Festsetzung LSG „Leipziger Auwald“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
Vom 8. Juni 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 2008

Aufgrund von § 19, § 48 Abs. 2 Nr. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Das im § 2 näher bezeichnete Gebiet auf den Territorien der Kreisfreien Stadt Leipzig und des Landkreises Leipziger Land wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Leipziger Auwald“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 5 900 ha.
(2)
1
Das Schutzgebiet umfaßt nach dem Stand vom 18. November 1996 Flächen folgender Städte und Gemeinden: Bienitz (mit den Gemarkungen Groß- und Kleindölzig, Kleinliebenau, Burghausen und Rückmarsdorf), Böhlitz-Ehrenberg (mit den Gemarkungen Gundorf, Böhlitz-Ehrenberg), Leipzig (mit den Gemarkungen Wahren, Möckern, Gohlis, Leipzig, Connewitz, Lößnig, Dölitz, Lauer, Hartmannsdorf, Knauthain, Knautkleeberg, Windorf, Großzschocher, Kleinzschocher, Schleußig, Plagwitz, Lindenau, Leutzsch und Burgaue), Lützschena-Stahmeln (mit den Gemarkungen Hänichen, Quasnitz, Lützschena und Stahmeln), Markkleeberg (mit den Gemarkungen Markkleeberg, Cospuden, Großstädteln, Gautzsch, Oetzsch und Zöbigker) und Schkeuditz (mit den Fluren Wehlitz, Altscherbitz, Modelwitz und Papitz).
2
Es wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
3
Im Nordwesten des Schutzgebietes, zwischen dem Elster-Saale-Kanal im Süden und Schkeuditz (Flur Wehlitz) im Norden, verläuft die Schutzgebietsgrenze entlang der Landesgrenze, wobei die Ortslage Kleinliebenau einschließlich der Straße nach Horburg nicht in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen ist.
4
Im Bereich der Flur Wehlitz schwenkt die Schutzgebietsgrenze nach Osten und verläuft nördlich der Weißen Elster unmittelbar entlang der südlichen Bebauungsgrenze der Stadt Schkeuditz und der Gemeinde Lützschena-Stahmeln bis zur Stadtgrenze von Leipzig.
5
Auch in ihrem weiteren Verlauf auf dem Territorium der Stadt Leipzig, zunächst in südöstlicher später südlicher Richtung, orientiert sich die Schutzgebietsgrenze im wesentlichen eng an der Bebauungsgrenze, wobei die Gemarkungen Wahren, Möckern, Gohlis, Leipzig, Connewitz, Lößnig und Dölitz berührt werden.
6
Im Süden verläuft die Grenze unmittelbar östlich der Mühlpleiße, das Gelände der agra ausgrenzend.
7
Sie folgt weiter der Kleinen Pleiße unter Einbeziehung des Waldstückes beim agra-Club und verläßt das Territorium der Stadt Leipzig.
8
Auf dem Territorium der Stadt Markkleeberg folgt sie weiterhin der Kleinen Pleiße entlang des Ostufers nach Süden bis zum Rand des ehemaligen Tagebaues Espenhain.
9
Parallel zum Tagebaurand schwenkt sie unter Ausgrenzung der Stadtmühle nach Westen um und erreicht den östlichen Böschungsfuß der B 2.
10
Von da an verläuft die Grenze nach Norden, den Sportplatz und das Waldstück „Möncherei“ einbeziehend, bis zur Mönchereistraße.
11
Deren Südgrenze folgt sie wiederum nach Osten bis zum Westufer der Kleinen Pleiße.
12
Die Grenze führt entlang des Westufers der Kleinen Pleiße nach Norden, dann nach Nordwesten bis zu deren Mündung in die Pleiße.
13
In diesem Bereich (Höhe des Wehres) quert die Schutzgebietsgrenze die Pleiße nach Westen und folgt dem westlichen Dammfuß der Pleiße nach Norden bis sie den Haupt-Rundweg des westlichen agra-Parkes aufgreift und diesem im Halbbogen in nordwestlicher Richtung folgt.
