Festsetzung LSG „Dresdner Heide“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“

Verordnung der Landeshauptstadt Dresden
zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“
Vom 19. Februar 2008
Aufgrund von §§ 19, 22a und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) sowie aufgrund des Stadtratsbeschlusses der Landeshauptstadt Dresden Nummer V1883-SR60-07 vom 6. Dezember 2007 wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

1
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden sowie auf dem Gebiet der Stadt Radeberg im Landkreis Kamenz, der Stadt Radebeul und der Gemeinde Moritzburg im Landkreis Meißen werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
2
Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dresdner Heide“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 6 133,2 ha.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Wesentlichen den zusammenhängenden Waldbestand einschließlich seiner Lichtungen, Wiesenflächen und Gewässer
in der Landeshauptstadt Dresden auf Teilen der Gemarkungen Dresdner Heide, Hellerau, Hellerberge, Klotzsche, Langebrück, Lausa mit Friedersdorf, Loschwitz, Neustadt, Trachenberge, Trachau, Weißer Hirsch, Weißig, Wilschdorf;
in der Stadt Radeberg auf Teilen der Gemarkungen Liegau-Augustusbad, Radeberg und Ullersdorf;
in der Gemeinde Moritzburg auf Teilen der Gemarkung Boxdorf sowie
in der Stadt Radebeul auf Teilen der Gemarkung Radebeul.
(3)
1
Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 19. Februar 2008 im Maßstab M 1 : 40 000 und in einer Flurkarte der Stadtverwaltung Dresden vom 19. Februar 2008 im Maßstab M 1 : 15 000 im Original grün eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
4
Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, im Sächsischen Amtsblatt wird darauf hingewiesen.
5
Die Verordnung mit Karten wird bei der Stadtverwaltung Dresden, Umweltamt, untere Naturschutzbehörde in 01069 Dresden, Grunaer Straße 2, im Raum W 238a auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung im Dresdner Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Stadtverwaltung Dresden, Umweltamt niedergelegt und während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos einsehbar.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des zusammenhängenden Waldbestandes mit seinen Lichtungen, Waldsäumen und Gewässern und seinem einzigartigen Stadt- und Landschaftsbild, die Sicherung der Eigenart und Schönheit dieser zusammenhängenden Gebiete sowie ein nachhaltiger Biotop- und Artenschutz waldtypischer Lebens-, Migrationsstätten und Lebensgemeinschaften.
(2) Teile des Gebietes sind Bestandteil eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Schutzzweck ist insbesondere
die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung des wertvollen naturnahen Landschaftsraumes mit seinem Strukturreichtum und seiner besonderen Bedeutung für Naherholung und Naturerlebnis;
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen des Schutzgebietssystems NATURA 2000 zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von gemeinschaftlicher Bedeutung sind;
die störungsarme Erhaltung und die Entwicklung naturnaher wald-, offenland- und gewässertypischer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften wildlebender Tiere und freiwachsender Pflanzen in ihrer naturraumtypischen Vielfalt, Größe, Verteilung und Verbindung;
die Erhaltung und Entwicklung der ökologischen Strukturvielfalt als Grundlage einer hohen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes;
der Schutz, die Bewahrung und die Entwicklung sowie Wiederherstellung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Populationen seltener, gefährdeter oder in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommener sowie sonstiger gesetzlich besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer für die Fortpflanzung, Ernährung, Migration, Durchzug und Überwinterung wichtigen Habitate;
die Erhaltung und Entwicklung als zusammenhängende Waldfläche am Rande städtischer Verdichtungsräume zur nachhaltigen Sicherung des städtischen Klimas und zur lufthygienischen Entlastung;
die Erhaltung von kulturhistorischen Elementen der Landschaftsentwicklung, insbesondere von Bodendenkmalen, historischen Wegeführungen und Brücken.

§ 4 Verbote

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
der Naturhaushalt geschädigt, insbesondere die Lebensräume, Vermehrungsstätten, Wanderwege und Rastplätze geschützter Tierarten sowie die Vorkommen und die Entwicklung geschützter Pflanzenarten gefährdet oder zerstört;
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört;
eine geschützte Flächennutzung geändert;
das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
das Naturerlebnis oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt werden.
(2) Verboten ist insbesondere
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
die Bodennutzung zu ändern, insbesondere Wald umzuwandeln oder Dauergrünland umzuwandeln, umzubrechen oder anders zu nutzen als durch extensive Beweidung oder Mahd;
Gehölze zu beschädigen oder zu beseitigen, die Bodenvegetation zu beschädigen oder Pflanzungen anzulegen;
Gewässer zu beseitigen oder ökologisch nachteilig zu verändern;
Handlungen vorzunehmen, die das Grund- oder Oberflächenwasser gefährden können;
Kraftfahrzeuge außerhalb der für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich ausgewiesenen Flächen zu fahren oder abzustellen beziehungsweise Fahrzeuge aller Art auf allen nicht ausdrücklich dafür zugelassenen Flächen zu waschen oder zu pflegen;
Wege oder Flächen abzusperren oder einzufrieden;
Gelände für Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten (Flugplätze) anzulegen und zu betreiben und Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten zu starten oder zu landen;
Feuer zu legen, Feuer außerhalb genehmigter Feuerstellen anzulegen oder zu betreiben oder ungenehmigte Feuerstellen anzulegen oder zu betreiben;
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeträger aufzustellen oder anzubringen;
Hunde unangeleint laufen zu lassen, außer auf den ausdrücklich dafür ausgewiesenen Flächen und mit Ausnahme von Dienst- und Jagdhunden in Training oder Einsatz mit Genehmigung der Forstbehörde;
Reiten auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen;
Rad fahren außerhalb von Straßen und Wegen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
SächsWald
) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) geändert worden ist.

