Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen (Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Festlegung besonderer Stellenobergrenzen
(Sächsische Stellenobergrenzenverordnung – SächsStogVO)
erlassen als Artikel 3 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Dezember 2022
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Verordnung regelt für bestimmte Funktionsbereiche und Funktionsgruppen des Freistaates Sachsen besondere Stellenobergrenzen.
(2)
1
Als Oberbehörde im Sinne dieser Vorschrift gelten Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachgeordnet sind und denen selbst keine Behörde nachgeordnet ist.
2
Als Oberbehörden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Staatsbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
¹
§ 2 Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1
(1) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsbereichen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
lfd. Nr. | Stelle | Prozent |
---|---|---|
1. | Stellen für Beamtinnen und Beamte an obersten Staatsbehörden | 60 Prozent, |
2. | Stellen für Beamtinnen und Beamte an Oberbehörden | 25 Prozent. |
(2) Für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 in bestimmten Funktionsgruppen werden folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
lfd. Nr. | Stelle | Prozent |
---|---|---|
1. | Stellen für Beamtinnen und Beamte als Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter, die überwiegend dem Eingangsamt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zugewiesene Aufgaben wahrnehmen | 80 Prozent, |
2. | Stellen für Beamtinnen und Beamte als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher | 70 Prozent, |
3. | Stellen für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Landesamtes für Verfassungsschutz | 65 Prozent, |
4. | Stellen für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen | 65 Prozent, |
5. | Stellen für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung | 60 Prozent, |
6. | Stellen für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend Aufgaben der Bezügefestsetzung wahrnehmen | 50 Prozent, |
7. | Stellen für Beamtinnen und Beamte als Ausbilderin oder Ausbilder an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule | 45 Prozent, |
8. | Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des Krankenpflegedienstes | 34 Prozent, |
9. | Stellen für Beamtinnen und Beamte als Prüferin oder Prüfer in der Gewerbeaufsicht | 25 Prozent, |
10. | Stellen für Beamtinnen und Beamte als Programmiererin oder Programmierer | 20 Prozent, |
11. | Stellen für Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst | 15 Prozent, |
12. | Stellen für Beamtinnen und Beamte mit Aufgaben des allgemeinen technischen Dienstes | 15 Prozent. |
(3)
1
Die Anteile nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich jeweils auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9.
2
Die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Stellenanzahl stellt die Bemessungsgrundlage für die nach Maßgabe von Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der Anlage 1 zum
Sächsischen Besoldungsgesetz
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässige Ausstattung von Stellen mit einer Amtszulage dar.
²
§ 3 Besondere Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2
Im Funktionsbereich der obersten Staatsbehörden darf der Anteil der Stellen für Ämter der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 60 Prozent der für Ämter der Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3 vorgesehenen Stellen nicht überschreiten. Abweichend davon beträgt der Anteil im Funktionsbereich der Staatskanzlei 80 Prozent.
³
§ 4 Verwaltungsvorschrift
Das Staatsministerium der Finanzen kann in einer Verwaltungsvorschrift die nach den Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes und dieser Verordnung geltenden Stellenobergrenzen zusammenfassen und für das mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung durchzuführende Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festlegen.
1
§ 1 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Verordnung vom 30. November 2022
(SächsGVBl. S. 632)
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§ 3 geändert durch
Verordnung vom 30. November 2022
(SächsGVBl. S. 632)
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