Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe (Eingliederungshilfe-Untersuchungsverordnung – EinglUVO)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe (Eingliederungshilfe-Untersuchungsverordnung – EinglUVO)
Vom 28. August 2020
Auf Grund des § 23 Absatz 2 Satz 4 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
§ 1 Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung
(1) Die Untersuchung der Kostenentwicklung bei den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst:
1.
eine Prognose der Kostensteigerungen der Leistungen der Eingliederungshilfe, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das
Bundesteilhabegesetz
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, eingetreten wären, durch Fortschreibung der durchschnittlichen Fallkosten und der Anzahl der Leistungsempfänger aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016,
2.
eine Prognose des Vollzugsaufwands bei der Aufgabenerfüllung der Eingliederungshilfe, der auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechts durch das
Bundesteilhabegesetz
eingetreten wäre, durch Fortschreibung der Relation der Vollzugskosten zu den Leistungsausgaben aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016,
3.
die Ermittlung der Mehrbelastungen für Leistungen der Eingliederungshilfe, die aufgrund der Aufgabenübertragung
a)
nach dem
Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, und
b)
aufgrund des
Bundesteilhabegesetzes
den Trägern der Eingliederungshilfe entstehen und
4.
die Ermittlung des Vollzugsaufwands der Eingliederungshilfe, der aufgrund der Aufgabenübertragung
a)
nach dem
Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
und
b)
aufgrund des
Bundesteilhabegesetzes
den Trägern der Eingliederungshilfe entsteht.
(2)
1
In den Untersuchungsjahren 2020, 2023 und 2026 erstellt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auf Grundlage der Daten nach den §§ 2 bis 5 einen Bericht über die nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
zu untersuchenden Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Vollzugsaufwands.
2
Darin sind auch ausgleichspflichtige Mehrbelastungen durch den Erlass von Verordnungen nach dem
Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
und aufgrund des
Bundesteilhabegesetzes
darzustellen.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt leitet den Bericht bis zum 15. Dezember des jeweiligen Untersuchungsjahres dem Staatsministerium der Finanzen, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag, dem Sächsischen Landkreistag und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen zu.
§ 2 Kostensteigerungen der Leistungen der Eingliederungshilfe ohne Neuregelung des Eingliederungshilferechts
(1)
1
Grundlage für die Ermittlung der Kostensteigerungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bilden bis 31. Dezember 2019 die in den statistischen Berichten des Statistischen Landesamts ausgewiesenen einzelnen Arten der Leistungen und Ausgaben nach dem Sechsten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S.3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
2
Ab dem Jahr 2020 sind die nach § 143 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erhebenden Daten in der durch das Statistische Landesamt veröffentlichten Form zugrunde zu legen.
(2) Die durchschnittlichen Fallkosten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ergeben sich aus der Differenz der Gesamtheit aller Ausgaben (Bruttoauszahlungen) und Einnahmen geteilt durch die Anzahl der Leistungsempfänger.
(3) Sofern in den jeweiligen Untersuchungsjahren die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 nicht bis zum 31. August vorliegen, übermitteln die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bis zum 30. September dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die an das Statistische Landesamt gemeldeten Daten.
§ 3 Vollzugsaufwand bei der Aufgabenerfüllung der Eingliederungshilfe ohne Neuregelung des Eingliederungshilferechts
(1)
1
Grundlage für die Ermittlung des Vollzugsaufwands nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind für das Jahr 2014 die im Statistischen Bericht L II 3 „Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kommunalhaushalte des Freistaates Sachsen“
¹
nach Aufgabenbereichen ausgewiesenen Personalausgaben für Sozialhilfe nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
.
2
Der Anteil der hierin enthaltenen Personalausgaben für Aufgaben der Eingliederungshilfe wird aus dem Verhältnis der Ausgaben für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe der statistischen Werte der Jahre 2015 und 2016 ermittelt.
3
Ab dem Jahr 2015 werden die in der Jahresrechnungsstatistik des Statistischen Landesamts auf Basis der doppischen Rechnungslegung insgesamt ausgewiesenen Personalauszahlungen für Aufgaben der Eingliederungshilfe zugrunde gelegt.
4
Die Kosten für allgemeine Verwaltung und sächlichen Verwaltungsaufwand werden mit einem Aufschlag von 23 Prozent berücksichtigt.
(2) Der Vollzugsaufwand wird durch die Multiplikation der durchschnittlichen Relation der Vollzugskosten zu den Leistungsausgaben aus dem Vergleichszeitraum 2014 bis 2016 mit den prognostizierten Bruttoausgaben (Gesamtheit aller Ausgaben) ab dem Jahr 2017 fortgeschrieben.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Mehrbelastungen und Sondereffekte bei Leistungen der Eingliederungshilfe
(1)
1
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt die entstehenden Mehrausgaben
1.
bei den Leistungen nach § 61 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und
2.
durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
.
2
Die Mehrausgaben je Leistungsart ergeben sich aus den durchschnittlichen Leistungen an Empfänger, die unmittelbar vor dem Leistungsbezug keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zehnten Kapitel des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erhalten haben.
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt die Kosten für Frauenbeauftragte einschließlich der Stellvertreterinnen in den Werkstätten für behinderte Menschen nach § 222 Absatz 5 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
gesondert.
