PsychKHEinzugsgebietsVO
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO)

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
    für Soziales und Verbraucherschutz zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung
    (PsychKHEinzugsgebietsVO)
    Vom 22. Dezember 2014

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024

    Aufgrund von § 42 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und 3 des
    Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Justiz verordnet:

    § 1 Einzugsgebiete

    (1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 des
    Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes
    ergeben sich für die Versorgung
    1.
    der Erwachsenen aus Anlage 1 und
    2.
    der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.
    (2) Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2014.
    (3)
    1
    Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt.
    2
    In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.
    ¹

    § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    1
    Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2015 in Kraft.
    2
    Gleichzeitig tritt die
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO)
    vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.
    Dresden, den 22. Dezember 2014
    Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
    Barbara Klepsch

    Anlagen

    Anlage 1
    Anlage 2
    1
    § 1 geändert durch
    Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2024
    (SächsGVBl. S. 673)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren