Festsetzung Hochwasserentstehungsgebiet „Untere Müglitz/Gottleuba“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Untere Müglitz/Gottleuba“

Verordnung der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Untere Müglitz/Gottleuba“
Vom 10. Juni 2015
Auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Bad Gottleuba-Berggießhübel, Glashütte und Liebstadt sowie der Gemeinden Dohma, Kreischa, Müglitztal und Bahretal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Untere Müglitz/Gottleuba“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Rechtsverordnung umfasst vier räumlich voneinander getrennt liegende Teilflächen: Die nord-westliche, westliche, südliche und östliche Teilfläche.
(2)
1
Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von 8 015 Hektar.
2
Davon entfallen auf die nord-westliche Teilfläche 968 Hektar, auf die westliche Teilfläche 2 807 Hektar, auf die südliche Teilfläche 272 Hektar und auf die östliche Teilfläche 3 968 Hektar.
(3)
1.
1
Die Grenze der nord-westlichen Teilfläche umschließt im Süden die Ortslage Hausdorf und verläuft weiter, die Ortslage Maxen und Wittgensdorf einschließend, nach Norden.
2
Im Norden der Teilfläche wird die Ortslage Gombsen nicht eingeschlossen.
3
Die Grenze verläuft im Lockwitztal nach Süden, die Ortslage Lungkwitz einschließend, bis zur Teufelsmühle und weiter über das Tal des Hausdorfer Baches zurück nach Hausdorf.
2.
1
Die Grenze der westlichen Teilfläche umschließt im Süden die Ortslage Walterdorf und Döbra und verläuft weiter, das Hochwasserrückhaltebecken Liebstadt einschließend, nach Liebstadt.
2
Ab Liebstadt verläuft die Grenze über Herbergen und das Seidewitztal nach Seitenhain, weiter nach Großröhrsdorf und Biensdorf, das Seidewitztal querend, nach Nentmannsdorf und zurück nach Biensdorf.
3
Ab Biensdorf verläuft die Grenze in einem westlichen Bogen zur Ortslage Burkhardswalde, schließt diese ein und verläuft bis zum Schlossgarten Weesenstein.
4
Ab da verläuft die nördliche Grenze dieser Teilfläche bis zur Ortslage Crotta.
5
Ab Crotta verläuft die Grenze Richtung Süden in das Müglitztal, über Mühlbach entlang, des westlichen Müglitztalhanges und das mittlere und untere Schlottwitzgrundtal einschließend, zurück ins Müglitztal einschließlich der Ortslage Schlottwitz.
6
Etwa ab dem Haltepunkt Oberschlottwitz verläuft die Grenze im Trebnitzgrund weiter Richtung Süden bis zur Ortslage Döbra.
7
Der ausgenommene Bereich innerhalb dieser Teilfläche liegt zwischen den Ortslagen Liebstadt und Seitenhain.
3.
1
Die südliche Teilfläche des Verordnungsgebietes erstreckt sich über das obere Seidewitztal ab der Einmündung des Bachs aus Breitenau stromab bis etwas oberhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Liebstadt.
2
Im Teilgebiet liegt nur die Ortslage Hennersbach.
4.
1
Die Grenze der östlichen Teilfläche beginnt in der Ortslage Breitenau und verläuft, das Gottleubatal querend, in östliche Richtung zunächst nördlich vorbei an der Ortslage Oelsen, dann diese schneidend, weiter ins Tal des Mordgrundbaches.
2
Das Tal des Mordgrundbaches sowie das Tal der Bahra, beginnend unterhalb des Hochwasserrückhaltebeckens Buschbach bis einschließlich der Ortslage Bahra, bilden diesen Arm der Teilfläche.
3
Darin gelegen sind die Ortslage Hellendorf, Kleppisch und Markersbach.
5.
1
Aus dem Tal des Mordgrundbaches kommend, verläuft die Grenze nördlich der Ortslage Oelsen in das Tal des Oelsenbaches und östlich an der Talsperre Gottleuba vorbei.
2
Dann erweitert sich das Gebiet und die Grenze zieht sich entlang des östlichen Hanges des Gottleubatals, die Kurorte Bad Gottleuba und Berggießhübel einschließend, bis kurz oberhalb der Ortslage Zwiesel.
3
Die Grenze verläuft dann am westlichen Hang des Gottleubatals zurück bis zur Ortslage Bad Gottleuba, wechselt dann ins Tal des Gersdorfer Baches und verläuft wieder in nördlicher Richtung, die Ortslage Gersdorf einschließend, bis in die Ortslage Ottendorf und Friedrichswalde.
4
Die Grenze teilt beide Ortslagen und verläuft dann nach Süden, kurz entlang der Bahre, dann über die Ortslage Borna und das Tal des Bornaer Baches in das Tal des Wingendorfer Baches.
5
Dort entlang des westlichen Hanges über den unteren Teil der Ortslage Göppersdorf und weiter, die Ortslage Wingendorf einschließend, und schließlich, den Wingendorfer Bach querend, ins Tal der Bahre.
6
Aus dem Tal der Bahre wechselt die Grenze südlich der Ortslage Hartmannsbach, diese einschließend, wieder ins Gottleubatal und verläuft an dessen westlichem Hang zurück zur Ortslage Breitenau.
7
Der ausgenommene Bereich dieser Teilfläche liegt zwischen Hartmannsbach und dem Tal der Bahre.
8
Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.
(4)
1
Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1 : 30 000 (Anlage 1) sowie 142 Detailkarten der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 3) eingetragen.
2
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3.
4
Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt.
(5) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(6) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann bei folgenden Behörden zu den genannten Dienstzeiten öffentlich ausgelegt:
Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden –
Stauffenbergallee 2, Raum 4077
01099 Dresden
Öffnungszeiten
Tag von bis
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Schloßhof 2/4, EF.0.16
01796 Pirna
Öffnungszeiten
Tag von bis
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.
Dresden, den 10. Juni 2015
Landesdirektion Sachsen Gökelmann
Präsident
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