Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO
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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie
einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit (Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – SächsEMAVO)
erlassen als Artikel 4 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2024

Teil 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
" class="fussnote_link" href="#FNID_1">¹

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Bereitschaftsdienst leistet, wer sich an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.
(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.
(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens
7 und höchstens 17 Stunden beträgt.
" class="fussnote_link" href="#FNID_2">²

§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung

(1)
1
Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter.
2
Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des
Sächsischen Beamtengesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren.
2
Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.

§ 5 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gewährt werden, erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
2.
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
3.
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
4.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft und die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.
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§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst
1.
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,
2.
a)
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie
b)
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
1.
bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach
§§ 46
oder § 47 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
und
2.
bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach § 48 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
, soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,
0,77 EUR je Stunde.
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§ 7 Weitergewährung der Zulage

1
Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund
1.
einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist, infolge eines Unfalls im Sinne von § 40 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen von § 34 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vorliegen,
3.
eines Verbots nach den §§
15
,
16
,
18
Absatz 1 und
19
Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
einer Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter,
wird die Zulage weitergewährt.
2
Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nach dem Durchschnitt der Zulage der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1
1.
Nummer 1 oder 2 die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder
2.
Nummer 3 die Schwangerschaft
eingetreten ist.
3
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.
" class="fussnote_link" href="#FNID_7">⁷

§ 8 Ausschluss oder Verringerung der Zulage

(1)
1
Die Zulage wird nicht gewährt neben
1.
einer Zulage nach § 45 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
2.
einer Vergütung nach § 58 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
,
3.
Auslandsbesoldung nach § 64 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
.
2
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
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Unterabschnitt 2 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 8a Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

(1)
1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
(2)
1
Die Zulage setzt sich zusammen aus
1.
einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich,
2.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
3.
einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamtinnen und Beamte, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag
oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden.
2
Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen.
3
Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt.
4
Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem
entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
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Unterabschnitt 3 Zulage für Tauchertätigkeit

§ 9 Allgemeine Voraussetzungen

1
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
2
Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät.
3
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

§ 10 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 EUR.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
1.
bis zu 10 Metern 13 EUR,
2.
von mehr als 10 Metern 24 EUR,
3.
von mehr als 30 Metern 35 EUR,
4.
von mehr als 40 Metern 46 EUR.
(3)
1
Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
1.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
2.
zur Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen um 30 Prozent,
3.
unter einer geschlossenen Eisdecke um 25 Prozent,
4.
in verschmutzten Gewässern bei einer Sichtweite von weniger als einem Meter um 15 Prozent.
2
Erfüllt eine Tauchertätigkeit mehrere Tatbestände nach Satz 1, wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 3 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
(5) Als Tauchzeit gilt
1.
beim Helmtauchen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
2.
beim Schwimmtauchen die Zeit unter der Atemmaske,
3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
(6)
1
Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden.
2
Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.
¹2

Unterabschnitt 4 Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen

§ 11 Sprengstoffzulage

(1)
1
Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärfung, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage.
2
Die Zulage beträgt 25,56 EUR für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen.
3
Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes.
4
Die Behandlung umfasst insbesondere
1.
optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2.
Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3.
Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
5
Der Gesamtbetrag der Zulage darf 383,40 EUR im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 EUR für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3)
1
Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlung, die im Rahmen dieser Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz.
2
Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport.
3
Der Gesamtbetrag der Zulage darf 230,10 EUR im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Betrag von 818,07 EUR im Monat nicht übersteigen.
¹3

Unterabschnitt 5 Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten

¹4

§ 11a Notfallsanitäterzulage

1
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des
Notfallsanitätergesetzes
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage.
2
Die Zulage beträgt 4 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes.
" class="fussnote_link" href="#FNID_15">¹5

Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 12 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 15c nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
¹6

