des Regierungspräsidiums Leipzig vom 30. Juli 2004 im Maßstab 1 : 2 000 beziehungsweise 1:2 730 im Original rot und in den Vervielfältigungen schwarz dargestellt.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(4) Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Zimmer 449, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht für jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
1.
die Erhaltung und Sicherung eines aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen wertvollen überregional bedeutsamen Lebensraumkomplexes aus naturnahen Eichenmisch-, Buchen-, Buchenmisch- und Laubmischwäldern, Grünlandstandorten unterschiedlicher Ausprägung, Stand- und Fließgewässern sowie Streuobstwiesen und Feldgehölzen einschließlich kleinerer Ackerflächen;
2.
die Erhaltung und zielgerichtete Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere der großflächigen und gut ausgeprägten Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (Lebensraumtyp 9170), der Hainsimsen-Buchenwälder (Lebensraumtyp 9110), der Schlucht- und Hangmischwälder (prioritärer Lebensraumtyp 9180), der Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (prioritärer Lebensraumtyp 91E0) und der Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (Lebensraumtyp 8220) sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für den Erhalt der Kohärenz des Schutzgebietes NATURA 2000 und für den Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebietes von Bedeutung sind;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Laubwaldkomplexe durch gezielte Förderung von Rotbuchen und Eichen, der Nutzung von Möglichkeiten der Naturverjüngung, Schaffung einer ausgewogenen Altersklassenstruktur und des Belassens waldlebensraumtypischer Alt- und Totholzanteile als Habitate der zahlreichen spezialisierten Tier- und Pflanzenarten;
4.
die Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Hainsimsen-Traubeneichenwälder, der Eschen-Ahorn-Schlucht- und Schatthangwälder sowie der Erlen-Eschen-Bach- und Quellwälder;
5.
die langfristige Entwicklung der nicht naturnah bestockten Waldbereiche durch Waldumbau zu naturnahen, reich strukturierten und standortgerechten Waldbeständen;
6.
die Entwicklung und Sicherung artenreicher Waldränder mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen zur Pufferung von Stoffeinträgen und als wichtiges biotopverbindendes Element zwischen Wald und Offenland;
7.
die Erhaltung des gegenwärtigen Wald-Offenlandverhältnisses, insbesondere die Sicherung und Entwicklung des reich strukturierten Wald-Offenland-Mosaiks im südöstlichen Teilgebiet (so genannte Fuchslöcher);
8.
die Erhaltung und die Biotopstruktur pflegende Entwicklung der felsigen und waldfreien Standorte der Steilhänge als kleinflächige, natürliche beziehungsweise naturnahe Habitate;
9.
die Sicherung und biotopgemäße Entwicklung der Grünlandbereiche durch pflegliche Nutzung oder Biotoppflege;
10.
eine weitestgehend natürliche Entwicklung der im Schutzgebiet vorhandenen Bäche zu Fließgewässern mit landschafts- und biotoptypischer Wasserführung und Gewässerstruktur sowie die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Durchgängigkeit einschließlich der naturnahen Entwicklung des Gewässerumfeldes außerhalb der Waldbereiche;
11.
die Erhaltung und Förderung naturnaher Quellbereiche, insbesondere der in Sachsen extrem seltenen Kalktuff-Quellen (prioritärer Lebensraumtyp 7220);
12.
Erhaltung und Entwicklung der Stillgewässer als Habitate bedrohter Tierarten (insbesondere Amphibien);
13.
die Sicherung und Entwicklung der im Schutzgebiet vorhandenen Streuobstwiesen;
14.
die Sicherung der besonderen Funktion des Schutzgebietes als wichtiger Lebensraum für eine Vielzahl von gefährdeten, in ihrem Vorkommen eng an die spezifischen Bedingungen des Gebietes gebundenen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere des arten- und individuenreichen Brutvogelbestandes;
15.
die Bewahrung beziehungsweise Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Populationen aller Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG, beispielsweise Großes Mausohr und Kammmolch sowie ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate.
§ 4 Verbote
(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
4.
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
Abfälle sowie sonstige Materialien zu lagern oder abzulagern;
6.
Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
7.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
Gewässer und Feuchtgebiete zu verunreinigen;
9.
Dauergrünland umzubrechen, ackerbaulich zu nutzen oder aufzuforsten;
10.
Hecken, Baumreihen, Ufergehölze, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden;
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung zu gefährden oder zu zerstören;
12.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Tiere in das Gebiet einzubringen;
13.
Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
14.
Markierungszeichen aufzustellen beziehungsweise anzubringen;
15.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufzustellen;
17.
Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege zu betreten, auf diesen Flächen zu reiten oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
18.
mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten zu starten und zu landen;
19.
Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte zu waschen oder zu reinigen;
20.
Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;
21.
Hunde frei laufen zu lassen;
22.
Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen oder Lichtquellen zu betreiben, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
¹
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 dieser Verordnung gilt nicht
1.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass
1.1
1
Maßnahmen zur Mahd und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind.
2
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
3
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
4
Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist.
