Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Am Rümpfwald“
Vom 11. Juni 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2007
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (
SächsNatSchG
) vom 16. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Glauchau im Landkreis Chemnitzer Land werden als Naturschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Am Rümpfwald“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 88 ha.
(2) Das Schutzgebiet umfaßt gemäß dem Stand der Flurkartengrundlage auf dem Gebiet der Stadt Glauchau die folgenden Flurstücke:
in der Gemarkung Glauchau die Nummern 2909 (teilweise), 2916 (teilweise), 2970, 2971, 2972, 3510, 3510a, 3511, 3512 (teilweise), 3513, 3514, 3515, 3516/1 (teilweise), 3517;
in der Gemarkung Rümpfforst die Nummer 9/1 (teilweise);
in der Gemarkung Niederlungwitz die Nummern 234/4, 869/2, 869b, 870/4, 876/5, 890, 926;
in der Gemarkung Rothenbach die Nummern 11/7, 110/2, 117/2, 125/4, 127/2, 13/4 (teilweise), 137/2, 138/2, 141/2, 158/2, 159, 165/2, 183/2, 185, 189/2, 209/2 (teilweise), 220/2 (teilweise), 223/3 (teilweise), 241, 243a, 314, 318, 319, 320, 321, 321a, 321b, 321c, 80/2, 90/3, 94/2, 94b.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Juni 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in elf Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz (Kartennummern 1 bis 11) vom 11. Juni 1999 in den Maßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 730 rot eingetragen.
2
Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches des Schutzgebietes ist die Abgrenzung auf den Flurkarten.
3
Soweit sich die roten Grenzlinien mit Flurstücksgrenzen decken, bildet die jeweilige Flurstücksgrenze die Schutzgebietsgrenze; ansonsten bestimmt die Linienaußenkante die Schutzgebietsgrenze.
4
Die Lage der Flurkarten zueinander ist in einer Blattschnitt-Übersichtskarte dargestellt.
5
Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4)
1
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
2
Dies geschieht auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung des Verordnungstextes im Sächsischen Amtsblatt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, in Chemnitz, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist :
1.
die Erhaltung und Entwicklung von Biotopen und Lebensgemeinschaften, wie magere Ruderalfluren, Zwergstrauchheiden, Halbtrockenrasen, temporäre und permanente Stillgewässer, Verlandungszonen, Hecken, Feldgehölze und Baumreihen, in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang;
2.
die Erhaltung der im Gebiet vorkommenden, teils stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und die Vermeidung von Störungen, insbesondere der bedeutenden Vogelvorkommen von Wiesen- und Heckenbrütern;
3.
die Erhaltung des im Raum Glauchau letzten großflächigen und reich strukturierten Offenlandlebensraumes sowie seine zielgemäße Pflege.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten :
1.
bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2.
Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;;
4.
Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5.
Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vorzunehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern;
6.
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, dort Rad zu fahren oder zu reiten;
7.
mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese abzustellen;
8.
Markierungszeichen aufzustellen, anzubringen oder aufzuzeichnen, sofern diese geeignet sind, das Betreten des Gebietes räumlich zu lenken;
9.
zu zelten, zu lagern, zu baden, Boot zu fahren, Verkaufsstände aufzustellen oder Hunde frei laufen zu lassen;
10.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
11.
Flugmodelle zu betreiben;
12.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
13.
Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen oder anzulocken, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
14.
Erstaufforstungen vorzunehmen oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen.
¹
§ 5 Zulässige Handlungen
§ 4 gilt nicht für :
1.
die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass gemäß § 37 Abs. 3 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (
SächsLJagdG
) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedarf und gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7
SächsLJagdG
die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
die ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.
2
Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung, Kalkung oder zum Einsatz von Bioziden sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen.
3
Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese.
4
Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet.
5
Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde.
