Landeseisenbahngesetz – LEisenbG
DE - Landesrecht Sachsen

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen
Vom 12. März 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Erster Abschnitt Schutzvorschriften

§ 3
Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen
§ 4
Schutzmaßnahmen

Zweiter Abschnitt Anschlüsse

§ 5
Gestattung von Anschlüssen

Dritter Abschnitt Eisenbahnbetrieb

§ 6
Betriebsleitung
§ 7
Eröffnung des Betriebes
§ 8
Auskunft und Nachschau

Vierter Abschnitt Sicherung

§ 9
Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

Dritter Teil Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

§ 10
Genehmigungsverfahren
§ 11
Widerruf der Genehmigung
§ 12
Nebenanschluß
§ 13
Personenbeförderung
§ 14
Nichtöffentliche Eisenbahnen
§ 15
Sicherheitsvorschriften

Vierter Teil Sonstige Bestimmungen

§ 16
Aufsicht
§ 17
Rechtsverordnungen
§ 18
Zuständige Behörde
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Übergangsregelung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1)
1
Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6
Allgemeines Eisenbahngesetz
(
AEG
) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten.
2
Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlußbahnen.
3
Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen im Sinne von § 4
Personenbeförderungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), Vergnügungsbahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
(2) Vergnügungsbahnen nach Absatz 1 sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen ausschließlich zu deren Vergnügen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
1.
Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(3) Eisenbahnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (nichtöffentliche Eisenbahnen).

Zweiter Teil Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Erster Abschnitt Schutzvorschriften

§ 3 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Eisenbahnanlagen

(1) Längs der Strecken von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen
1.
bei gerader Streckenführung
a)
bauliche Anlagen in einer Entfernung bis zu 50 m,
b)
Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 200 m,
2.
bei gekrümmter Streckenführung bauliche Anlagen und Lichtreklamen in einer Entfernung bis zu 250 m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird.
(2) Bei geplanten Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 Abs. 1
AEG
gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3)
1
Eigentümer und Besitzer haben auf Anordnung der Aufsichtsbehörde binnen angemessener Frist eine nach Absatz 1 unzulässige bauliche Anlage oder Lichtreklame zu beseitigen.
2
Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anlage oder Lichtreklame auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.
3
Die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen ist dem Betroffenen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
4
§ 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des
Baugesetzbuches
(
BauGB
) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, der mindestens die Begrenzung der Eisenbahnanlagen im Sinne von § 18 Abs. 1
AEG
sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zustande gekommen ist.
2
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB
keine Stellungnahme abgegeben wird.
(5)
1
Von Verboten der Absätze 1 und 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
2
Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
3
Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Aufsichtsbehörde getroffen.
(6)
1
Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 3 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren, eine wesentliche Wertminderungg des Grundstückes eintritt oder für die Beseitigung der baulichen Anlagen oder Lichtreklamen im Sinne von Absatz 3 Kosten entstanden sind.
2
Im Falle des Absatzes 2 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist.
3
Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.
¹

§ 4 Schutzmaßnahmen

(1)
1
Zum Schutz der Eisenbahnanlagen des öffentlichen Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer der der Eisenbahn benachbarten Grundstücke die erforderlichen Vorkehrungen zu dulden.
2
Die Aufsichtsbehörde hat die Durchführung der Maßnahmen den Betroffenen gegenüber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
3
Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(2)
1
Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf den der Eisenbahn benachbarten Grundstücken nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs beeinträchtigen.
2
Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde vom Eigentümer oder Besitzer binnen angemessener Frist zu beseitigen.
3
Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Anlage auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.
4
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
5
Sind solche Maßnahmen in Sichtflächen an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (
Eisenbahnkreuzungsgesetz
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 106 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2417), gilt, werden die Maßnahmen von den Straßenverkehrsbehörden durchgeführt.
(3)
1
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 kann der Betroffene von Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs für die entstehenden Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2
Das gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht.
3
Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden war und die Beseitigung der Einrichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht auf der Grundlage einer anderen Rechtsnorm hätte verlangt werden können oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Ausbaus oder Neubaus einer Schienenstrecke eingetreten sind.
4
Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 trifft die Ersatzpflicht denjenigen, der zur Tragung der Kosten für die Sichtfläche verpflichtet ist.

Zweiter Abschnitt Anschlüsse

§ 5 Gestattung von Anschlüssen

Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.

Dritter Abschnitt Eisenbahnbetrieb

§ 6 Betriebsleitung

(1)
1
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlage betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter).
2
Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2)
1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberster Betriebsleiter).
2
Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur einen Betriebsleiter und Stellvertreter zu bestellen, die die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrnehmen.
(4)
1
Die Bestellung zum Obersten Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
2
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die vorgesehene Person unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.

§ 7 Eröffnung des Betriebes

(1)
1
Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde.
2
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
2.
ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
(2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 8 Auskunft und Nachschau

(1)
1
Die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für ihre Betriebssicherheit oder für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können.
2
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen.
(2)
1
Die Eisenbahnen sind verpflichtet, auf Verlangen der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6
AEG
und der Aufsichtsbehörde
1.
die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,
3.
und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Pflichten des Unternehmens nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden.
2
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(3)
1
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
2
Er ist bei gegebenem Anlaß entsprechend zu belehren.

