Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Feldes- und Förderabgaben (Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Feldes- und Förderabgaben
(Sächsische Feldes- und Förderabgabenverordnung – FFAVO)
¹
Vom 21. Juli 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021
Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 32 Abs. 1 und 2 des
Bundesberggesetzes
(
BBergG
) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG – BergErmVO –)
vom 3. November 1992 (SächsGVBl. S. 479);
2.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534), in Verbindung mit § 13 der
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO)
vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358):
Abschnitt 1 Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe
²
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung
(1)
1
Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit Wirksamwerden der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.
2
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
1
Abgabepflichtige haben bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten.
2
Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung
(1)
1
Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes.
2
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2)
1
Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten.
2
Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25 000 EUR betragen wird und dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums angezeigt wird.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag bis zum gleichen Tag zu entrichten.
(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
³
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen
(1)
1
Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung sind nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster beim Oberbergamt abzugeben.
2
Im Einvernehmen mit dem Oberbergamt können diese auch auf geeigneten, den amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern in Form und Inhalt entsprechenden Datenträgern erfolgen.
3
Die Abgabepflichtigen haben die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen.
4
Sie haben die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen.
5
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
6
Als Bewertungsgrundlage ist der Marktwert des Vorjahres anzusetzen.
(2) Abgabepflichtige haben schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.
(3)
1
Erkennen Abgabepflichtige, daß eine der von ihnen abgegebenen Erklärungen unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, sind sie verpflichtet, dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen.
2
Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zu zahlen.
§ 4 Abgabefestsetzung
(1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.
(2)
1
Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind.
2
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
1
Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf.
2
Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
1
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
2
Ein überzahlter Betrag wird den Abgabepflichtigen erstattet.
§ 6 Prüfung
(1)
1
Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgeblich sind, zu prüfen.
2
Sie bestimmen den Umfang der Prüfung in einem schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
3
Die Prüfung soll den Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2)
1
Abgabepflichtige haben bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken.
2
Sie haben insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.
3
Sie können die Vorlage beim Oberbergamt abwenden, wenn sie der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in ihren Geschäftsräumen zustimmen.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist den Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Abgabenordnung
Soweit im
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, sind bei der Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe ergänzend folgende Vorschriften der
Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden:
1.
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
2.
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45,
3.
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
4.
über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 93, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 2, §§ 97 bis 99 und §§ 101 bis 107,
5.
über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3,
6.
über die Steuerfestsetzung § 156 Abs. 2, §§ 163, 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und § 170,
7.
über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2, §§ 225 und 226,
8.
über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,
9.
über die Verzinsung die §§ 233, 233a mit der Maßgabe, daß der Zinslauf nach 18 Monaten beginnt und nach fünf Jahren endet sowie die §§ 235 und 237 bis 239,
10.
über die Säumniszuschläge § 240.
⁴
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1
Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.
2
Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.
§ 9 Produktionswert, Produktionsmenge
Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik 42131-0003: Produktionswert, -menge, -gewicht und Unternehmen der Vierteljährlichen Produktionserhebung: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller
unter der Adresse https://www-genesis.destatis.de">
*⁾
), unter den in dieser Verordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten „Menge und Wert“ für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.
⁵
§ 10 Bodenschatzziffern
Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.
Abschnitt 2 Wert einzelner Bodenschätze, Abgabenhöhe und Befreiung
⁶
§ 11 Kaolin, Marktwert
Der Marktwert für Kaolin im Sinne der Bodenschatzziffer 9.16 beträgt elf Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 0812 21 400 und 2399 19 400.
⁷
§ 12 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert
(1) Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 acht Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103.
⁸
§ 13 Natursteine, Abgabesatz, Marktwert
(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t der Meldenummer 0812 12 307.
⁹
§ 14 Tonige Gesteine, Marktwert
Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.17 bis 9.22 beträgt dreizehn Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/m³ aus der Summe der Meldenummern 2332 11 103, 2332 11 105 und 2332 11 107.
1⁰
§ 14a Marmor, Abgabesatz, Marktwert
(1) Die Förderabgabe für Marmor im Sinne der Bodenschatzziffer 9.10 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 vier Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro/t der Meldenummer 0812 12 500.
1¹
§ 15 Flussspat, Abgabesatz, zugrunde liegender Wert, Befreiung
(1) Die Förderabgabe für Flussspat beträgt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025
1.
ab einem Wert von 280 EUR/t 1 Prozent,
2.
ab einem Wert von 320 EUR/t 2 Prozent,
3.
ab einem Wert von 360 EUR/t 4 Prozent,
4.
ab einem Wert von 400 EUR/t 10 Prozent
des Wertes.
(2)
1
Der Abgabepflichtige hat dem Oberbergamt bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesberggesetzes
erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen.
2
Preis im Sinne von Satz 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge als gewichteter Mittelwert der Einzelerlöse im Erhebungszeitraum.
3
Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports zum Kunden, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.
4
Das Oberbergamt ermittelt den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
5
Das Oberbergamt kann den Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Wertermittlung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesberggesetzes
auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Beträgt der Wert nach Absatz 1 weniger als 280 EUR/t, ist der Abgabepflichtige von der Entrichtung der Förderabgabe bis zum 31. Dezember 2025 befreit.
¹2
§ 16 Befreiung
(1) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige von der Feldesabgabe auf Erlaubnisse zur Aufsuchung der in § 3 Absatz 3 des
Bundesberggesetzes
genannten Bodenschätze befreit.
(2) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 werden Abgabepflichtige befreit von der Förderabgabe auf
1.
Braunkohle,
2.
Erdwärme,
3.
(aufgehoben),
4.
Sole,
5.
Schwerspat,
6.
bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze.
¹3
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten
¹4
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesberggesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 seine Anzeige- und Richtigstellungspflicht verletzt oder
2.
§ 8 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.
¹5
1
Überschrift geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442) und durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
2
Abschnitt 1 Überschrift geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 30. Juli 2001
(SächsGVBl. S. 471) und durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
4
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
*⁾
abrufbar in der Datenbank Genesis-Online des Statistischen Bundesamts unter der Adresse
https://www-genesis.destatis.de
5
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
6
Abschnitt 2 Überschrift neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
7
§ 11 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
8
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
9
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
10
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2012
(SächsGVBl. S. 442) und geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
11
§ 14 eingefügt durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
12
§ 15 eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
13
§ 16 eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227) und geändert durch
Verordnung vom 23. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 752)
14
Abschnitt 3 Überschrift geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
15
bisheriger § 15 aufgehoben, bisheriger § 16 wird § 17 durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2016
(SächsGVBl. S. 227)
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