Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden (Eingliederungsgesetz Leipzig)
Gesetz
zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden
(Eingliederungsgesetz Leipzig)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden
(Eingliederungsgesetz Leipzig)
Vom 24. August 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2004
Erster Teil
Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig
§ 1 Eingliederung
1) Die Gemeinden Böhlitz-Ehrenberg, Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz, Lützschena-Stahmeln, Markkleeberg, Miltitz und Mölkau werden in die Stadt Leipzig eingegliedert.
(2)
1
Die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz werden aufgelöst.
2
Von der Gemeinde Bienitz werden die Gemarkungen Burghausen und Rückmarsdorf in die Stadt Leipzig eingegliedert.
3
Von der Gemeinde Kulkwitz werden die Gemarkungen Bösdorf, Knautnaundorf und Rehbach sowie aus der Gemarkung Eythra die Flurstücke 249/4, 249/6, 249/7, 249/8, 249/9, 249/10, 249/11, 250, 251/2, 251/3, 251/4, 251/5, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 261, 262, 380/2, 380/3, 380/4, 380/5, 715 in die Stadt Leipzig eingegliedert.
(3) Aus der Gemeinde Radefeld werden in die Stadt Leipzig eingegliedert
a)
von der Gemarkung Freiroda
aa)
aus der Flur 2 die Flurstücke 13, 14/1, 14/2, 15, 16, 17/1, 19, 21/1, 21/4, 31/18, 32/18, 99/21 sowie vom Flurstück 28/4 der Teil östlich der geraden Verlängerung der westlichen Grenzlinie des Flurstücks 21/4 und vom Flurstück 87/21 der Teil östlich der geraden Verlängerung der nördlichen Grenzlinie des Flurstücks 21/10,
bb)
aus der Flur 3 die Flurstücke 64/1, 65/1, 67/1, 70/1, 71/3, 75/1, 75/2, 243/77, 248/75, 249/75, 253/74, 254/74, 261/73, 262/73, 276/71, 277/71, 280/71, 281/71, 283/71, 284/71, 288/71, 289/71, 299/68, 302/68, 330/76 sowie vom Flurstück 72/1 der Teil südlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 73/1,
cc)
die Flur 4 mit Ausnahme des Flurstücks 1/3,
dd)
von der Flur 5 das Flurstück 27 sowie vom Flurstück 33/1 der Teil östlich des Flurstücks 28 und vom Flurstück 40/1 der Teil östlich der vom südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 20 zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 28 verlaufenden geraden Grenzlinie,
b)
von der Gemarkung Radefeld
aa)
die Flur 3a mit Ausnahme der Flurstücke 3/3, 3/4, 3/5, 3/9, 3/10, 3/16, 3/17, 8/1, 16/8, 16/9, 17/1, 17/2, 27/14, 28/14, 49/3, 67/17, 81/15, 85/15, 90/12, 94/10, 99/8, 104/7, 107/5, 108/5, 109/5, 116/3, 119/2, 122/1,
bb)
die Flur 3b,
cc)
die Flur 4a mit Ausnahme der Flurstücke 2/1, 3/9, 3/12, 91/3, 96/3, 97/7, 97/8, 100/6 sowie vom Flurstück 3/6 der Teil nördlich des Flurstücks 3/5,
dd)
die Flur 4b.
§ 2 Bestätigung von Eingliederungen
(1)
1
Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Juli 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen der in § 1 genannten Gemeinden und der Gemeinden, mit denen die Stadt Leipzig Gebietsänderungsvereinbarungen geschlossen hat, werden hinsichtlich des gebietlichen Umfangs bestätigt.
2
Dies gilt nur, sofern
1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 21. Juli 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz –
KomRÄndG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1
KomRÄndG
erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.
(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.
§ 3 Rechtsnachfolge
Die Stadt Leipzig ist Rechtsnachfolger der gemäß § 1 Abs. 1 eingegliederten Gemeinden sowie der Gemeinde Bienitz.
§ 4 Auseinandersetzung
(1)
1
Die Stadt Leipzig und die Landkreise, deren Gebiet durch die Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffen ist, regeln, soweit erforderlich, bis zu einem durch die obere Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.
2
Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:
1.
den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Kreisvermögen,
2.
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung des Landkreises durch die Stadt Leipzig,
3.
die Aufteilung von Beteiligungen des Landkreises an Unternehmen,
4.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Zweckvereinbarungen oder seiner Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Landkreises aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6.
die Behandlung des auf das Umgliederungsgebiet bezogenen Archiv- und Schriftgutes,
7.
die anteilige Übernahme von Personal des Landkreises durch die Stadt Leipzig.
3
Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
4
Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz 1 bestimmten Zeitpunkt zustande kommt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Regelung der Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Leipzig und der in § 1 Abs. 3 genannten Gemeinde sowie zwischen der Stadt Leipzig und den Städten Schkeuditz und Markranstädt hinsichtlich der aufgelösten Gemeinde Bienitz sowie zwischen der Stadt Leipzig und den Städten Markranstädt und Zwenkau hinsichtlich der aufgelösten Gemeinde Kulkwitz.
(3)
1
Weitere Folgen der Gemeindeeingliederung gemäß § 1 Abs. 1 regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden und die Stadt Leipzig durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden.
2
Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:
1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der Stadt Leipzig,
2.
die Behandlung des Archivgutes der eingegliederten Gemeinden,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrakstruktureinrichtungen.
3
Kommt eine Vereinbarung gemäß den Sätzen 1 und 2 zustande, so hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten.
4
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.
5
Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Stadt Leipzig und des Ortschaftsrates der eingegliederten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Verfahren über die Wirksamkeit der Eingliederung nach § 1 Abs. 1 und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.