Vierter Abschnitt Sicherung

§ 9 Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

(1)
1
Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 AEG gestellt, die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6
AEG
die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebes aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann.
2
Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.
(2)
1
Soll aufgrund von Absatz 1 eine Übertragung auf den Freistaat Sachsen vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.
2
Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
(3)
1
Im Falle des Absatzes 1 ist von dem Dritten eine Entschädigung zu leisten, die sich nach entsprechender Anwendung der §§ 93 bis 101
BauGB
bestimmt.
2
Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz –
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), entsprechend; die in § 12 Abs. 1 Satz 3
SächsStrG
vorgesehene Erklärung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.
²

Dritter Teil Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

§ 10 Genehmigungsverfahren

(1) Bei nichtöffentlichen Eisenbahnen ist zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betrieb von Eisenbahninfrastruktur eine Genehmigung erforderlich.
(2)
1
Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
3.
die Eisenbahn sich ausreichend gegen Ansprüche aufgrund des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) und aus dem Beförderungsvertrag versichert hat
und in den Fällen der Nummern 1 und 2 eine sichere Betriebsführung gewährleistet ist.
2
Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
1.
das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
2.
das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und zeitlich befristet werden.
(5) Bei Grubenanschlußbahnen, die Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
Bundesberggesetz
(BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung und betriebsplanpflichtig im Sinne von § 51 Abs. 1
BBergG
sind, finden die vorstehenden Absätze keine Anwendung.

§ 11 Widerruf der Genehmigung

1
Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung eines nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmens ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 nicht mehr vorliegen,
2.
die dauernde oder vorübergehende Einstellung des Eisenbahnbetriebes nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet worden ist oder
3.
über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
2
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
3
§ 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, bleibt unberührt.
³

§ 12 Nebenanschluß

(1)
1
Die Aufsichtsbehörde kann nichtöffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichten, den Anschluß einer weiteren nichtöffentlichen Eisenbahn (Nebenanschluß) und die Nutzung zu gestatten, wenn diese Eisenbahn auf andere Weise nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand an eine Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs angeschlossen werden kann.
2
Die entstehenden Kosten trägt das den Nebenanschluß beantragende Unternehmen.
(2) Die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Nutzung sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, sind zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem den Nebenanschluß beantragenden Unternehmen zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 13 Personenbeförderung

1
Die Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für diese Verkehrsart vorliegt, bedarf der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; hierbei ist der Kreis der zu befördernden Personen in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen.
2
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Sicherheit der Personenbeförderung nicht mehr gewährleistet ist.
3
§ 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 14 Nichtöffentliche Eisenbahnen

1
Die §§ 3, 4, 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3 gelten für nichtöffentliche Eisenbahnen entsprechend.
2
§ 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle eines Obersten Betriebsleiters ein Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und zu bestätigen ist.
3
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Eisenbahnbetriebsleiters zulassen, wenn hierdurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der nichtöffentlichen Eisenbahn zu erwarten ist oder die Aufgaben des Eisenbahnbetriebsleiters von der die Verkehrsleistung erbringenden Eisenbahn übernommen werden.

§ 15 Sicherheitsvorschriften

(1)
1
Für nichtöffentliche Eisenbahnen kann die Aufsichtsbehörde durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebes treffen.
2
Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts von Bestimmungen durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
(2)
1
Im übrigen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2
Von diesen kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.

Vierter Teil Sonstige Bestimmungen

§ 16 Aufsicht

(1)
1
Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, die vom Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
2
Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die
1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder
2.
zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.
2
Ist die Betriebssicherheit in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes anordnen.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann von Eisenbahnunternehmen und von Eigentümern und Besitzern nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2
Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.

§ 17 Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird, soweit nicht § 26
AEG
Anwendung findet, ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
einheitliche Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen,
2.
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen sowie deren Befugnisse und Überwachung,
3.
die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrsunternehmen,
4.
den Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden,
5.
das Unfallmeldewesen,
6.
die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Obersten Betriebsleitern und Eisenbahnbetriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse,
7.
die Voraussetzungen, unter denen einem nichtöffentlichen Eisenbahnunternehmer eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie über den Nachweis der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen.
2
In der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
8.
die Übertragung von Aufgaben nach § 18 auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden.
(2) Die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 7 und 8 werden im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.

§ 18 Zuständige Behörde

Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Eisenbahnen nach diesem Gesetz.

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine nichtöffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt oder eine nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsleistung erbringt,
2.
entgegen § 6 oder § 14 Satz 2 in Verbindung mit § 6 keinen Obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,
3.
ohne die nach § 7 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Eisenbahn eröffnet,
4.
entgegen § 8 oder § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 2 und 3
a)
der Aufsichtbehörde nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder die Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können,
b)
eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt,
c)
Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
d)
eine Besichtigung nicht duldet,
5.
ohne die nach § 13 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs befördert,
6.
einer aufgrund von § 16 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
7.
einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1997 (BGBl. I S. 534, 535), ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

§ 20 Übergangsregelung

1
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Zustimmungen und Genehmigungen zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen Eisenbahn gelten als Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes fort.
2
Im übrigen unterliegen diese Eisenbahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
1
§ 3 Absatz 4 geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 155)
2
§ 9 geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 155)
3
§ 11 geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998
(SächsGVBl. S. 662, 663) und durch
Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 142, 145)
4
§ 17 Absatz 2 geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 155)
5
§ 19 Absatz 2 geändert durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 431)
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