(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ermittelt ab dem Jahr 2020 die Anzahl der Leistungsempfänger nach § 112 Absatz 2 Satz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und die dafür entstandenen Kosten.
(4)
1
Die sich aus der Trennung der Eingliederungshilfe von der Sozialhilfe ergebenden finanziellen Auswirkungen werden untersucht anhand
1.
der von den Trägern der Sozialhilfe zu tragenden Nettoausgaben für Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grundlage der in den statistischen Berichten des Statistischen Landesamtes ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und
2.
der vom Bund erstatteten Kosten für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelten Angaben zu den kassenwirksam erbrachten Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a Absatz 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
.
2
§ 2 Absatz 3 gilt für die Untersuchung nach Nummer 1 entsprechend.
(5)
1
Die finanziellen Auswirkungen der geänderten Anrechnung von Einkommen in den §§ 135 und 136 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
werden durch einen Vergleich der mehrjährigen Entwicklung der Höhe der Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe untersucht.
2
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 werden die Erhebungen in den Statistischen Berichten des Statistischen Landesamts nach § 121 Nummer 2 und § 122 Absatz 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugrunde gelegt.
3
Ab dem 1. Januar 2020 bilden die Ermittlungsgrundlage die nach § 144 Absatz 3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
ausgewiesenen Einnahmepositionen „Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz“ sowie „übergeleitete Ansprüche und übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete“.
4
Dabei sind die Ergebnisse der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des
Bundesteilhabegesetzes
zur verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung zu berücksichtigen.
(6)
1
Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen aufgrund der geänderten Anrechnung von Vermögen nach den §§ 139 und 140 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
beauftragt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Sonderauswertung der auf Grundlage der nach Artikel 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des
Bundesteilhabegesetzes
ermittelten Daten für den Freistaat Sachsen.
2
Dabei sind die finanziellen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Änderung der Freibeträge bis zum 31. Dezember 2019 und auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage gesondert darzustellen.
3
Die aus der geänderten Anrechnung von Vermögen resultierenden Kosten in den Jahren ab 2022 werden auf Grundlage der ermittelten Daten fortgeschrieben.
(7) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich bis zum 30. September des Folgejahres.
§ 5 Mehrbelastungen und Sondereffekte bei Vollzugsaufwand
(1) Zur Feststellung der Mehrbelastungen beim Vollzugsaufwand ermitteln die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die durchschnittliche anteilige Bearbeitungszeit sowie die Anzahl der zu berücksichtigenden Fälle für:
1.
Leistungen nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Inanspruchnahme von Leistungen nach § 58 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
2.
Leistungen nach § 112 Absatz 2 Satz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
,
3.
die Beteiligung weiterer Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sowie die Vorbereitung und Durchführung der Teilhabeplankonferenz als leistender Rehabilitationsträger,
4.
die Erstellung des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und
5.
die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens.
(2)
1
Bei der Ermittlung der Fälle nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur diejenigen Leistungsempfänger zu berücksichtigen, die unmittelbar zuvor keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zehnten Kapitel des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erhalten haben.
2
Der Ermittlung des Vollzugsaufwands
1.
nach Absatz 1 Nummer 3 sind die nach § 41 Absatz 1 Nummer 8 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zu meldenden Fallzahlen und
2.
nach Absatz 1 Nummer 4 sind die Antragszahlen – nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
zugrunde zu legen.
3
Bei automatisierter Erfassung und Meldung der Daten nach Absatz 1 Nummer 4 sind der hierzu erforderliche durchschnittliche Zeitaufwand und die einmaligen Einführungskosten zu ermitteln.
4
Der Vollzugsaufwand nach Absatz 1 Nummer 5 wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 auf Grundlage der Anzahl der Fälle mit einer Einkommens- und Vermögensprüfung nach dem Elften Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ermittelt.
5
Ab dem 1. Januar 2020 sind die Fälle auszuweisen, in denen eine Einkommens- und Vermögensprüfung nach dem Neunten Kapitel des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt.
6
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 ist zusätzlich der Anteil der Leistungsberechtigten auszuweisen, bei denen den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach § 19 Absatz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
, in der bis zum 31. Dezember 2019 jeweils geltenden Fassung, zuzumuten war.
(3)
1
Die Mehrbelastungen werden durch Multiplikation der Bearbeitungszeiten nach Absatz 1 mit einem Stundensatz für den Verwaltungsaufwand von 52,69 Euro ermittelt.
2
Der Stundensatz ist entsprechend den tariflichen Anpassungen im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände auf Grundlage der Entgeltgruppe 9b in der Stufe 4 ab dem Jahr 2013 jährlich fortzuschreiben und der Berechnung des Vollzugsaufwands zugrunde zu legen.
(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 melden die Träger der Eingliederungshilfe unter Verwendung der Anlage für den Zeitraum ab dem Jahr 2017 erstmals bis zum 30. September 2020 an das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und dann jeweils bis zum 30. September jedes folgenden Jahres.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 28. August 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping
Anlage (zu § 5 Absatz 4)
1
Statistischer Bericht L II 3 „Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Kommunalhaushalte des Freistaates Sachsen“, Statistisches Landesamt, Kamenz, 2016, einsehbar auf der Website der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
(https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/SNSerie_mods_00000921)
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