§ 5 Wohnsitz und Aufenthalt
Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Leipzig.
§ 6 Ortsrecht
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
§ 7 Ortsname
(1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(2) Verfügt eine gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(3) Die Ortsteilnamen Burghausen, Knautnaundorf, Rehbach und Rückmarsdorf werden Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(4) Das Benennungsrecht der Stadt Leipzig nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.
§ 8 Ortschaftsverfassung
(1)
1
Für das Gebiet jeder gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinde ist eine Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gegenüber der Stadt Leipzig darauf verzichtet.
2
Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist bis zum 1. Januar 1999 entsprechend zu ändern.
(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden die Ortschaftsräte.
(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Stadtrates aufgehoben werden.
(4)
1
Der Gemeinderat einer gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates.
2
Wird von der Befugnis gemäß Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war.
3
Endet die Amtszeit gemäß Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen.
4
Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt.
5
In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates.
6
Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(5)
1
Für die Gemeindeteile Burghausen, Dölzig und Rückmarsdorf sind Ortschaftsverfassungen einzuführen.
2
Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die am 13. Juni 1999 gewählten Ortschaftsräte die Ortschaftsräte.
3
Die gemäß Satz 1 eingeführten Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur nächsten regelmäßigen Wahl des Stadtrates aufgehoben werden.
¹
§ 9 Erweiterung des Stadtrates
(1)
1
Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinden Bienitz und Kulkwitz wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die zum Zeitpunkt der Eingliederung in den Stadtrat der Stadt Leipzig übertritt.
2
Abweichend von Satz 1 wählt der Stadtrat der Stadt Markkleeberg drei Personen und der Gemeinderat der Gemeinde Engelsdorf zwei Personen.
3
Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.
(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.
(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
§ 10 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (
Beamtenrechtsrahmengesetz
–
BRRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).
(2)
1
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4
BRRG
übergeleitet.
2
Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2
BRRG
anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten.
3
Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der Stadt Leipzig über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Leipzig fortgesetzt.
(3) Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienstzeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Leipzig verbracht worden wären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten des Landkreises Leipziger Land auf die Stadt Leipzig.
(5)
1
Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die gemäß den §§ 128 und 132
BRRG
von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolger wahrgenommen.
2
Satz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter und die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.
§ 11 Entscheidung über die Übernahme des Personals
(1) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Neugliederung zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach § 10 zustande, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(2)
1
Vor der Entscheidung hat die obere Rechtsaufsichtsbehörde den Übernahmeausschuß anzuhören; dieser wird bei jeder oberen Rechtsaufsichtsbehörde gebildet.
2
Der Ausschuß besteht aus
1.
drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften,
2.
zwei auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,
3.
zwei auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern sowie
4.
der Gleichstellungsbeauftragten bei der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.
3
Für jedes Mitglied gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist ein Vertreter vorzuschlagen.
4
Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen.
5
Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.
(3)
1
Die Verhandlungen des Ausschusses sind nichtöffentlich.
2
Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt.
3
Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Gemeinderates entsprechend.
(4)
1
Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig.
2
Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Gemeinderäte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet.
3
Mitglieder des Ausschusses, die dem Hauptorgan einer am Verfahren beteiligten Körperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.
§ 12 Haushaltswirtschaft der einzugliedernden Gemeinden
(1)
1
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind.
2
In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.
§ 13 Stellenbewirtschaftung
(1)
1
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen bis zum Inkrafttreten der Gebietsänderung
1.
freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.
2
§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In den gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie in den Gemeinden Bienitz und Kulkwitz findet bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.
§ 14 Freistellung von Abgaben
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.
§ 15 Stichtag
Für die Anwendung von § 1 Abs. 2 bis 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.
§ 16 Freiwillige Eingliederungen
(1)
1
Die in § 1 genannten Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindeeingliederungen und Gemeindeteileingliederungen gemäß den §§ 8 und 9
SächsGemO
vereinbaren.
2
Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden.
3
Die gemäß § 8 Abs. 2
SächsGemO
erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.
(2)
1
Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt.
2
Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
§ 17 Künftige Gebietsänderungen
(1) Die Stadt Leipzig kann nach Inkrafttreten des § 1 freiwillige Gemeindegebietsänderungen gemäß §§ 8 und 9
SächsGemO
vereinbaren.
²
(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7
SächsGemO
bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Zweiter Teil Weitere Änderungen von Gemeindegebieten
§ 18 Gemeindeteileingliederungen
(1) Die Gemarkungen Dölzig und Kleinliebenau der Gemeinde Bienitz werden in die Stadt Schkeuditz eingegliedert.
(2) Die Gemarkung Priesteblich der Gemeinde Bienitz wird in die Stadt Markranstädt eingegliedert.
(3) Die Gemarkungen Gärnitz, Kulkwitz und Seebenisch der Gemeinde Kulkwitz werden in die Stadt Markranstädt eingegliedert.
(4) Die Gemarkung Eythra der Gemeinde Kulkwitz wird mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 3 genannten Flurstücke in die Stadt Zwenkau eingegliedert.
(5)
1
Die Stadt Markranstädt ist Rechtsnachfolger der Gemeinde Kulkwitz.
2
Die §§ 4 bis 7, 10, 11 und 14 bis 16 finden entsprechende Anwendung.
3
§ 9 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Gemeinderat der Gemeinde Bienitz drei Personen wählt, die in den Stadtrat der Stadt Schkeuditz übertreten, und der Gemeinderat der Gemeinde Kulkwitz zwei Personen wählt, die in den Stadtrat der Stadt Markranstädt übertreten.
1
§ 8 Absatz 5 angefügt durch
Gesetz vom 14. November 2000
(SächsGVBl. S. 494)
2
§ 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend
Artikel 8 Satz 3
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