14
Unter Ausgrenzung der Betriebsgebäude des agra-Parkes sowie des Agrarhistorischen Museums orientiert sich die Grenze wiederum an der Bebauungsgrenze nach Norden, bis sie auf die Grenze der Stadt Leipzig stößt.
15
Entlang der Stadtgrenze Markkleeberg/Leipzig, im Bereich der Gautzscher Spitze entlang der Bebauungsgrenze, verläuft die Schutzgebietsgrenze bis zum Floßgraben, führt entlang des Floßgrabens nach Süden bis zum Ziegeleiweg, folgt diesem nach Südosten, schwenkt, das Rosenfeld einbeziehend, entlang der Bebauungsgrenze nach Westen um bis zum Equipagenweg.
16
Weiterhin verläuft die Grenze entlang des Equipagenweges nach Süden, weicht dann unter Einbeziehung der Kleingartenanlage und des Kees‘schen Parkes nach Osten und Süden ab.
17
Bis zum Uferbereich des Cospudener Sees (ehemaliger Tagebaurand) bei Zöbigker orientiert sich die Grenze weitestgehend an der vorhandenen Bebauung.
18
Bei Zöbigker markiert ein vermessener Punkt der Cospudener Straße einen Begrenzungspunkt des LSG, von dem aus eine Verbindung zu einem vermessenen Punkt der Stadtgrenze zu Leipzig gezogen wird.
19
Von diesem Punkt an folgt die Schutzgebietsgrenze der Stadtgrenze bis zum Südwestufer des Elsterstausees.
20
Von hier verläuft die Grenze am westlichen Dammfuß des östlichen Elsterdammes nach Norden, quert die Elster entlang der Gemarkungsgrenze Hartmannsdorf und orientiert sich nunmehr in Richtung Norden wiederum an der Bebauungsgrenze, wobei die Gemarkungen Knauthain, Knautkleeberg, Windorf, Großzschocher, Kleinzschocher, Schleußig, Connewitz, Leipzig, Plagwitz, Lindenau und Leutzsch berührt werden.
21
Am Alfred-Kunze-Sportpark (ehemals Georg-Schwarz-Sportpark) erreicht die Schutzgebietsgrenze das Territorium der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg; sie grenzt dabei den südlichen Bereich der Sportstätte aus, die westlich anschließenden Kleingarten- und Grünanlage ein, und verläuft im weiteren südlich der Luppe, teilweise unmittelbar am Südufer der Luppe.
22
Westlich der Ortslage Gundorf orientiert sich die Grenzlinie an der Bebauungsgrenze und stößt dann auf die Straße nach Burghausen, wobei die Bahnlinie Leipzig–Merseburg gekreuzt wird.
23
Südlich dieser Bahnlinie bildet der östliche Waldrand des Bienitz bis über den Elster-Saale-Kanal, der entlang der Brücke gequert wird, die Grenze.
24
Dabei wird der nördlich des Kanals liegende Sportplatz einbezogen.
25
Südlich des Kanals wird der Waldrand von einem Wirtschaftsweg begleitet, dem die Grenze bis zum Schnittpunkt mit der Merseburger Landstraße (B 181) folgt.
26
Die Grenze verläuft zunächst am Nordrand der B 181, folgt dann der Gemarkungsgrenze Dölzig, die „Sauren Wiesen“ in das LSG einbeziehend, wendet nach Norden, verläuft am Südrand der B 181 nach Osten, kreuzt die B 181 und stößt an den südlichen Böschungsfuß des Elster-Saale-Kanals.
27
Der südliche Böschungsfuß des Kanals stellt die Grenze bis westlich der Ortslage Dölzig dar.
28
Dort schwenkt die Schutzgebietsgrenze nach Süden ab und verläuft nördlich des Gewerbegebietes bis zur Landesgrenze.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 im Maßstab 1 : 25 000, in 268 Flurkarten (Nummer 1 bis 127 und 129 bis 269) des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 im Maßstab 1 : 5 000 bis 1 : 500 und in einer Karte (Nummer 128) des Regierungspräsidiums Leipzig vom 8. Juni 1998 im Maßstab 1: 10 000 grün eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Leipzig, Braustraße 2, in 04107 Leipzig, Zimmer 449, für die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
¹

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum.
