Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher – FRL EEuS/2023
DE - Landesrecht Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher – FRL EEuS/2023)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Erneuerbare Energien und Speicher – FRL EEuS/2023)
Vom 22. Juni 2023

I. Allgemeiner Teil

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zur Verbesserung der Energieeffizienz, -einsparung und -substitution fossiler Energieträger sollen mit dem Förderprogramm Investitionen angestoßen werden, die einen signifikanten Beitrag zum Zubau von Photovoltaik- und Geothermieanlagen im Freistaat Sachsen leisten und mit denen der Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Strom, Wärme und Kälte in Gebäuden in Sachsen gesteigert wird, die mittels Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen die Nutzung von erneuerbarer Energie aus eigenen Anlagen steigern, den schwankenden Energieertrag aus erneuerbaren Quellen an den Energiebedarf gegebenenfalls auch sektorenübergreifend anpassen oder die Netzintegration von Photovoltaikanlagen verbessern. Ferner sollen durch Möglichkeiten eigener Teilhabe an und eigener Erfahrungen mit erneuerbaren Energien deren Akzeptanz und Unterstützung in Sachsen gestärkt werden.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
1.2.1
Sächsisches Klimafondsgesetz
vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,
1.2.2
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere
§§ 23
,
44
und 44a der
Sächsischen Haushaltsordnung
,
1.2.3
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), insbesondere die
Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung
,
1.2.4
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
1.3
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, werden diese unter Einhaltung und nach Maßgabe folgender Verordnungen sowie deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
1.3.1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39), (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, im Folgenden AGVO),
1.3.2
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327/1 vom 21.12.2022), (Agrarfreistellungsverordnung),
1.3.3
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3),
1.3.4
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2046 vom 24. Oktober 2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55).
1.4
Im Übrigen sind die in der Anlage 1 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
1.5
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Zuwendung entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

II. Spezieller Teil

Programmteil A) – Zuschüsse für Darlehen für Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen und Speicher

