G zum StV GÜL
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Vom 8. Juni 2012

[

Berichtigt 2. Oktober 2012
(SächsGVBl. S. 556)]
Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (Staatsvertrag GÜL) wird zugestimmt.
(2) Der
Staatsvertrag GÜL
wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag GÜL nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Sächsische Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 8. Juni 2012
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens
Markierungen
Leseansicht