6
Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 14 bleiben unberührt;
3.
die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführenden oder in Auftrag gegebenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;
4.
die von der Naturschutzfachbehörde durchzuführenden oder in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Untersuchungen;
5.
die von der unteren Naturschutzbehörde durchzuführende oder in Auftrag gegebene Markierung von Wegen zum Zwecke der Besucherlenkung sowie die amtliche Kennzeichnung des Naturschutzgebietes gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in der jeweils geltenden Fassung;
6.
sonstige behördlich angeordnete Markierungs- und Sperrmaßnahmen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
7.
die Aufsuchung, die Bergung und den Abtransport von Kampfmitteln mit der Maßgabe, dass diese – soweit Gefahr im Verzuge nicht unverzügliches Handeln erfordert – der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen sind;
8.
den Betrieb, die Unterhaltung und die Instandsetzung der vorhandenen Anlagen und Leitungen der öffentlichen Versorgung;
9.
den Bau und die Benutzung einer Verbindungsstraße aus Richtung des Glauchauer Ortsteils Rothenbach als geradlinige Verlängerung der ehemaligen Panzerstraße in Richtung Klengelhain mit der Maßgabe, dass zuvor die Notwendigkeit der Baumaßnahme durch Vorlage von Aufkommenszahlen und Belegungsprognosen im Rahmen eines mit dem Flächennutzungsplan erarbeiteten ganzheitlichen Verkehrskonzeptes der Großen Kreisstadt Glauchau nachgewiesen sein muss und mit der Verpflichtung zur naturschutzrechtlichen Kompensation der Eingriffsfolgen des Straßenbaus; § 4 Abs. 2 Nr. 2 gilt insoweit nicht.
²
§ 6 Grundsätze der Pflege und Entwicklung
1.
Zur Offenhaltung des Gebietes soll bevorzugt eine extensive Schafbeweitung durchgeführt werden;
2.
an geeigneten Stellen sollen kleine Stillgewässer angelegt und gepflegt werden;
3.
im Übergangsbereich zwischen Offenland und südlichem Waldbereich soll ein bis 10 Meter tiefer Saum unter Verwendung standortgerechter und gebietstypischer Gehölze zum Aufbau eines stufigen und reichgegliederten Waldrandes aufgeforstet werden.
2
Zur Verbindung der am Schutzgebietsnordwestrand vorhandenen Feldgehölze mit den Waldflächen bei Rothenbach kann eine bis zu 5 Hektar große Waldfläche aufgeforstet werden; § 4 Abs. 2 Nr. 14 gilt insoweit nicht.
1
Einzelheiten zu Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan geregelt.
2
Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt: „Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.
³
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 53
SächsNatSchG
auf schriftlichen Antrag hin Befreiung erteilen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig – ohne dass eine zulässige Handlung in der im § 5 festgelegten Art und Weise oder eine Befreiung im Sinne des § 7 vorliegt –
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung errichtet oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder verändert, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Entwässerungsmaßnahmen oder Veränderungen an Gewässern, einschließlich Tümpeln und Gräben, vornimmt, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers verändert;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Flächen außerhalb der Wege betritt, dort Rad fährt oder reitet;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Markierungszeichen, die geeignet sind, das Betreten des Naturschutzgebietes räumlich zu lenken, aufstellt, anbringt oder aufzeichnet;
9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 zeltet, lagert, badet, Boot fährt, Verkaufsstände aufstellt oder Hunde frei laufen lässt;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Feuer anmacht oder unterhält;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Flugmodelle betreibt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Erstaufforstungen vornimmt oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig vollziehbare Nebenbestimmungen, mit der eine nach § 7 erteilte Befreiung versehen wurde, nicht, nicht vollständig, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
⁴
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft.
Chemnitz, den 11. Juni 1999
Regierungspräsidium Chemnitz
Brüggen
Regierungspräsident
Übersichtskarte
1
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 289)
2
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 289)
3
§ 6 geändert, § 6a aufgehoben durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 289)
4
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 5. April 2007
(SächsABl. SDr. S. S 289)
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