1.
Gegenstand der Förderung
1.1
Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden (Aufdach, Fassade, Freifläche) oder auf offenen Parkplätzen installiert werden und deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nach Umsetzung des Fördervorhabens mehr als 30 Kilowattpeak (kWp) bis einschließlich 1 Megawattpeak (MWp) betragen wird.
1.2
Einbau, Ersatz oder Erweiterung dezentraler, mit dem öffentlichen Stromnetz dauerhaft gekoppelter, wieder aufladbarer ortsfester Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung chemischer Energie (Stromspeicher, einschließlich Quartierspeicher und Nachrüstsätze), die jeweils mit einer Photovoltaikanlage von mindestens 30 kWp, die auf, an oder in unmittelbarem Ortszusammenhang mit Gebäuden installiert ist, gekoppelt werden.
1.3
Einbau von elektrisch betriebenen Geothermie-Wärmepumpen in Neubauten oder in unmittelbarer Nähe zu den zu versorgenden Neubauten, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke in diesen Neubauten dienen:
Raumheizung/-kühlung
Kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung/-kühlung.
1.4
Einbau oder Erweiterung von Wärme-/Kältespeichern in Neubauten, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden.
1.5
Nicht gefördert werden:
1.5.1
Vorhaben von Photovoltaikanlagen, die auf Flächen errichtet werden, die in landwirtschaftlicher Nutzung als Ackerland oder als Grünland genutzt werden oder zuvor genutzt worden sind.
1.5.2
Eigenbauanlagen, Anlagen von Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
1.5.3
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), beziehungsweise § 76 Absatz 3 des
Sächsischen Wassergesetzes
vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt sowie
1.5.4
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des
Wasserhaushaltsgesetzes
liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des
Sächsischen Wassergesetzes
) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
2.
Begünstigte
2.1
Begünstigte (Endkreditnehmer) sind:
2.1.1
natürliche Personen und Wohnungseigentümergemeinschaften,
2.1.2
Unternehmen,
2.1.3
Freiberuflich Tätige,
2.1.4
Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von Kommunen,
2.1.5
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.1.6
sonstige juristische Personen des Privatrechts,
die entweder ihren zu begünstigenden Wohnsitz, ihr Zuständigkeits- oder Tätigkeitsgebiet im Freistaat Sachsen haben oder im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit ein Vorhaben im Freistaat Sachsen durchführen.
2.2
Nicht gefördert werden Bundesländer sowie die Bundesrepublik Deutschland, deren Einrichtungen oder Beteiligungen.
2.3
Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.
Contractoren sind natürliche oder juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Kunden Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Versorgung des Gebäudes mit erneuerbarer Energie richtet.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Der Maßnahme- beziehungsweise Investitionsort muss sich im Freistaat Sachsen befinden.
3.2
Die Zuwendung für Pächter, Mieter (sowie diesen Gleichgestellte, zum Beispiel Nießbrauchberechtigte oder Personen mit Wohnrecht) oder Contractoren setzt voraus, dass diese eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils beziehungsweise eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Eigentümer, die Maßnahme durchführen zu dürfen, nachweisen.
3.3
Die Anlagen nach Nummer 1.1 und 1.2 erfüllen die technischen Anforderungen der §§ 9, 10, 10a und 10b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung.
3.4
Für Stromspeicher nach Nummer 1.2 gilt:
Die Photovoltaikanlage muss nach dem 1. Januar 2023 entweder errichtet oder auf mindestens 30 kWp und nicht mehr als 1 MWp erweitert worden sein.
3.5
Anlagen nach Nummer 1.3 und 1.4 werden für Begünstigte nach Nummer 2.1.1 nur für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten gefördert.
3.6
Für Geothermie-Wärmepumpen nach Nummer 1.3 bis einschließlich 100 kWth gilt:
3.6.1
Gefördert werden ausschließlich Erdwärmepumpen.
3.6.2
Die Wärmepumpe muss auf der „Liste der förderfähigen Wärmepumpenanlagen“ des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeführt sein.
3.7
Für Geothermie-Wärmepumpen nach Nummer 1.3 über 100 kWth (einzeln oder bei Kaskadierung kumuliert) gilt:
3.7.1
Gefördert werden ausschließlich Erdwärmepumpen inklusive Kaskadierung.
3.7.2
Es muss eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,8 erreicht werden.
3.8
Für Wärme-/Kältespeicher in Neubauten nach Nummer 1.4 gilt:
3.8.1
Der Speicher muss zur Beheizung beziehungsweise Kühlung eines oder mehrerer Gebäude dienen.
3.8.2
Das Mindestspeichervolumen beträgt 10 m³ Wasseräquivalent und die Mindestspeicherkapazität 500 kWh.
3.8.3
Die mittleren thermischen Verluste betragen weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche.
3.9
Die Zuwendung setzt voraus, dass die SAB mindestens für und in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ein Investitionsdarlehen gewährt.
3.10
Das Investitionsdarlehen muss:
3.10.1
mindestens 35 000 Euro und darf maximal 5 000 000 Euro betragen. Der Darlehenshöchstbetrag kann je Endkreditnehmer maximal einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Darlehenskonditionen ergeben sich aus der Konditionenübersicht unter
www.sab.sachsen.de
,
3.10.2
hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität den Freistellungstatbeständen der jeweils gewählten beihilferechtlichen Grundlage entsprechen.
3.11
Für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeschlossen, ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach
3.11.1
der Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
3.11.2
dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
.
3.12
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der einschlägigen Freistellungsverordnung für diese Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten beziehungsweise der höchste nach der einschlägigen Freistellungsverordnung oder der jeweiligen De-minimis-Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