(2) Besonderer Schutzzweck ist im einzelnen:
1.
Sicherung der durch die Flüsse Weiße Elster, Luppe und Pleiße entstandenen Flußauenlandschaft, die durch ihre Einzigartigkeit im nordwestsächsischen Raum sowie durch eine besondere Schönheit der in großen Teilen naturnahen Landschaftsstrukturen geprägt ist und die eine hohe wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Bedeutung hat;
2.
Erhalt und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes der Flußauen und der angrenzend umfaßten Naturräume in ihrer Gesamtheit und in Teilbereichen, insbesondere des Wirkungsgefüges von Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt;
3.
Erhalt und Wiederherstellung auentypischer Wasserverhältnisse und -dynamik als Grundlage für die Erhaltung und Entwicklung der gesamten Leipziger Auenlandschaft;
4.
Erhalt und Entwicklung auentypischer Strukturen, wie Hartholzaue, Weichholzbestände, Altwässer und -arme, Feuchtwiesen, Röhrichte, und sonstiger wertgebender Strukturen feuchter Standorte;
5.
Erhalt und Entwicklung sonstiger im Gebiet wertgebender Strukturen, wie Halbtrockenrasen, Einzelbäume, Hecken- und Restgehölzstrukturen, Feuchtwiesen oder Röhrichte außerhalb der Aue;
6.
Erhalt von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten;
7.
Erhalt und Entwicklung des Biotopverbundes;
8.
Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes;
9.
Sicherung und Entwicklung der besonderen Bedeutung des Gebietes für die Erholung unter Berücksichtigung des jeweils landschaftsverträglichen Maßes der Nutzung.

§ 4 Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
fließende und stehende Gewässer sowie Feuchtgebiete einschließlich Feuchtwiesen zu schädigen, umzuwandeln oder zu beseitigen;
2.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
3.
Dauergrünland umzubrechen oder ackerbaulich zu nutzen;
4.
auf Grünland Klärschlämme auszubringen;
5.
wesentliche Bestandteile der freien Landschaft, wie Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und ähnliche Naturgebilde, zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen;
6.
Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder die Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, zu verändern, soweit solche Handlungen nicht aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bergbauberechtigung erfolgen sollen;
7.
das Schutzgebiet außerhalb der Straßen und für den Fahrverkehr zugelassener Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
8.
im Schutzgebiet abseits der dafür vorgesehenen Wege zu reiten.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht gesetzlich eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
1.
die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen aller Art gemäß Sächsischer Bauordnung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen. Bei der Errichtung (Neubau) baulicher Anlagen sind die nach § 56
SächsNatSchG
anerkannten Verbände vor Erteilung der Erlaubnis entsprechend § 57
SächsNatSchG
zu beteiligen;
2.
das Anlegen, Verändern oder Umwidmen von Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen Verkehrseinrichtungen;
3.
der Abbau von Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, soweit solche Handlungen aufgrund vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Bergbauberechtigungen erfolgen sollen;
4.
die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen;
5.
das Verlegen oder Ändern von ober- oder unterirdischen Leitungen aller Art;
6.
das Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind;
7.
das Aufstellen von Wohnwagen oder Verkaufsständen sowie das Zelten oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der zugelassenen Plätze;
8.
das Verankern von Wohnbooten, Bojen und anderen schwimmenden Anlagen und die Errichtung von Stegen;
9.
das Entzünden und Unterhalten von Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze;
10.
das Anbringen von Wegemarkierungen;
11.
das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln in der freien Landschaft;
12.
Erstaufforstungen, Umwandlungen von Wald und Kahlhiebe;
13.
Anlage von Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen oder die wesentliche Änderung der Bodennutzung auf andere Weise;
14.
das Einsetzen von Grabenfräsen oder Mähkörben mit Absaugvorrichtung bei der Gewässerunterhaltung;
15.
die Durchführung von Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten;
16.
die Errichtung eines Parkplatzes für den Nordstrand Cospuden im Rahmen der landschaftsverträglichen Nachnutzung des ehemaligen Tagebaues Cospuden für Erholungszwecke.
(3)
1
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 Abs. 1 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können.
