VO Festsetzung Hochwasserentstehungsgebiet Sächsische Schweiz – linkselbisch
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Sächsische Schweiz – linkselbisch“

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Sächsische Schweiz – linkselbisch“
Vom 16. August 2021
Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
§ 4
Inkrafttreten
Anlage 1 Gesamtkarte Maßstab 1:12 000
Anlage 2 Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1:20 000
Anlage 3 48 Detailkarten Maßstab 1:2 000
Anlage 4 Flurstückverzeichnis

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Gohrisch, Reinhardtsdorf-Schöna und Rosenthal-Bielatal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz – linkselbisch“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des
Sächsischen Wassergesetzes
.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche mit zwei inselförmigen Flächen und hat eine Größe von 3 151 Hektar.
(2)
1
Die Grenze des Verordnungsgebietes umfasst im Süden, beginnend an der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik, die westlichen und östlichen Hänge der Biela.
2
Zum Verordnungsgebiet gehören in nördlicher Richtung die Ortslage Hermsdorf mit angrenzenden Ackerflächen sowie in südöstlicher Richtung die Ortslage Rosenthal mit dem Rosenthaler Bach sowie Wald- und Ackerflächen um den Schleifersberg und dem Bielbach.
3
Die an die Gemarkung Hermsdorf angrenzende Gemarkung Reichstein liegt bis auf ein Flurstück komplett im Verordnungsgebiet.
4
Von hier verläuft das Gebiet in Richtung Osten/Südosten und schließt dabei sehr große Waldflächen ein, welche sich über die Gemarkungen Rosenthal und Cunnersdorf ausbreiten.
5
Dabei handelt es sich um die Waldflächen um den Großen Eichberg sowie um die Erhebungen Kohlberg, Katzstein, Rotstein und Lehmhübel.
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Die Flüsse Lampertsbach sowie Cunnersdorfer Bach verlaufen durch diese Waldflächen und liegen somit ebenfalls im Verordnungsgebiet.
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Südlich des Lausehübels, in nördlicher Richtung, entlang der Gemeindegrenze Reinhardtsdorf-Schöna/Gohrisch setzt sich die Grenzziehung entlang des Krippenbaches fort, fasst dabei die Rölligmühle und die Ortslage Kleingießhübel ein und fällt anschließend entlang des Prölitzschbaches, die Zschirnstein-Gruppe einschließend, in südwestliche Richtung ab.
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Am Hertelsgrundbach ankommend, entlang der Schneise am Vorderen Würzhübel, trifft die Gebietsgrenze auf das Gliedenbächel und anschließend wieder auf den Krippenbach.
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An der Gemeindegrenze Reinhardtsdorf-Schöna/Gohrisch ankommend in südliche Richtung, endet die Gebietsgrenze an der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.
10
Nicht im Verordnungsgebiet enthalten sind zwei inselförmige Flächen, südlich des Neuteiches und südlich des Cunnersdorfer Baches.
11
Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen zu entnehmen.
(3)
1
Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:12 000 (Anlage 1) sowie in 48 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt.
2
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3.
4
Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1: 20 000 (Anlage 2) dargestellt.
(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1)
1
Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden
Abteilung Umweltschutz
Referat Oberflächenwasser Hochwasserschutz
Telefonnummer: 0351-825 4203
Stauffenbergallee 2, Raum 1070
01099 Dresden
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro Pirna
Telefonnummer: 03501-515 1133, 1134 oder 1136
Schloßhof 2/4 (Haus SF), Raum SF.0.02.
01796 Pirna
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:  8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
2
Auf Grund der aktuellen Corona-Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter den oben genannten Telefonnummern erfolgen.
3
Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter
www.lds.sachsen.de/umwelt
in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.
Dresden, den 16. August 2021
Landesdirektion Sachsen Kraushaar Präsidentin
Hinweis:
Die unter § 2 Absätze 3 bis 6 benannten Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung können aus Platzgründen nicht in diesem Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckt werden. Sie sind einsehbar auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter
www.lds.sachsen.de/umwelt
, Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz, Hochwasserentstehungsgebiete.
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