Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland)
Vom 9. Mai 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005

Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

§ 1 Erklärung

(1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“.

§ 2 Flächenbeschreibung und Abgrenzung

(1) Der Naturpark hat eine Größe von etwa 149 500 ha.
(2) Der Naturpark umfasst folgende Gemeinden und ihre Gemarkungen vollständig:
Naturpark
Gemeinden Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Landkreis Annaberg
Arnsfeld Arnsfeld
Bärenstein Bärenstein
Stahlberg
Cranzahl Cranzahl
Crottendorf Crottendorf
Cunersdorf Cunersdorf
Dörfel Dörfel
Grumbach Grumbach
Hammerunterwiesenthal Hammerunterwiesenthal
Jöhstadt Jöhstadt
Schmalzgrube
Königswalde Königswalde
Neudorf Kretscham-Rothensehma
Neudorf
Kurort Oberwiesenthal Oberwiesenthal
Unterwiesenthal
Sehma Sehma
Steinbach Oberschmiedeberg
Steinbach
Walthersdorf Walthersdorf
Landkreis Aue-Schwarzenberg
Antonsthal Antonsthal
Breitenbrunn Breitenbrunn
Carlsfeld Carlsfeld
Eibenstock Blauenthal
Eibenstock
Wildenthal
Erlabrunn Erlabrunn
Johanngeorgenstadt Johanngeorgenstadt
Oberjugel
Steinbach
Unterjugel
Pöhla Pöhla
Rittersgrün Rittersgrün
Tellerhäuser
Schönheide Schönheide
Sosa Sosa
Mittlerer Erzgebirgskreis
Ansprung Ansprung
Grundau
Sorgau
Deutscheinsiedel Brüderwiese
Deutscheinsiedel
Deutschneudorf Deutschneudorf
Oberlochmühle
Hirtstein Einsiedel-Sensenhammer
Kühnhaide
Reitzenhain
Rübenau
Satzung
Pobershau Pobershau
Rittersberg
Kurort Seiffen/Erzgeb. Heidelberg
Oberseiffenbach
Seiffen
Zöblitz Zöblitz
Vogtlandkreis
Bad Brambach Bärendorf
Brambach
Gürth
Hohendorf
Oberbrambach
Raun
Rohrbach
Schönberg
Bad Elster Bad Elster
Mühlhausen
Sohl
Bergen Bergen
Erlbach Erlbach
Eubabrunn
Gopplasgrün
Hammerbrücke Friedrichsgrün
Hammerbrücke
Höhenluftkurort Grünbach Grünbach
Muldenberg
Siehdichfür
Tannenhaus
Klingenthal Brunndöbra
Klingenthal
Mühlleithen
Obersachsenberg
Steindöbra
Untersachsenberg
Landwüst Landwüst
Oberlauterbach Oberlauterbach
Unterlauterbach
Markneukirchen Markneukirchen
Schönlind
Siebenbrunn
Wohlhausen
Morgenröthe-Rautenkranz Morgenröthe-Rautenkranz
Tannenbergsthal/Vogtl. Tannenbergsthal
Trieb/Vogtl. Schönau
Trieb
Werda Geigenbachthal
Kottengrün
Pillmannsgrün
Werda
Wernitzgrün Wernitzgrün
Zwota Oberzwota
Zwota
(3) Der Naturpark umfasst ferner folgende Gemeinden teilweise und ihre Gemarkungen ganz oder teilweise:
Naturpark
Gemeinden Gemarkungen
Gemeinden Gemarkungen
Landkreis Annaberg
Annaberg-Buchholz Annaberg (teilweise)
Buchholz (ganz)
Annaberg-Buchholz Frohnau (ganz)
Kleinrückerswalde (ganz)
Geyersdorf Geyersdorf (teilweise)
Hermannsdorf Hermannsdorf (teilweise)
Mildenau Mildenau (teilweise)
Scheibenberg Oberscheibe (teilweise)
Scheibenberg (teilweise)
Schlettau Schlettau (teilweise)
Tannenberg Tannenberg (teilweise)
Wiesa Wiesa (teilweise)
Landkreis Aue-Schwarzenberg
Albernau Albernau (teilweise)
Bermsgrün Bermsgrün (teilweise)
Bockau Bockau (teilweise)
Erla Erla (teilweise)
Hundshübel Hundshübel (teilweise)
Lauter/Sa. Lauter (teilweise)
Markersbach Markersbach (teilweise)
Mittweida (ganz)
Raschau Raschau (teilweise)
Schwarzenberg Grünstädtel (ganz)
Schwarzenberg (teilweise)
Stützengrün Lichtenau (teilweise)
Stützengrün (teilweise)
Zschorlau Burkhardtsgrün (ganz)
Zschorlau (teilweise)
Landkreis Freiberg
Dorfchemnitz bei Sayda Dorfchemnitz (teilweise)
Voigtsdorf (teilweise)
Frauenstein Burkersdorf (teilweise)