3.13
Sofern das Investitionsdarlehen über die Hausbank gewährt wird, hat die Hausbank zu bestätigen, dass
3.13.1
das zu finanzierende Vorhaben ein Vorhaben im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.4 ist,
3.13.2
der Endkreditnehmer dem in Nummer 2 definierten Begünstigtenkreis angehört.
3.14
Soweit die Zuwendungsvoraussetzungen der Bewilligungsstelle unbekannt sind oder nichts Anderes geregelt ist, werden diese auf Grundlage von Eigenerklärungen des Zuwendungsempfängers im Antrag nachgewiesen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Der Tilgungszuschuss zu einem Investitionsdarlehen nach Nummer 3.9 wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Er beträgt
4.1.1
für Anlagen nach Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 bis zu zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise der Darlehenssumme,
4.1.2
für Anlagen nach Nummer 1.2 bis zu zwanzig Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise der Darlehenssumme.
Die jeweilige Höhe des Tilgungszuschusses wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und durch die SAB unter
www.sab.sachsen.de
veröffentlicht. Die Zuwendung beträgt mindestens 2.500 Euro pro Antrag bis maximal 50 000 Euro pro Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge).
4.2
Abhängig vom Marktumfeld kann die Zuwendung in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft in Form von Zinszuschüssen gewährt werden.
4.3
Die Zinszuschüsse betragen bis zu drei Prozent der Darlehenssumme, die jeweilige Höhe der Zinszuschüsse wird vom Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und in der Konditionenübersicht unter
www.sab.sachsen.de
veröffentlicht.
4.4
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle Ausgaben, die unmittelbar für die Planung, Ausführung und Funktionstüchtigkeit der Anlagen nach Nummer 1 erforderlich sind. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören neben den Materialkosten jeweils auch die Kosten für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Kosten für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Kosten der zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
4.5
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Die geförderten Anlagen sind
5.1.1
bei Anlagen nach Nummer 1.1 und 1.2 fünf Jahre und
5.1.2
bei Anlagen nach Nummer 1.3 und 1.4 zwölf Jahre
zweckentsprechend zu nutzen.
5.2
Bei Geothermie-Wärmepumpen nach Nummer 1.3 bis einschließlich 100 kWth ist ein hydraulischer Abgleich gemäß dem aktuellen Bestätigungsformular für Effizienzhäuser (Verfahren B) der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (
www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich
) durchzuführen und zu dokumentieren.
5.3
Für Geothermie-Wärmepumpen nach Nummer 1.3 über 100 kWth (einzeln oder bei Kaskadierung kumuliert) gilt:
5.3.1
Es muss eine automatische Fernauslese und Speicherung der für die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erforderlichen Messwerte installiert werden.
5.3.2
Alle von der Wärmepumpe aufgenommenen Strommengen sowie die an die Senke beziehungsweise Senken abgegebene Wärmemengen müssen durch Strom- beziehungsweise Wärmemengenzähler erfasst werden.
5.3.3
Die erfassten Daten sind für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist zu speichern. Begünstigte müssen ihre Zustimmung zur Weitergabe der Daten an die Bewilligungsstelle beziehungsweise von dieser beauftragte Dritte zu Evaluierungszwecken erteilen.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Gerberstraße 5 04105 Leipzig
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Die Beantragung erfolgt über die angebundenen Hausbanken oder die Bewilligungsstelle. Die Festlegung des entsprechenden Antragswegs für die jeweiligen Begünstigten erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Dafür stehen die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online bei der SAB unter
www.sab.sachsen.de
zur Verfügung.
6.2.2
Nummer 1.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beziehungsweise Nummer 1.3 VVK gilt mit der Maßgabe, dass im Hausbankenverfahren für die Antragstellung auf das Datum des Antragseingangs bei der Hausbank abzustellen ist.
6.3
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren:
6.3.1
Bewilligung
Die SAB gewährt die Zuwendung im Rahmen des Darlehensvertrages.
6.3.2
Auszahlung
Die Konditionen der Auszahlung des Darlehens sowie des Zinszuschusses ergeben sich aus der Konditionenübersicht unter
www.sab.sachsen.de
.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren; Verrechnung Tilgungszuschuss
6.4.1
Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Im Rahmen des Hausbankverfahrens bestätigt die Hausbank der SAB den zweckgemäßen Einsatz des Darlehens.
6.4.2
Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist sechs Monate nach Schlussauszahlung des Darlehens abhängig vom Antragsweg gegenüber der Hausbank oder der Bewilligungsstelle vorzulegen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind vorzulegen:
für Anlagen nach Nummer 1.1 und 1.2 der Beleg des Verzichts auf eine
EEG
-Förderung, beispielsweise durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber,
für Anlagen nach Nummer 1.3 zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel, der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und hinsichtlich der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“); alternativ ist auch eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste möglich.
6.4.3
Der Tilgungszuschuss wird den Begünstigten nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises als laufzeitverkürzende Gutschrift auf die Darlehensrestvaluta gewährt.
6.5
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Erstattung der Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Programmteil B) – Zuschüsse für steckerfertige Photovoltaikanlagen

