Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden (Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden (Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung – FlurbEntVO)
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Vom 9. April 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024

Auf Grund des § 27a des
Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1 Ansprüche der ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer

Die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Widerspruchsausschüsse nach § 14 Absatz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Reisekostenvergütung und Entschädigung für Zeitaufwand.
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§ 2 Reisekostenvergütung

Art und Umfang der Reisekostenvergütung richten sich nach den Bestimmungen des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3 Entschädigung für Zeitversäumnis

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Für die Tätigkeit als Beisitzerin oder Beisitzer nach § 1 besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Geld.
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Die Höhe des Entschädigungsanspruches bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 Satz 1 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3
Dabei zählt jede angefangene Stunde als volle Stunde.
4
Die Entschädigung wird für bis zu zehn Stunden pro Tag gewährt.
5
Zeiten für An- und Abfahrt sind mit zu berücksichtigen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den oberen Flurbereinigungsbehörden
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 9. April 2019
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
1
Überschrift geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517) und durch
Verordnung vom 9. April 2024
(SächsGVBl. S. 445)
2
§ 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. April 2024
(SächsGVBl. S. 445)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 9. April 2024
(SächsGVBl. S. 445)
4
§ 3 neu gefasst durch
Verordnung vom 9. April 2024
(SächsGVBl. S. 445)
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