Sächsische Fahrberechtigungsverordnung - SächsFahrbVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Sächsische Fahrberechtigungsverordnung – SächsFahrbVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
(Sächsische Fahrberechtigungsverordnung – SächsFahrbVO)
Vom 30. August 2011
Aufgrund von § 6 Abs. 5 Satz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes
(
StVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378, 1384) geändert worden ist, erlässt die Sächsische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Fahrberechtigung für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerkes und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

Ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des
Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), in der jeweils geltenden Fassung, sowie ehrenamtlichen Angehörigen des Technischen Hilfswerkes, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 10a Satz 2
StVG
erfüllen, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen
1.
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt, oder
2.
bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erteilt werden.

§ 2 Erteilung der Fahrberechtigung

(1)
1
Die Fahrberechtigung wird durch Aushändigung eines Nachweises nach Anlage 1 erteilt.
2
Der Nachweis ist zusätzlich zum Führerschein vom Berechtigten während der Fahrt mitzuführen und den zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
(2) Die Fahrberechtigung darf von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn der Bewerber
1.
durch Vorlage des Führerscheins den mindestens zweijährigen Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B nachweist,
2.
durch Vorlage eines Mitgliedsausweises beziehungsweise einer entsprechenden Bescheinigung nachweist, dass er ehrenamtlicher Angehöriger einer Organisation oder Einrichtung nach § 1 ist und
3.
durch Vorlage der Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung nach Maßgabe der §§ 3 und 4 nachweist, dass er in das Führen von Einsatzfahrzeugen eingewiesen wurde und in einer praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen der Einsatzfahrzeuge nachgewiesen hat.
(3) Die zuständige Behörde überprüft, ob Einweisungsberechtigter und Prüfer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 erfüllen; sie kann eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einholen.
(4) Die zuständige Behörde erhebt für den Vollzug dieser Verordnung Verwaltungskosten nach der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(
GebOSt
) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Einweisung

(1)
1
Ziel der Einweisung ist die Befähigung des Bewerbers zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 10a Satz 1 und 4
StVG
.
2
Dem Einzuweisenden sind vor der ersten Einweisungsfahrt die Besonderheiten der Einsatzfahrzeuge zu vermitteln.
3
Auf die zu beachtenden Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach §§ 35 und 38
StVO
ist hinzuweisen.
4
Die Mindestanforderungen an den Inhalt, Umfang und die Durchführung der Einweisung in die Einsatzfahrzeuge richten sich nach Anlage 2.
(2)
1
Die in § 1 bezeichneten Organisationen oder Einrichtungen bestimmen die Einweisungsberechtigten; diese müssen Angehörige der Organisation oder Einrichtung sein, das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzen und dürfen im Zeitpunkt der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
2
Einweisungsberechtigt sind neben den in Satz 1 genannten Personen Fahrlehrer im Sinne des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (
Fahrlehrergesetz
FahrlG
) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist.
3
Die Einweisung kann organisationsübergreifend erfolgen.
4
Die Organisationen oder Einrichtungen können vom Einweisungsberechtigten die Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.
(3)
1
Einweisungsfahrten dürfen erst auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden, nachdem sich der Einweisungsberechtigte davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen des Einsatzfahrzeugs beherrscht.
2
Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen gilt der Einweisungsberechtigte als Führer des Einsatzfahrzeuges.
(4) Der Einweisungsberechtigte hat die Durchführung der Einweisung in der Einweisungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.

§ 4 Prüfung

(1)
1
Die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen ist in einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
2
Die Fahrprüfung ist auf öffentlichen Straßen durchzuführen.
3
Der Bewerber muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
4
Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein.
5
Daneben soll der Bewerber zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Einsatzfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
6
Die praktische Prüfung besteht aus Grundfahraufgaben und der Prüfungsfahrt.
7
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich zeigt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
8
Die Mindestanforderungen an Inhalt und Umfang der praktischen Prüfung richten sich nach Anlage 4.
(2)
1
Bei der praktischen Prüfung muss der Bewerber von einem Einweisungsberechtigten begleitet werden; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die praktische Prüfung sowie für die Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung entsprechend.
2
Für die Person des Prüfers gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
3
Prüfer und Einweisungsberechtigter dürfen nicht dieselbe Person sein.
(3) Der Prüfer hat die Durchführung und den erfolgreichen Abschluss der praktischen Prüfung in der Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu bestätigen.

§ 5 Zuständigkeit

1
Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Fahrerlaubnisbehörden).
2
Örtlich zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem der Antragsteller seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen, seine Hauptwohnung hat.

§ 6 Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

(1)
1
Die Fahrberechtigung erlischt mit der unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B, mit dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder mit dem Ende der ehrenamtlichen Tätigkeit in den nach § 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen.
2
Im Falle des Erlöschens der Fahrberechtigung ist der Nachweis der Fahrberechtigung unverzüglich bei der für die Erteilung der Fahrberechtigung zuständigen Behörde abzuliefern.
(2) Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25
StVG
darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. August 2011
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
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