1.
Förderziel und Gegenstand der Förderung
1.1
Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen in ihren Bemühungen zum Voranbringen der Energiewende zu unterstützen. Die Förderung soll Impulse für den Einstieg in die Nutzung von Photovoltaik setzen und somit zur Steigerung der Akzeptanz erneuerbarer Energien im Allgemeinen sowie zur Sensibilisierung für Energieeffizienz und eigenes Stromverbrauchsverhalten im Besonderen beitragen. Die Förderung soll Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen bei Investitionen in steckerfertige Photovoltaikanlagen unterstützen, welche durch Umwandlung von solarer Strahlungsenergie in elektrischen Strom die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen.
1.2
Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung und Installation von netzgekoppelten steckerfertigen Photovoltaikkleinanlagen mit Wechselrichter (nachfolgend Stecker-PV-Anlagen genannt).
2.
Begünstigte
Begünstigte sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz im Freistaat Sachsen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Zuwendungsfähig sind Stecker-PV-Anlagen mit einer Mindestleistung von 300 Wp (Leistung der PV-Module). Die Ausgangsleistung des Wechselrichters darf zum Zeitpunkt des Vorhabenbeginns die jeweils gültige Obergrenze der technischen Norm VDE-AR-N 4105 des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE), Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) für die vereinfachte Anmeldung beim Netzbetreiber nicht überschreiten.
3.2
Die Wohneinheit, in der die Stecker-PV-Anlage installiert ist, muss im Freistaat Sachsen liegen und von der antragstellenden Person selbst genutzt werden.
3.3
Je antragstellender Person, je Stecker-PV-Anlage und je Wohneinheit ist nur ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung zulässig und zuwendungsfähig.
3.4
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Neuanschaffungen. Der Erwerb gebrauchter oder reparierter Stecker-PV-Anlagen sowie von Eigenbauten, Prototypen und Ersatzbeschaffung ist somit nicht zuwendungsfähig.
3.5
Die Stecker-PV-Anlage muss von einem gewerblichen Händler erworben werden. Der Erwerb von Privatpersonen ist nicht zuwendungsfähig.
3.6
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Stecker-PV-Anlage beim zuständigen Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) angemeldet worden sein.
3.7
Die antragstellende Person ist dafür verantwortlich, dass die Stecker-PV-Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben wird und dass diese dauerhaft sicher am Installationsort befestigt sowie an einen geeigneten Stromkreis angeschlossen ist. Hinweise der Herstellerfirmen zum Anschluss und zur Benutzung sind zu beachten.
3.8
Handelt es sich bei der antragstellenden Person um eine Mieterin oder einen Mieter beziehungsweise um eine Eigentümerin oder einen Eigentümer von Gemeinschaftseigentum muss für die Installation der Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen.
3.9
Es darf keine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Stecker-PV-Anlage ausgeübt werden. Für die mit der Stecker-PV-Anlage erzeugte, in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge darf keine Vergütung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz
in Anspruch genommen werden.
3.10
Eine Kumulierung der Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie mit Zuwendungen aus Förderprogrammen anderer öffentlicher Stellen ist ausgeschlossen.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
4.2
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Anschaffung der Stecker-PV-Anlage einschließlich Montageset für die Befestigung oder Aufstellung.
4.3
Abweichend von Nummer 1.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
beträgt die Höhe der Zuwendung 300 Euro je Stecker-PV-Anlage.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beträgt drei Jahre.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Gerberstraße 5 04105 Leipzig.
6.2
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren erfolgt elektronisch über das Förderportal der Bewilligungsstelle. Die Bewilligungsstelle stellt den Antragstellenden die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online unter
www.sab.sachsen.de
zur Verfügung.
6.3
Abweichend von Nummer 1.4 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
ist der Vorhabenbeginn vor Antragstellung, frühestens jedoch ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie zugelassen.
6.4
Die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens.
6.5
Mit Beantragung der Zuwendung bestätigt die antragstellende Person die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 und weist dies durch entsprechende Angaben in Form von Eigenerklärungen und Belegen nach.
6.6
Das Antragsformular auf Gewährung der Zuwendung enthält zugleich die Beantragung der Auszahlung und den Verwendungsnachweis. Die Belege unter Buchstabe a) und b) sind gleichzeitig der Sachbericht.
Mit dem Antrag sind gleichzeitig als Verwendungsnachweis vorzulegen:
a)
Kopie der Rechnung über den Kauf der Stecker-PV-Anlage,
b)
Foto der installierten Anlage.
6.7
Die Bewilligungen erfolgen in der zeitlichen Reihenfolge des Einganges vollständiger Anträge. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden auf zwei Kontingente (Mieterinnen/Mieter von Wohnraum sowie Eigentümerinnen/Eigentümer von Wohnraum) aufgeteilt. Die Aufteilung der Kontingente wird durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt. Die Bewilligungsstelle veröffentlicht unter
www.sab.sachsen.de
die Aufteilung der Kontingente.
6.8
Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch über das Förderportal der Bewilligungsstelle übermittelt.
6.9
Die Zuwendung wird gemäß Nummer 7.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
6.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

III. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Die Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Speicher/2021
vom 14. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie vom 24. April 2021 (SächsABl. S. 494) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.
3.
Ziffer II, Programmteil B) – Zuschüsse für steckerfertige Photovoltaikanlagen – tritt am 30. Juni 2026 außer Kraft.
Dresden, den 22. Juni 2023
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Anlagen: Anlage: Beihilferechtliche Grundsätze

Anlage (zu Teil I Nummer 1.4)

Beihilferechtliche Grundsätze

Sofern die Maßnahmen nach der Förderrichtlinie (FRL) als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
¹
oder der Agrarfreistellungsverordnung (AgrarFVO) gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der FRL die nachfolgenden Punkte zu beachten:
1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht:
1.1
AGVO:
Kapitel III, Abschnitt 2 – Beihilfen für KMU (Art. 17)
Kapitel III, Abschnitt 7 – Umweltschutzbeihilfen (Art. 38, 38a, 41)
1.2
AgrarFVO:
Kapitel III, Abschnitt 1 – Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige KMU (Art. 14, 17)
Kapitel III, Abschnitt 6 – Beihilfen für den Forstsektor (Art. 49, 50)
2.
Förderverbot
2.1
AGVO:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5.
2.2
AgrarFVO:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO zu beachten.
4.
Transparenz
Die Förderung nach Ziffer II. Programmteil A) dieser FRL erfolgt in Form von Tilgungs- beziehungsweise Zinszuschüssen.
5.
Anreizeffekt
Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 AGVO oder Artikel 6 der AgrarFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
6.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 AGVO oder Artikel 7 der AgrarFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
7.
Kumulierungsregel
Nach dieser FRL gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 AGVO oder Artikel 8 der AgrarFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO oder AgrarFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO oder AgrarFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
8.
Veröffentlichung
8.1
AGVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. Für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sowie der Fischerei und Aquakultur gilt ein reduzierter Schwellenwert von 10 000 Euro.
8.2
AgrarFVO:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über
a)
10 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder
b)
100 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
9.
Beihilfefähige Kosten
Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO oder der AgrarFVO.
10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 sowie die Freistellungstatbestände der AgrarFVO bis zum 31. Dezember 2029 jeweils zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, sowie die Freistellungstatbestände der AgrarFVO bis zum 30. Juni 2030.
Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder wird die AGVO inhaltlich relevant verändert, wird diese Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.
1
Die nachstehenden Erläuterungen zur AGVO beziehen sich auf die Fassung unter Beachtung der am 9. März 2023 von der EU-Kommission gebilligten Änderungen (C(2023) 1712 final). Die Änderungen treten jedoch erst am Tag nach der Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft, die derzeit noch aussteht. Eine Inanspruchnahme der AGVO-Vorschriften für die FRL EEuS/2023 kommt daher erst nach der Veröffentlichung in Betracht.
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