Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Vom 7. Januar 2008
Aufgrund von
Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 497) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der ab 25. November 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
die Fassung der Bekanntmachung des
Gesetzes
vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1),
den am 25. November 2007 in Kraft getretenen
Artikel 1
des eingangs genannten Gesetzes.
Dresden, den 7. Januar 2008
Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz
Gesetz
über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
§ 1 Berechtigte
(1)
1
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
1.
seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen hat,
2.
mit einem nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht,
4.
für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege im Sinne von § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen –
SächsKitaG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVB. 2006 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, beansprucht,
5.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915, 2917) geändert worden ist, ausübt.
2
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden.
3
Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
–
BEEG
) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn
1.
auf Grund eines Härtefalls im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG vom Erfordernis der Betreuung und Erziehung sowie vom Verzicht auf eine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BErzGG) abgesehen werden kann,
2.
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird,
3.
die Schulausbildung oder ein Studium noch nicht abgeschlossen ist,
4.
das Kind eine Kindertagesstätte zur Eingewöhnung stundenweise besucht,
5.
der Berechtigte aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes unterbrechen muss oder
6.
ein ärztliches Attest ausweist, dass der stundenweise Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Therapieerfolg hinsichtlich einer umschriebenen Entwicklungsauffälligkeit des Kindes erforderlich ist.
2
Bei begründetem Zweifel können die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen ein amtsärztliches Zeugnis anfordern.
(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.
§ 2 Leistungsdauer und -zeitraum
(1)
1
Landeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt.
2
Die Leistungsdauer beträgt beim ersten und beim zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn für dieses Kind seit seinem vollendeten 14.
3
Lebensmonat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegen haben.
4
Andernfalls beträgt die Leistungsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.
5
Berücksichtigt werden nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und für die ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes
(
EStG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 4 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes
(
BKGG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen wäre.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird Landeserziehungsgeld auf Antrag des Berechtigten beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld.
2
Die Leistungsdauer beträgt in diesen Fällen beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.
(3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des Leistungszeitraumes statt des Tages der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist, und dass Landeserziehungsgeld längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt wird.
(4) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
§ 3 Höhe des Landeserziehungsgeldes
(1)
1
Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 Euro monatlich.
2
§ 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2)
1
Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 24 600 Euro und bei anderen Berechtigten 21 600 Euro, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert.
2
Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1
EStG
oder des § 4 Abs. 1
BKGG
gezahlt werden würde.
3
Ein Betrag von weniger als 10 Euro monatlich wird nicht gewährt.
4
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.
(3)
1
In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt.
2
In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist entsprechend das Kalenderjahr nach der Aufnahme oder das Kalenderjahr der Aufnahme des Kindes maßgeblich.
¹
§ 4 Antragstellung
1
Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung.
2
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.
§ 5 Zuständigkeit
1
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind
1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und
2.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.
2
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr.
3
Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus.
4
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
5
Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für
1.
die Klärung vollzugsrelevanter Fach- und Rechtsfragen,
2.
die fachliche Verfahrensgestaltung einschließlich der Entwicklung und Betreuung des EDV-Verfahrens für die in Satz 1 genannten Gesetze,
3.
die Übermittlung vollzugsrelevanter aggregierter statistischer Daten an das Staatsministerium für Soziales.
²
§ 6 Kostentragung
1
Die Kosten für das Landeserziehungsgeld trägt der Freistaat Sachsen.
2
Die im Landeshaushalt für das Landeserziehungsgeld veranschlagten Mittel sowie die vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel für das Bundeselterngeld und für das Bundeserziehungsgeld werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung übertragen.
3
Für das Jahr 2008 werden die Mittel anteilig entsprechend der zeitanteiligen Zuständigkeit bereitgestellt.
³
§ 7 Andere Sozialleistungen
Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG.
§ 8 Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die am 31. Dezember 2006 geltende Fassung.
(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 2, 3, 5 Abs. 3 Satz 5 bis 7, Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 7, §§ 8, 9, 12, 13 Abs. 2, §§ 14 und 22 Abs. 2 bis 5 BErzGG entsprechende Anwendung.
§ 9 Verfahren und Rechtsweg
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das
Erste Buch Sozialgesetzbuch
(
SGB I
) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), und das
Zehnte Buch Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (
SGB X
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung.
(2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2017 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, findet § 3 Absatz 2 Satz 4 keine Anwendung.
⁴
§ 11 (Inkrafttreten)
1
§ 3 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,395), durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 354) und durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
2
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 174) und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2014
(SächsGVBl. S. 287)
3
§ 6 geändert durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 174)
4
§ 10 neu gefasst durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
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