§ 13 Weitergewährung einer Zulage

(1)
1
Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:
1.
Erholungsurlaub,
2.
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung,
3.
Erkrankung einschließlich Kur,
4.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient,
5.
Dienstreise,
6.
Verbote nach den §§
15
,
16
,
18
Absatz 1 und
19
Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der
Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
und
7.
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter.
2
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
3
Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2)
1
Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen von § 40 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
erfüllt sind.
2
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7

§ 14 Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten

(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.
(2)
1
Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt.
2
Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§
44
oder 45 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
" class="fussnote_link" href="#FNID_18">¹8

§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

(1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als
1.
Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando, einem Spezialeinsatzkommando oder im Personenschutz,
2.
Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler
verwendet wird.
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§
44
oder 45 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9

§ 15a Zulage für Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen

Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Lehrkraft für die praktische Ausbildung verwendet wird.
" class="fussnote_link" href="#FNID_20">2⁰

§ 15b Zulage für Tätigkeiten in der Sicherungsverwahrung

Eine Zulage von monatlich 100 Euro erhält, wer als Justizvollzugsbeamtin oder Justizvollzugsbeamter in der Abteilung Sicherungsverwahrung einer Justizvollzugseinrichtung verwendet wird.
" class="fussnote_link" href="#FNID_21">2¹

§ 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird.

Teil 3 Mehrarbeitsvergütung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 16 Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit

(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:
1.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
2.
im Einsatzdienst der Feuerwehr und
3.
im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.
(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
1.
Bereitschaftsdienstes,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplans, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat oder
5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren oder termingebundenen Ergebnisses
geleistet wird.
(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 64 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gewährt.
" class="fussnote_link" href="#FNID_23">²3

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen

(1)
1
Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung nach § 95 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
unterliegen, und sie
1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
die sich aus der regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden im Kalendermonat übersteigt und
3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.
2
Die Vergütung ist vor Ablauf der Jahresfrist zulässig, wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.
(2) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist die Mehrarbeit innerhalb einer einen Monatswechsel beinhaltenden Kalenderwoche dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_24">²4

Abschnitt 2 Höhe und Berechnung der Vergütung

§ 18 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen
1.
A 5 bis A 8 13,79 EUR,
2.
A 9 bis A 12 18,93 EUR,
3.
A 13 bis A 16 sowie R 1 und R 2 26,10 EUR.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
1.
Lehrkräfte in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 21,82 EUR,
2.
Lehrkräfte ab der Besoldungsgruppe A 13 30,27 EUR.
" class="fussnote_link" href="#FNID_25">²5

§ 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung

(1)
1
Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter.
2
Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Vergütung nach § 18.
(2)
1
Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter durch das 4,348- fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter zu teilen.
2
Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Absatz 2 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des
Sächsischen Beamtengesetzes
keine Anwendung.
²6

§ 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden

(1)
1
Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde.
2
Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
3
Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 57 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
" class="fussnote_link" href="#FNID_27">²7

Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen

§ 21 Besondere Vergütungssätze

Für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 gelten die Beträge des § 18 Abs. 1 Nr. 3.
" class="fussnote_link" href="#FNID_28">²8

§ 22 (aufgehoben)

²9
1
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
6
§ 6 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018
(SächsGVBl. S. 458, 468), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
8
§ 8 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
9
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 inkl. § 8a eingefügt, nachfolgende Unterabschnitte neu nummeriert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
10
§ 8a geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
11
§ 9 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
12
§ 10 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
13
§ 11 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
14
Unterabschnitt 5 eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
15
§ 11a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525) und durch
Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
16
§ 12 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282)
17
§ 13 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
18
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
19
§ 15 geändert durch
Verordnung vom 12. April 2016
(SächsGVBl. S. 146), durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
20
§ 15a eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
21
§ 15b eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
22
§ 15c eingefügt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282)
23
§ 16 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
24
§ 17 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
25
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 1. September 2017
(SächsGVBl. S. 482), durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 714) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
26
§ 19 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532)
27
§ 20 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 532), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
28
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 1. September 2017
(SächsGVBl. S. 482) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. S. 525)
29
§ 22 aufgehoben durch
Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022
(SächsGVBl. S. 282)
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