2
Sie kann mit Auflagen, unter Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden, wenn dadurch erreicht wird, daß die Wirkungen der Handlung dem Schutzzweck nur unwesentlich zuwiderlaufen.
(4) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ergangen ist und soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
(5)
1
Bei Handlungen des Bundes und des Landes, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ersetzt.
2
Das gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§ 6 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht
1.
für die Nutzung im Rahmen einer umweltgerechten Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 unberührt bleiben;
2.
für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege, Bahntrassen und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, daß die Unterhaltung und Pflege der wasserbaulichen Anlagen ökologisch verträglich erfolgt und Eingriffe in Ufergehölze oder in Schilf und Röhrichtbestände nur im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
5.
für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Freileitungen mit der Maßgabe, daß Pflegemaßnahmen an Gehölzen und Hecken nur im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
6.
für behördlich genehmigte Arbeiten zur Erkundung von Altlastverdachtsflächen und Beseitigung von Altlasten;
7.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung;
8.
für den ordnungsgemäß betriebenen Bergbau auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassenen Betriebsplänen;
9.
für die landschaftsverträgliche Nutzung des Nord- und Ostrandes des ehemaligen Tagebaues Cospuden als Erholungsgebiete mit der Maßgabe, daß § 5 Abs. 2 Nr. 16 unberührt bleibt;
10.
für Pflegemaßnahmen, die von der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle veranlaßt werden;
11.
für ordnungsgemäß durchgeführte Kultur- und Sportveranstaltungen in den dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten.

§ 7 Grundsätze und Ziele der Pflege und Entwicklung

(1) Die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen haben sich am Schutzzweck dieser Verordnung zu orientieren.
(2)
1
Auf der Grundlage eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes können Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für das Landschaftsschutzgebiet festgelegt werden.
2
Das Konzept sollte entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben werden.
3
Die Maßnahmen dienen dem Ziel, im Landschaftsschutzgebiet
vorhandene naturnahe Flächen und Strukturen zu bewahren,
den Anteil von naturnahen Flächen und Strukturen zu erhöhen,
einen Biotopverbund gleichartiger Strukturen zu gestalten,
die Erholungsfunktion zu steuern und zu entwickeln.
(3) Erforderliche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch Einzelanordnung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde umgesetzt.
(4)
1
Die Pflicht der Duldung der festgelegten Maßnahmen ergibt sich aus § 15 Abs. 5
SächsNatSchG
.
2
Eigentümern und Nutzungsberechtigten kann auf Antrag die Durchführung der festgelegten Maßnahmen übertragen werden.

§ 8 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die jeweils örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen, wenn
1.
die Durchführung der Verordnung im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat und soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
3
§ 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3
SächsNatSchG
gelten entsprechend.
²

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die entgegen § 4 Abs. 1 den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder auf andere Weise dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 fließende und stehende Gewässer sowie Feuchtgebiete einschließlich Feuchtwiesen schädigt, umwandelt oder beseitigt;
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile in einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Weise zu verändern;
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Dauergrünland umbricht oder ackerbaulich nutzt;
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 auf Grünland Klärschlämme ausbringt;
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 wesentliche natürliche Bestandteile der freien Landschaft, wie Hecken, Gebüsche, markante Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen und ähnliche Naturgebilde, verändert, beschädigt oder beseitigt;
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt auf andere Weise, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, verändert, soweit solche Handlungen nicht aufgrund einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Bergbauberechtigung erfolgen sollen;
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 das Schutzgebiet außerhalb der Straßen und für den Fahrverkehr zugelassener Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt;
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 im Schutzgebiet abseits der dafür vorgesehenen Wege reitet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des weiteren, wer im Landschaftsschutzgebiet ohne schriftliche Erlaubnis der jeweils zuständigen unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht gesetzlich eine andere Zuständigkeit vorgeschrieben ist, vorsätzlich oder fahrlässig
1.
bauliche Anlagen aller Art gemäß Sächsischer Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften errichtet, verändert oder erweitert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt, auch wenn sie einer baurechtlichen Genehmigung nicht bedürfen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1);
2.
Straßen, Wege, Plätze oder andere Verkehrseinrichtungen anlegt, verändert oder umwidmet (§ 5 Abs. 2 Nr. 2);
3.
Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert, insbesondere durch Abgraben, Aufschütten oder Verfüllen, soweit solche Handlungen aufgrund vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilter Bergbauberechtigungen erfolgen sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3);
4.
Einfriedungen errichtet oder ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 4);
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 5);
6.
Gegenstände lagert, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstücks in der bisherigen Art und Weise erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 6);
7.
Wohnwagen oder Verkaufsstände außerhalb der zugelassenen Plätze aufstellt sowie außerhalb der zugelassenen Plätze zeltet oder Kraftfahrzeuge abstellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 7);
8.
Wohnboote, Bojen und andere schwimmende Anlagen verankert und Stege errichtet (§ 5 Abs. 2 Nr. 8);
9.
Feuer außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen und Plätze entzündet und unterhält (§ 5 Abs. 2 Nr. 9);
10.
Wegemarkierungen anbringt (§ 5 Abs. 2 Nr. 10);
11.
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln in der freien Landschaft aufstellt oder anbringt (§ 5 Abs. 2 Nr. 11);
12.
Erstaufforstungen, Umwandlungen von Wald und Kahlhiebe vornimmt (§ 5 Abs. 2 Nr. 12);
13.
Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen anlegt oder die Bodennutzung auf andere Weise wesentlich ändert (§ 5 Abs. 2 Nr. 13);
14.
Grabenfräsen oder Mähkörbe mit Absaugvorrichtung bei der Gewässerunterhaltung einsetzt (§ 5 Abs. 2 Nr. 14);
15.
Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Sport- und Kulturstätten durchführt (§ 5 Abs. 2 Nr. 15);
16.
einen Parkplatz für den Nordstrand Cospuden im Rahmen der landschaftsverträglichen Nachnutzung des ehemaligen Tagebaues Cospuden für Erholungszwecke errichtet (§ 5 Abs. 2 Nr. 16).
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 8 erteilte Befreiung oder eine nach § 5 erteilte Erlaubnis versehen worden ist.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 in Kraft.
(2) Der Schutzstatus der im Landschaftsschutzgebiet liegenden Naturschutzgebiete und Naturdenkmale bleibt unberührt.
(3)
1
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1.
der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 68-17/59 vom 8. Juni 1959, Erklärung über Landschaftsschutz- und Waldschutzgebiete im Bezirk Leipzig, soweit er sich auf das damals festgesetzte Landschaftsschutzgebiet „Auewald Leipzig entlang der Flüsse Pleiße, Weiße Elster und Luppe“ im Stadt- und Landkreis Leipzig bezieht;
2.
der Beschluß des Rates des Bezirkes Leipzig Nummer 13-3/63 vom 15. Februar 1963, Bestätigung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten im Bezirk Leipzig, soweit er sich auf die Auengebiete der Flüsse Pleiße, Weiße Elster und Luppe im Stadt- und damaligen Landkreis Leipzig bezieht;
3.
der Beschluß des Bezirkstages Leipzig Nummer 68/VIII/84 vom 20. September 1984, Neufestlegung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten, soweit er sich auf das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auewald“ bezieht;
4.
mit Zustimmung der Stadt Leipzig der Punkt 1.
2
„Ausweisung von Landschaftsschutz- und Erholungsgebieten“ des Beschlusses des Rates der Stadt Leipzig Nummer 0085/85 vom 29. Mai 1985 „Ausweisung von Landschaftsschutz-, Erholungs- und Wasservogelschongebieten“, soweit er sich auf das LSG „Leipziger Auewald“ bezieht.
2
Leipzig, den 8. Juni 1998
3
Regierungspräsidium Leipzig gez.
4
Steinbach Regierungspräsident
Verkündungshinweis:
5
Gemäß § 51 Abs. 10
SächsNatSchG
ist eine Verletzung der Verfahrensvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, bei der höheren Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, geltend gemacht wird.
1
beachte
Verordnung vom 14. Mai 2003
(SächsGVBl. S. 158),
Verordnung vom 9. September 2003
(SächsGVBl. S. 696) und
Verordnung vom 9. August 2007
(SächsGVBl. S. 628)
2
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 2. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 351)
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