Dittersbach (ganz)
Frauenstein (teilweise)
Kleinbobritzsch (teilweise)
Nassau (ganz)
Lichtenberg Lichtenberg (teilweise)
Mulda/Sa. Mulda (teilweise)
Randeck (teilweise)
Zethau (teilweise)
Rechenberg-Bienenmühle Clausnitz (teilweise)
Holzhau (ganz)
Rechenberg-Bienenmühle (ganz)
Sayda Friedebach (teilweise)
Sayda (teilweise)
Ullersdorf (teilweise)
Neuhausen Dittersbach (ganz)
Cämmerswalde (teilweise)
Neuhausen (ganz)
Neuwernsdorf (ganz)
Rauschenbach (ganz)
Mittlerer Erzgebirgskreis
Großrückerswalde Boden (teilweise)
Großrückerswalde (teilweise)
Mauersberg (teilweise)
Niederschmiedeberg (ganz)
Schindelbach (ganz)
Hallbach Hallbach (teilweise)
Heidersdorf Heidersdorf (teilweise)
Lauterbach Lauterbach (teilweise)
Marienberg Marienberg (teilweise)
Niederlauterstein (ganz)
Olbernhau Blumenau (ganz)
Grünthal (ganz)
Oberneuschönberg (ganz)
Kleinneuschönberg (teilweise)
Niederneuschönberg (teilweise)
Olbernhau (ganz)
Reukersdorf (teilweise)
Rothenthal (ganz)
Pfaffroda bei Sayda Pfaffroda (teilweise)
Schönfeld (teilweise)
Pockau Nennigmühle (teilweise)
Pockau (teilweise)
Wernsdorf (teilweise)
Vogtlandkreis
Adorf Adorf (ganz)
Arnsgrün (ganz)
Freiberg (teilweise)
Jugelsburg (ganz)
Remtengrün (ganz)
Gettengrün (ganz)
Beerheide Beerheide (teilweise)
Hauptbrunn (teilweise)
Hohengrün (teilweise)
Auerbach Brunn (teilweise)
Grünheide (ganz)
Schnarrtanne (ganz)
Vogelsgrün (ganz)
Eichigt Bergen (teilweise)
Ebmath (teilweise)
Pabstleithen (teilweise)
Tiefenbrunn (teilweise)
Ellefeld Ellefeld (teilweise)
Falkenstein/Vogtl. Dorfstadt (teilweise)
Falkenstein (teilweise)
Leubetha Leubetha (teilweise)
Mühlenthal Hermsgrün (ganz)
Marieney (teilweise)
Saalig (ganz)
Wohlbach (ganz)
Neustadt/Vogtl. Neudorf (ganz)
Neustadt (teilweise)
Poppengrün (ganz)
Rodewisch Rützengrün (teilweise)
Schöneck Eschenbach (ganz)
Gunzen (ganz)
Schöneck (ganz)
Schilbach (teilweise)
Korna (ganz)
Steinberg Rothenkirchen (teilweise)
Wernesgrün (teilweise)
Tirpersdorf Brotenfeld (teilweise)
Treuen Altmannsgrün (ganz)
Schreiersgrün (teilweise)
Treuen (teilweise)
Wetzelsgrün (teilweise)
(4)
1
Die äußeren Grenzen des Naturparkes sind in einer Karte des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom September 1993 im Maßstab 1:200 000 dargestellt.
2
Sofern Straßen oder Wege die Grenzen bilden, liegen sie außerhalb des Schutzgebietes.
(5)
1
Die äußeren Grenzen des Naturparkes sowie die in § 4 genannten Schutz- und Entwicklungszonen sind in Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vom Januar 1996 im Maßstab 1:25 000 eingetragen; an einzelnen Stellen werden die Abgrenzungen durch Karten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vo. Januar 1995 un. Mai 1997 im Maßstab 1:10 000 und Flurkarten des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung vo. Januar 1996 und Mai 1997 im Maßstab 1:1 000 bis 1:5 000 ergänzt.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf der äußeren Grenzen ist die Linienaußenkante und für den Grenzverlauf der inneren Grenzen die Strichmitte der jeweiligen Grenzsignatur.
3
Im Zweifel gilt der Grenzverlauf so, wie er in der Karte mit dem größten Maßstab verzeichnet ist.
(6)
1
Die genannten Karten sind Bestandteil der Verordnung.
2
Sie werden mit der Verordnung beim Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(7) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 6 genannten Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.
¹

