Verordnung Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
Vom 6. August 2024
Aufgrund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
§ 4
Inkrafttreten
Anlage 1
Flurstücksverzeichnis
Anlage 2
Gesamtkarte Maßstab 1:20 000
Anlage 3
Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1:30 000
Anlage 4
70 Detailkarten Maßstab 1:2 000

§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des
Sächsischen Wassergesetzes
festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des
Sächsischen Wassergesetzes
.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1)
1
Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 Hektar.
2
Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.
(3)
1
Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung.
2
Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(4) Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
Diesntzeiten
Beistrich Wochentage Dienstzeiten
Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden – Stauffenbergallee 2, Raum 2080 01099 Dresden
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9, Raum 103 02625 Bautzen
Montag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgerbüro Sebnitz Kirchstraße 5, Raum 107 01855 Sebnitz
Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(2)
1
Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.
2
Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen
https://www.lds.sachsen.de/umwelt
in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.
Dresden, den 6. August 2024
Landesdirektion Sachsen Kraushaar Präsidentin

Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter
https://www.lds.sachsen.de/umwelt
unter der Rubrik Oberflächenwasser & Hochwasserschutz – Hochwasserentstehungsgebiete einsehbar.
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