RL Erzieherumschulung
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Umschulung an Fachschulen, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (RL Erzieherumschulung)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Umschulung an Fachschulen, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik (RL Erzieherumschulung)
Vom 2. Juli 2020

[geändert durch RL vom 25. November 2021 (SächsABl. S. 1608) mit Wirkung ab 17. Juli 2020]

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Trägern von Fachschulen Zuwendungen mit dem Ziel, Maßnahmen während der Umschulung zum Staatlich anerkannten Erzieher oder zur Staatlich anerkannten Erzieherin zu fördern.
2.
Die Zuwendungen erfolgen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§
23
und 44 der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
b)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
4.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden während des dritten Jahres der nach Kapitel 3 Abschnitt 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise nach § 16 Absatz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Kapitel 3 Abschnitt 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
geförderten Umschulung zum Staatlich anerkannten Erzieher oder zur Staatlich anerkannten Erzieherin:
a)
die Sicherung des Lebensunterhalts und eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung,
b)
Schulgeld,
c)
Fahrtkosten,
d)
Verwaltungsausgaben des Schulträgers,
e)
Stützunterricht sowie
f)
begleitendes Coaching und Beratung.
In begründeten Fällen kann die Förderung bis zum Abschluss der Umschulung verlängert werden.
2.
Als ergänzende bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen werden im ersten und zweiten Jahr einer Umschulung nach Nummer 1 gefördert:
a)
begleitendes Coaching und Beratung sowie
b)
Verwaltungsausgaben des Schulträgers.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind öffentliche und freie Träger von Fachschulen mit Ausbildungsstandort im Freistaat Sachsen, die die Umschulung zum Staatlich anerkannten Erzieher oder zur Staatlich anerkannten Erzieherin anbieten, nach der
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind und Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulungszeit anbieten.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung wird nur gewährt, soweit der Zuwendungsempfänger für Arbeitslose (Anspruchsberechtigte nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
sowie Nichtleistungsempfänger) mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen eine dreijährige Umschulung zum Staatlich anerkannten Erzieher oder zur Staatlich anerkannten Erzieherin mit Bildungsgutschein der Arbeitsagentur beziehungsweise des Jobcenters durchführt.

V. Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird auf dem Weg der Projektförderung gewährt.
2.
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
3.
Im dritten Umschulungsjahr können gefördert werden:
a)
die Sicherung des Lebensunterhalts sowie freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung als Festbeträge,
b)
Schulgeld als Festbetrag,
c)
Fahrtkosten für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten),
d)
Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschale (standardisierte Einheitskosten),
e)
Personalausgaben für Stützunterricht als Pauschale (standardisierte Einheitskosten),
f)
begleitendes Coaching und Beratung als Pauschale je Einsatzstunde für Personalausgaben und als Pauschale für damit zusammenhängende Fahrtkosten (standardisierte Einheitskosten) sowie
g)
Fahrtkosten für Personal für die fachliche Begleitung während der berufspraktischen Ausbildung als Pauschale (standardisierte Einheitskosten).
4.
Im ersten und zweiten Umschulungsjahr können gefördert werden:
a)
begleitendes Coaching und Beratung als Pauschale je Einsatzstunde für Personalausgaben und als Pauschale für damit zusammenhängende Fahrtkosten (standardisierte Einheitskosten) sowie
b)
Verwaltungsausgaben des Schulträgers als Pauschale (standardisierte Einheitskosten).
5.
Die Höhe der Festbeträge für die Sicherung des Lebensunterhaltes sowie der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt und dabei jährlich auf Anpassungsbedarf geprüft. Erfolgt eine solche Festlegung, wird diese der Bewilligungsstelle umgehend mitgeteilt. Die Bewilligungsstelle veröffentlicht alle näheren Angaben zu Form und Höhe der Pauschalen und Festbeträge gemäß der Nummern 3 und 4 auf ihrer Internetseite unter
www.sab.sachsen.de
.

VI. Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsstelle auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung. Das Internetportal der Bewilligungsstelle verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Details der Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie die einzureichenden Unterlagen.
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vollständig bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Maßnahme beginnen soll, bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
3.
Die Auszahlungen für Zuwendungen gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe d bis g sowie Nummer 4 erfolgen als Erstattung.
4.
Die Auszahlungen für Zuwendungen gemäß Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a bis c erfolgen in zwei Teilbeträgen als Vorauszahlung für den Zeitraum August bis Januar des Folgejahres sowie Februar bis Juli.
5.
Es sind bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen.
6.
Bei Förderung von Lebensunterhalt, Schulgeld oder beidem ist die Teilnahme am Vorhaben nachzuweisen. Bei Förderung von freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung ist nachzuweisen, dass für den Zeitraum der Förderung Versicherungsschutz besteht.
7.
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird.
8.
Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ende der Umschulungsmaßnahmen vorzulegen. Auf die Vorlage von Zwischennachweisen wird verzichtet.
9.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 des
Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen
vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

VII. Befristete Geltung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nur, soweit die Umschulung im Schuljahr 2020/2021 oder im Schuljahr 2021/2022 beginnt. Diese Richtlinie dient insofern zur Überbrückung einer Förderlücke nach dem Außerkrafttreten des Vorhabensbereiches J in der
ESF-Richtlinie Berufliche Bildung
vom 26. Juni 2017 (SächsABl. S. 901), die durch die Richtlinie vom 17. Juli 2018 (SächsABl. S. 967) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398).

VIII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald eine Richtlinie erlassen wird, die für die hiesigen Fördergegenstände eine Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds regelt, spätestens zum 1. März 2026.
Dresden, den 2. Juli 2020
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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