1.2
das Ausbringen von Dünger auf Flächen mit weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt;
1.3
§ 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass unter Beachtung von § 30 Abs. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWaldG
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist,
–
die vorhandene naturnahe Laubholzbestockung erhalten bleibt,
–
sich der Holzeinschlag in allen naturnahen Waldbereichen auf Einzelstammentnahme beziehungsweise femelartige Nutzung beschränkt,
–
Eichen und Rotbuchen ab einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 50 cm nur nach einvernehmlicher Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde gefällt werden dürfen,
–
die Wiederaufforstung von Beständen nach Holzentnahme und der Unterbau bei Verjüngungsmaßnahmen ausschließlich mit standortgerechten und einheimischen Laubholzarten erfolgt,
–
in naturnah bestockten Waldbereichen ein waldlebensraumtypischer Alt- und Totholzanteil in den Beständen verbleibt,
–
ein Ausbau oder Neubau von Waldwegen nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen darf,
–
forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August eines jeden Jahres nur mit manuellen Verfahren zulässig sind;
3.
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3
SächsNatSchG
umweltgerechte Ausübung der Fischerei gemäß des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz –
SächsFischG
) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156);
4.
für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) mit der Maßgabe, dass
–
die Jagd grundsätzlich durch Einzelansitzjagd erfolgt,
–
Gesellschaftsjagden nur im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind;
5.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Erhaltung, sowie für Maßnahmen der Verkehrssicherung;
6.
für die dem Schutzzweck entsprechende Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich und nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
7.
für Pflegemaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen und Wegemarkierungen;
9.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Tätigkeiten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und für behördlich abgestimmte Untersuchungen im Auftrag der Naturschutzbehörden;
10.
für behördlich abgestimmte und genehmigte Arbeiten zur Erkundung und Beseitigung von Gefahren aus Altlasten;
11.
für gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.
²
§ 6 Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Zum Erreichen des Schutzzweckes nach § 3 und nach Maßgabe der §§ 4 und 5 dieser Verordnung sind zur dauerhaften Sicherung und Weiterentwicklung der Schutzwürdigkeit des Naturschutzgebietes
1.
in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten eine pflegliche Bewirtschaftung der naturnahen Waldbereiche fortzuführen beziehungsweise zu entwickeln, die die vorhandenen naturnahen Bestandsarten- und Altersstrukturen erhält beziehungsweise in den Rotbuchenwäldern die Altersstruktur und die Erosionsgefahr berücksichtigt, einen waldlebensraumtypischen Alt- und Totholzanteil sichert, naturnahe Waldrandstrukturen zulässt und entwickelt sowie nicht naturnahe Waldflächen in naturnahe Bestände überführt;
2.
für die bisher als Wiesen und Weiden genutzten Grünlandflächen einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung sicherzustellen beziehungsweise einzuleiten und zu entwickeln;
3.
für die sonstigen naturnahen Offenlandbiotope, Streuobstwiesen und Feldgehölze eine biotopgerechte Pflege ein- beziehungsweise fortzuführen und weiterzuentwickeln sowie gegebenenfalls durch ersteinrichtende Maßnahmen die Grundlage für eine dem Schutzzweck entsprechende Biotopentwicklung zu schaffen;
4.
für die an Wälder oder andere naturnahe Biotope angrenzenden Ackerflächen außerhalb des NSG auf eine Bewirtschaftung hinzuwirken, die die Bodenerosion sowie einen Nährstoff- oder Biozideintrag in die geschützten Bereiche verhindert;
5.
die natürliche Entwicklung aller Gewässer und -randstrukturen soweit wie möglich zuzulassen und wo sinnvoll diese durch gezielte Maßnahmen einvernehmlich mit den Betroffenen zu ermöglichen.
(2) Der zu erarbeitende Managementplan für das FFH-Gebiet dient der fachlichen Untersetzung der gebietsspezifischen Erhaltungsziele und legt Maßnahmen fest, mit denen der günstige Erhaltungszustand der FFH-Lebensraumtypen und -arten gesichert oder wiederhergestellt werden kann.
(3) Der zu erstellende und mit dem Managementplan abgestimmte Pflege- und Entwicklungsplan wird nach Abstimmung mit den Eigentümern beziehungsweise Nutzungsberechtigten verbindliche Grundlage für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
§ 7 Befreiungen
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Absatz 1 Satz 2
SächsNatSchG
gilt entsprechend.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt, entgegen § 4 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen können.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig, soweit § 5 nichts anderes bestimmt,
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder sonstige Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle sowie sonstige Materialien lagert oder ablagert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen durchführt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gewässer und Feuchtgebiete verunreinigt;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Ufergehölze, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet oder zerstört;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört sowie Tiere in das Gebiet einbringt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt beziehungsweise anbringt;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt;
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen und privaten Straßen und Wege betritt, auf diesen Flächen reitet oder diese Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt;
18.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 mit Flugsport- und Modellflugsportgeräten startet und landet;
19.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt;
20.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 Feuer entfacht oder unterhält;
21.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt;
22.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt weiterhin, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
nach § 5 zulässige Handlungen über den durch die Maßgabe gesetzten Rahmen hinaus durchführt und somit gegen die Verbote des § 4 verstößt,
2.
einer Einzelanordnung nach § 16 Abs. 4
SächsNatSchG
zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen worden ist.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
³
§ 9 Übergangsregelung
Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“ vom 11. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
⁴
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 4 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Nummer 19 des Bezirkes Leipzig der Anlage zur Anordnung Nummer 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR Teil II S. 166), das Naturschutzgebiet „Döbener Wald“ betreffend, außer Kraft.
⁵
Leipzig, den 30. Juli 2004
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
Übersichtskarte 1
Übersichtskarte 2
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 334)
2
§ 5 geändert, § 5a gestrichen durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 334)
3
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 334)
4
§ 9 eingefügt durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 334)
5
bisheriger § 9 wird neu § 10 durch
Verordnung vom 11. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 334)
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