Sächsisches Energiepreispauschale-Gesetz – SächsEPPG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Sächsisches Energiepreispauschale-Gesetz – SächsEPPG)

Gesetz über die Gewährung einer Energiepreispauschale an sächsische Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Sächsisches Energiepreispauschale-Gesetz – SächsEPPG)
Vom 1. Februar 2023
Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten.
(2) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz erhalten
1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
2.
Witwen und Witwer,
3.
Unterhaltsbeitragsempfängerinnen und Unterhaltsbeitragsempfänger sowie
4.
Altersgeldempfängerinnen und Altersgeldempfänger
des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2 Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussgründe

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie am 1. Dezember 2022
1.
einen Versorgungsbezug nach Maßgabe des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten und
2.
einen Wohnsitz im Inland haben.
(2)
1
Sofern Berechtigte nach § 1 Absatz 2
1.
Anspruch auf eine Energiepreispauschale nach Abschnitt XV des
Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, haben oder
2.
im Dezember 2022
a)
eine Rente nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 3 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
beziehen oder
b)
anzurechnende Versorgungsbezüge nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
erhalten,
wird keine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz gewährt.
2
Zur Feststellung des Vorliegens der in Nummer 1 und 2 genannten Ausschlussgründe obliegt den Berechtigten eine Anzeige- und Mitwirkungspflicht.

§ 3 Auszahlung und Rückforderung

(1)
1
Die Energiepreispauschale ist durch die Pensionsbehörde nach § 64 Absatz 1 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
auszuzahlen.
2
Sie ist mit den laufenden Bezügen zu gewähren, sofern kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 vorliegt.
(2)
1
Die Gewährung der Energiepreispauschale nach diesem Gesetz steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erst nachträglich bekanntwerdender Tatsachen, dass ein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 vorliegt.
2
Wurde die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz ohne rechtlichen Grund gewährt, ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
3
§ 66 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend.

§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen

Die einmalige Energiepreispauschale unterliegt nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Unterabschnitts 9 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
2
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dresden, den 1. Februar 2023
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
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