§ 5 Erlaubnisvorbehalte

(1) Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde.
(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, ändern oder deren Nutzung zu ändern oder gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
befestigte, auch teilversiegelte Wege anzulegen oder zu ändern;
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen;
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen oder wesentlich zu verändern;
Gegenstände, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind, zu lagern;
Erholungseinrichtungen oder Stätten für Sport und Spiel zu verändern;
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abzubauen, zu entnehmen oder einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Art und Weise, wie zum Beispiel Verfüllung von Hohlformen, Abtragung von Hügeln, Erhebungen und Böschungen oder Aufgraben des Bodens wesentlich zu verändern;
Wegemarkierungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anzubringen oder
Wohnwagen, Verkaufstände oder Zelte aufzustellen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 dieser Verordnung gelten nicht für
die ordnungsgemäße, umweltgerechte Ausübung der Forst- und Landwirtschaft mit der Maßgabe, dass Kahlhiebe im Schutzwald im Sinne von § 29
SächsWaldG
verboten sind;
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;
die Gewässerunterhaltung im Sinne von § 69 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist;
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 dieser Verordnung;
die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
organisierte Volkswanderungen, Lauf- und ähnliche Veranstaltungen auf öffentlichen Wegen.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätzliches Ziel der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist es, die Dresdner Heide in ihrer Gesamtheit als zusammenhängendes Waldgebiet mit ihren wertvollen und geschützten Biotopen und Lebensraumtypen sowie ihren standörtlichen Besonderheiten als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Erholungsort für den Menschen zu erhalten, zu pflegen und zu schützen sowie Gebiete mit starken negativen anthropogenen Einwirkungen und Veränderungen in naturnähere Bereiche zu entwickeln.
(2)
1
Die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan oder durch Einzelanordnungen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegt.
2
Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39
SächsNatSchG
wird verwiesen.
3
Die Behörde setzt Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte vor Durchführung der Maßnahmen vom konkreten Vorhaben in Kenntnis.
(3) Das Schutzgebiet ist ordnungsgemäß zu beschildern.

§ 8 Befreiungen und Erlaubnisse

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall gemäß § 53
SächsNatSchG
Befreiung erteilen.
(2)
1
Ist eine Handlung gemäß § 5 dieser Verordnung nur mit Erlaubnis der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
2
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird.
3
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt.
4
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer in dem Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind,
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 den Naturhaushalt zu schädigen, insbesondere Lebensräume, Vermehrungsstätten, Wanderwege und Rastplätze geschützter Tierarten sowie die Vorkommen und die Entwicklung geschützter Pflanzenarten zu gefährden oder zu zerstören;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig zu stören;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 eine geschützte Flächennutzung zu ändern;
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 das Landschaftsbild nachhaltig zu ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 das Naturerlebnis oder den besonderen Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, errichtet, ändert oder deren Nutzung ändert oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 die Bodennutzung ändert, insbesondere Wald umwandelt oder Dauergrünland umwandelt, umbricht oder anders nutzt, als durch extensive Beweidung oder Mahd;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Gehölze schädigt oder beseitigt, die Bodenvegetation beschädigt oder Pflanzungen anlegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer beseitigt oder ökologisch nachteilig verändert;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Handlungen vornimmt, die das Grund- oder Oberflächenwasser gefährden können;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Kraftfahrzeuge außerhalb der für den öffentlichen Verkehr ausdrücklich vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen fährt oder abstellt beziehungsweise Fahrzeuge aller Art auf allen nicht ausdrücklich dafür zugelassenen Flächen wäscht oder pflegt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Wege oder Flächen absperrt oder einfriedet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Gelände für Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten (Flugplätze) anlegt und betreibt und Luftsportgeräte und Luftfahrzeuge aller Arten startet oder landet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Feuer legt, Feuer außerhalb genehmigter Feuerstellen anlegt oder betreibt oder ungenehmigte Feuerstellen anlegt oder betreibt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeträger aufstellt oder anbringt;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 Hunde unangeleint laufen lässt, außer auf den ausdrücklich dafür ausgewiesenen Flächen und mit Ausnahme von Dienst- und Jagdhunden in Training oder Einsatz mit Genehmigung der Forstbehörde;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen reitet;
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 außerhalb von Straßen und Wegen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2
SächsWaldG
Rad fährt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der
Sächsischen Bauordnung
in der jeweils geltenden Fassung die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, errichtet, ändert oder deren Nutzung ändert oder gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 befestigte, auch teilversiegelte Wege anlegt oder ändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Veranstaltungen jeder Art durchführt;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 ober- oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder wesentlich verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gegenstände, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind, lagert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 Erholungseinrichtungen oder Stätten für Sport und Spiel verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Art und Weise, wie zum Beispiel durch Verfüllung von Hohlformen, Abtragung von Hügeln, Erhebungen und Böschungen oder Aufgraben des Bodens wesentlich verändert;
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 Wegemarkierungen, die geeignet sind, die Erholungsnutzung räumlich zu lenken, anbringt oder
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 Wohnwagen, Verkaufsstände oder Zelte aufstellt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 8 dieser Verordnung in Verbindung mit § 53
SächsNatSchG
erteilte Befreiung oder eine nach § 8 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

§ 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 dieser Verordnung in Kraft.
(2) Mit Rechtskraft dieser Verordnung tritt der Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 157-22/71 vom 19. Juli 1971 – bezogen auf die Dresdner Heide – (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 5/71, S. 7) außer Kraft.
Dresden, den 19. Februar 2008
Landeshauptstadt Dresden Dr. Vogel
Erster Bürgermeister
Markierungen
Leseansicht