§ 3 Naturparkträger

(1) Träger des Naturparkes ist der Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland.
(2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 5 Sorge zu tragen.
(3) Der Naturparkträger hat insbesondere
1.
das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie der Regionalen Planungsverbände „Chemnitz-Erzgebirge“ und „Südwestsachsen“, des Landesforstpräsidiums, des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz, der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Fischereibehörde –, sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,
2.
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen,
3.
darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes erhalten wird, und hat dafür einzutreten, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für die Allgemeinheit bewahrt oder wiederhergestellt wird,
4.
die naturverträgliche Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern,
5.
die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.
²

§ 4 Schutz- und Entwicklungszonen

(1) Das Naturparkgebiet wird in die Schutzzone I und II und die Entwicklungszone gegliedert.
(2)
1
Die Schutzzone I umfasst besonders empfindliche Landschaftsteile, in denen Belange des Naturschutzes, vor allem des Biotop- und Artenschutzes, Vorrang vor der Erholungsnutzung haben und die, soweit erforderlich und soweit möglich, ihrer natürlichen Eigenentwicklung überlassen bleiben sollen oder durch funktionsgerechte, naturnahe Bewirtschaftung zu erhalten oder zu entwickeln sind.
2
Der Erholungsverkehr ist auf hierfür geeignete Wege und Flächen zu lenken.
(3) Zur Schutzzone I gehören insbesondere Hochmoore und Hochmoorregenerationsflächen sowie ihre Pufferzonen, naturnahe Waldbestände insbesondere in Kammlagen, Quellgebiete und Quellbäche, naturnahe Standgewässer, ihre Randzonen und Verlandungsbereiche, artenreiche Bergwiesen, hecken- und steinrückenreiches Offenland sowie Flächen, die zur Abschirmung (Pufferung) vor schädlichen Einflüssen, beispielsweise durch unangepasste Erholungsnutzung oder zur zweckmäßigen Arrondierung dienen.
(4)
1
Die Schutzzone II bilden alle Flächen, die weder als Schutzzone I noch als Entwicklungszone ausgewiesen sind.
2
Sie dienen insbesondere der naturverträglichen Erholung in freier Landschaft.
3
Belange des Naturschutzes sind jedoch bei allen Entwicklungsmaßnahmen mit besonderem Gewicht zu beachten.
(5)
1
Die Entwicklungszone umfasst die bebauten Bereiche und die künftig gemäß dem Schutzzweck nach § 5 für eine landschaftsverträgliche Siedlungsentwicklung oder intensive Erholungsnutzung in Betracht kommenden Flächen des Außenbereiches.
2
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bleiben unberührt.

§ 5 Schutzzweck

(1) Mit der Erklärung über den Naturpark Erzgebirge/Vogtland wird bezweckt, die landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung dauerhaft zu bewahren, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten oder wiederherzustellen sowie die Erholungsnutzung unter besonderer Beachtung der Belange des Naturschutzes und der kulturellen Eigenart des Gebietes zu entwickeln.
(2) Insbesondere wird bezweckt:
1.
die einheitliche Entwicklung und Pflege des Gebietes nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge,
2.
die Erhaltung, Gewährleistung und Entwicklung des Erholungswertes der Landschaft durch Formen des naturverträglichen Fremdenverkehrs, insbesondere in der Schutzzone II,
3.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Naturgüter, insbesondere in den Schutzzonen I und II,
4.
die Schaffung von Biotopverbundsystemen,
5.
die Bestandspflege und -förderung gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten,
6.
die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem naturraumtypischen Erscheinungsbild,
7.
die Erhaltung, Förderung und Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungs- und Gewerbestruktur,
8.
die Sicherung und Verbesserung der ökologischen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung zum Erhalt und zur Förderung der kulturellen Traditionen,
9.
die Erhaltung und Förderung einer landschaftstypischen und standortgemäßen Landnutzung sowie die besondere Unterstützung einer umweltgerechten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne von § 3
SächsNatSchG
10.
die Förderung des Umweltbewusstseins bei der ansässigen Bevölkerung und bei den Besuchern des Gebietes durch Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.

