Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung – SächsEinkGrenzVO)
Vom 20. Dezember 2023
Auf Grund des § 9 Absatz 3 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes
vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) in Verbindung mit § 3 des
Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804), der durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Regionalentwicklung:

§ 1 Erste Einkommensgrenze

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche erste Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes
für einen Ein-Personen-Haushalt 16 800 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 25 200 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 740 Euro.
(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes
für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes
um weitere 700 Euro.

§ 2 Zweite Einkommensgrenze

(1) Die für die soziale Wohnraumförderung maßgebliche zweite Einkommensgrenze beträgt abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes
für einen Ein-Personen-Haushalt 21 000 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt 31 500 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 7 175 Euro.
(2) Die Einkommensgrenze nach Absatz 1 erhöht sich abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes
für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne von § 32 Absatz 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes
um weitere 875 Euro.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung vom 10. März 2021 (SächsGVBl. S. 326) außer Kraft.
Dresden, den 20. Dezember 2023
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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