§ 6 Pflege- und Entwicklungskonzept

(1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkgebietes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:
a)
eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung,
b)
eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,
c)
Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks.
Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum enthalten.
(2)
1
Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger.
2
Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.
(3) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger den zuständigen Trägern der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge für Maßnahmen, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.
³

§ 7 Besondere Vorschriften

Besondere naturschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere über geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, bleiben unberührt.

§ 8 Verbote

In den Schutzzonen I und II sind alle Handlungen verboten, die erheblich oder nachhaltig den Charakter des Gebietes nachteilig verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch
1.
der Naturhaushalt geschädigt,
2.
die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter gestört,
3.
das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder
4.
der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt
wird.

§ 9 Erlaubnisvorbehalte

(1) Handlungen, die nicht nach § 8 verboten sind, aber Einfluss auf den Charakter des Gebietes und die Verwirklichung des Schutzzweckes haben können, bedürfen in der Schutzzone I und II der schriftlichen Erlaubnis.
(2) In den Zonen I und II bedürfen insbesondere folgende Handlungen der schriftlichen Erlaubnis der Naturschutzbehörde:
1.
die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung (
SächsBO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen,
2.
die Errichtung von Windkraftanlagen,
3.
die Verlegung von neuen oder Veränderung von bestehenden oberirdischen oder unterirdischen Leitungen aller Art,
4.
der Abbau, die Entnahme oder die Einbringung von Steinen, Kies, Sand, Lehm oder anderen Bodenbestandteilen oder die Veränderung der Bodengestalt auf andere Weise,
5.
die Anlage oder Veränderung von öffentlichen Straßen im Sinne der §§ 2 und 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), oder von anderen Verkehrswegen,
6.
die Anlage oder Veränderung von Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen,
7.
die Anlage oder Veränderung von Flugplätzen oder von Geländen für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen sowie das Starten oder Landen mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes
(
LuftVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978),
8.
der Betrieb von Motorsport sowie von motorgetriebenen Schlitten,
9.
das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Verkaufsständen sowie das Zelten außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
10.
die Anlage, Beseitigung oder Änderung von fließenden oder stehenden Gewässern.
(3)
1
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparkes oder dem Pflege- und Entwicklungskonzept zuwiderläuft oder wenn nachteilige Auswirkungen durch Nebenbestimmungen abgewendet oder ausgeglichen werden können.
2
Die Erlaubnis ist auch zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung durch eine Handlungsanweisung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft als unbedenklich anzusehen ist.
3
Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden.
(4)
1
Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wurde.
2
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3
SächsNatSchG
gelten entsprechend.
(5)
1
Bei Handlungen des Bundes und des Freistaates, die nach anderen Vorschriften keiner Gestattung bedürfen, wird die Erlaubnis durch das Einvernehmen der jeweils zuständigen Behörde mit der unteren Naturschutzbehörde ersetzt.
2
Das Gleiche gilt für Handlungen, die unter Leitung oder Betreuung staatlicher Behörden durchgeführt werden.

§ 10 Zulässige Handlungen

Die §§ 8 und 9 gelten nicht für
1.
die umweltgerechte Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und fischereiwirtschaftlicher Flächen im Sinne von § 3
SächsNatSchG
,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3.
die Errichtung von Wildschutzzäunen an Verkehrswegen sowie von gesetzlich vorgeschriebenen Einzäunungen,
4.
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen,
5.
die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Schutzzonen notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen,
6.
die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen, Wege, Plätze, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, Fernmeldeanlagen, Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung,
7.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Fremdenverkehrsbetriebes im Außenbereich, wenn dies in einem landschaftsverträglichen Umfang erfolgt,
8.
für bestehendes Bergwerkseigentum sowie Bewilligungen, alte Gewinnungsrechte und genehmigte Betriebspläne, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestanden,
9.
unaufschiebbare Handlungen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte.

§ 11 Befreiungen

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann im Einzelfall Befreiung nach § 53
SächsNatSchG
erteilt werden, wenn
1.
die Durchführung der Verordnung im Einzelfall
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)
1
Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht.
2
Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat.
3
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und
SächsNatSchG
gilt entsprechend.

§ 12 Zuständigkeiten

(1) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 und Befreiungen nach § 11 ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll.
(2)
1
Die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 für Anlagen von überörtlicher Bedeutung, beispielsweise Freizeitzentren, Großhotels, Fernsehtürme, Kraftwerksanlagen, Bahn- und Betriebsanlagen der Eisenbahn, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 für die Errichtung von Windkraftanlagen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 für Freileitungen ab 110 kV, nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 für großflächige Maßnahmen ab 1 ha, nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 für Seilbahnen und Skilifte, nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 für die Anlage von Flugplätzen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 10 für großflächige Entwässerungen bedarf der Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde.
2
Die Zustimmung der höheren Naturschutzbehörde ist auch erforderlich für die Erteilungen von Befreiungen für Flächen, die zum Netz „Natura 2000“ entsprechend der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 gehören.
(3) Vor der Erteilung der Befreiung ist der Naturparkträger zu hören.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, erheblich oder nachhaltig
1.
entgegen § 8 Nr. 1 den Naturhaushalt zu schädigen,
2.
entgegen § 8 Nr. 2 die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu stören,
3.
entgegen § 8 Nr. 3 das Landschaftsbild nachteilig zu verändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise zu beeinträchtigen oder
4.
entgegen § 8 Nr. 4 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt auch, wer in den Zonen I und II ohne schriftliche Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig
1.
bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1
SächsBO
errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
2.
Windkraftanlagen errichtet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2),
3.
neue oder bestehende oberirdische oder unterirdische Leitungen aller Art verlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 3),
4.
Steine, Kies, Sand, Lehm oder andere Bodenbestandteile abbaut, entnimmt oder einbringt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 4),
5.
öffentliche Straßen im Sinne der §§ 2 und 3
SächsStrG
oder andere Verkehrswege anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 5),
6.
Stätten für Sport, Freizeit und Spiel jeglicher Art, einschließlich Motorsportanlagen anlegt oder verändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 6),
7.
Flugplätze oder Gelände für das Starten oder Landen von Luftfahrzeugen anlegt oder verändert sowie mit Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 2
Luftverkehrsgesetz
startet oder landet (§ 9 Abs. 2 Nr. 7),
8.
Motorsport sowie motorgetriebene Schlitten betreibt (§ 9 Abs. 2 Nr. 8),
9.
Wohnwagen, Wohnmobile oder Verkaufsstände aufstellt sowie außerhalb der dafür zugelassenen Plätze zeltet (§ 9 Abs. 2 Nr. 9),
10.
fließende oder stehende Gewässer anlegt, beseitigt oder ändert (§ 9 Abs. 2 Nr. 10).
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1
SächsNatSchG
handelt des weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 11 erteilte Befreiung oder eine nach § 9 erteilte Erlaubnis versehen worden ist.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft.
Dresden, den 9. Mai 1996
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
1
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 4. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 684)
2
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 23. August 2004
(SächsGVBl. S. 477)
3
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 23. August 2004
(SächsGVBl. S. 477)
4
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 23. August 2004
(SächsGVBl. S. 477)
5
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 14. April 2003
(SächsGVBl. S. 112)
___________________
weitere Gebietsänderungen durch:
Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Sehmatal
vom 10. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 684)
Erste Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Marienberg
vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 12)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Mildenau
vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 570)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Großrückerswalde
vom 20. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 19)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
vom 20. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 22)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Schöneck
vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 221)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau
vom 7. März 2006 (SächsGVBl. S. 86)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 466)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau
vom 16. August 2006 (SächsGVBl. S. 474)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgbirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
vom 4. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 550)
Veordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn
vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 551)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
vom 9. August 2007 (SächsGVBl. S. 396)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhausen
vom 1. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 439)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock
vom 29. November 2007 (SächsGVBl. S. 611)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
vom 18. April 2008 (SächsGVBl. S. 305)
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308)
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